Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 19/05
Urteil vom 6. April 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Widmer
Parteien
H.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Hagmann, Dufourstrasse 43, 8008 Zürich,
gegen
Ausgleichskasse Verom, Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 30. November 2004)
Sachverhalt:
A.
H.________ rechnet ihre als Teilhaberin der Firma X.________ erzielten Einkommen als Selbstständigerwerbende mit der Ausgleichskasse Musik und Radio (seit 1. Januar 2003: Ausgleichskasse VEROM) ab. Gestützt auf die Meldung des Steueramtes des Kantons Zürich vom 13. Mai 2002 hatte die Ausgleichskasse die für die Jahre 1998/99 geschuldeten persönlichen Beiträge mit Verfügung vom 2. April 2003 auf je Fr. 194'626.80, zuzüglich Verwaltungskosten, festgesetzt. Hiegegen liess H.________ Einsprache erheben. Auf Grund des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. September 2003 betreffend die Mitgesellschafterin M.________ (H 243/01) hob die Ausgleichskasse die Verfügung vom 2. April 2003 mit einer Verfügung vom 7. Januar 2004 auf und erliess gleichentags eine Beitragsverfügung betreffend die für 1992 und 1993 geschuldeten Beiträge. Dabei setzte sie in Wiedererwägung der Verfügung vom 11. August 1995 das beitragspflichtige Einkommen für die Jahre 1992 und 1993 unter Aufrechnung der von H.________ in den Jahren 1989/90 vorgenommenen Rückstellungen, die im Hinblick auf die für die Beitragsjahre 1992/93 geschuldeten Beiträge getätigt worden waren, von ursprünglich Fr. 20'745'600.- auf neu Fr. 22'965'600.- herauf, woraus eine Beitragsschuld (einschliesslich Verwaltungskosten) von Fr. 2'193'011.40 im Jahr resultierte. Ebenfalls am 7. Januar 2004 verfügte die Ausgleichskasse auf den Beiträgen der Jahre 1992 und 1993 geschuldete Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 63'425.30.
Die gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2. Juni 2004 ab.
B.
H.________ liess Beschwerde führen mit dem Antrag, der Einspracheentscheid und die Beitragsverfügung vom 7. Januar 2004 betreffend die Beitragsperiode vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1993 sowie die Verzugszinsverfügung vom gleichen Tag seien aufzuheben.
Mit Entscheid vom 30. November 2004 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall keine Anwendung finden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen).
2.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse befugt war, am 7. Januar 2004 wiedererwägungsweise auf ihre Verfügung vom 11. August 1995 zurückzukommen, das beitragspflichtige Einkommen für die Jahre 1992 und 1993 unter Aufrechnung der von der Beschwerdeführerin in den Jahren 1989/90 im Hinblick auf die für diese Periode geschuldeten Beiträge getätigten Rückstellungen um je Fr. 2'200'000.- heraufzusetzen und gestützt auf das daraus resultierende Jahreseinkommen höhere Beiträge zu verfügen. Während die Vorinstanz diese Frage gestützt auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. September 2003 (H 243/01) betreffend die Mitgesellschafterin der Beschwerdeführerin bejaht hat, vertritt diese die gegenteilige Auffassung.
4.
Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen, unter denen die Verwaltung wiedererwägungsweise auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen kann (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen), richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
5.
Im Urteil vom 4. September 2003 (H 243/01) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht geprüft, inwieweit die Ausgleichskasse die Möglichkeit hat, die Beiträge nachzufordern, welche sie seinerzeit zu wenig erhoben hat, weil sie die steuerrechtlich zulässige, beitragsrechtlich aber unbeachtliche Rückstellung für zukünftige Sozialversicherungsbeiträge mangels entsprechender Informationen nicht aufgerechnet hat. Dabei hielt es fest, das Fehlen einer der Regelung zur Nachsteuerveranlagung (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG) entsprechenden Bestimmung für den Fall der nachträglichen Entdeckung einer Schmälerung des beitragspflichtigen Einkommens durch eine Rückstellung für zukünftige Sozialversicherungsbeiträge stelle eine planwidrige Unvollständigkeit und damit eine Lücke der gesetzlichen Regelung dar. Diese Lücke wurde vom Gericht in der Weise geschlossen, dass die Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG für die Nachforderung von Beiträgen wegen der nachträglichen Entdeckung beitragspflichtigen Einkommens, das in der Steuermeldung wegen einer Rückstellung für künftige Sozialversicherungsbeiträge nicht enthalten war, erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres endet, in dem die Beiträge derjenigen Beitragsperiode rechtskräftig festgesetzt werden, in deren Berechnungsperiode die zurückgestellten Beiträge bezahlt oder verfügt wurden.
Gestützt auf dieses Urteil hat die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 7. Januar 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2004, ihre frühere Verfügung vom 11. August 1995 in Wiedererwägung gezogen und für die Jahre 1992/93 unter Aufrechnung der Rückstellungen höhere Beiträge festgesetzt. Die Vorinstanz hat dieses Vorgehen als rechtmässig erachtet.
Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, rechtskräftige Beitragsverfügungen, die auf Fehlern der Steuerbehörden bei der Ermittlung/Meldung eines korrekt und vollständig deklarierten Einkommens beruhten, seien verbindlich und könnten nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Des Weitern seien die Ansprüche der Ausgleichskasse für die Beitragsperiode 1992/93 verjährt. Schliesslich seien die Wiedererwägungsvoraussetzungen für die Jahre 1992/93 nicht gegeben.
6.
6.1 Zunächst ist daran zu erinnern, dass entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Steuermeldung für das Sozialversicherungsgericht insoweit nicht verbindlich ist, als sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1). Daraus folgt umgekehrt, dass eine Steuermeldung, welche steuerrechtlich, nicht aber für die Belange der AHV-Beitragsfestsetzung zulässige Rückstellungen enthält, in masslicher Hinsicht nicht verbindlich ist. Die wiedererwägungsweise erlassene Nachtragsverfügung der Ausgleichskasse hält sich an die Vorgaben gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. September 2003. Die ursprüngliche Beitragsverfügung vom 11. August 1995 war zweifellos unrichtig, weil das zu Grunde liegende Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Jahre 1989/90 insofern nicht vollständig war, als hievon im Hinblick auf die geschuldeten Beiträge steuerrechtlich, nicht aber beitragsrechtlich zulässige Rückstellungen getätigt worden waren, welche in den Beitragsjahren 1992/93 (zusätzlich) als Einkommen zu verabgaben sind. Angesichts der Höhe der verfügten Nachzahlung ist auch die erhebliche Bedeutung der Berichtigung als weitere Wiedererwägungsvoraussetzung klarerweise erfüllt. An der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung, welche nicht das vollständige Einkommen erfasste, ändert der Umstand nichts, dass die Rückstellung mit den Steuerbehörden abgesprochen war und die Beitragsverfügung vom 11. August 1995 auf der Steuermeldung beruhte. Denn massgebend für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist nicht das Verhältnis zwischen Steuermeldung und dem der Beitragsverfügung zu Grunde liegenden Einkommen, sondern das Verhältnis zwischen dem verabgabten und dem tatsächlich erzielten Einkommen. Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass sie ihr Einkommen gegenüber den Steuerbehörden vollständig und korrekt deklariert hat, etwas zu ihren Gunsten ableiten. Die Wiederwägung knüpft nicht an ein schuldhaftes Verhalten der beitragspflichtigen Person an, sondern dient der Korrektur eines nicht mit der gesetzlichen Regelung in Einklang stehenden, zweifellos unrichtigen, formell rechtskräftigen Verwaltungsaktes.
6.2 Mit Bezug auf die Frage der Verwirkung der Nachforderung der auf der nachträglichen Aufrechnung beruhenden Beiträge kann vollumfänglich auf die Erwägungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Urteil vom 4. September 2003 (H 243/01, publiziert in AHI 2004 S. 46) und die diesbezüglichen Darlegungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden keine Argumente vorgetragen, welche eine Abkehr von dieser im erwähnten Urteil begründeten Praxis zu rechtfertigen vermöchten. Insbesondere sind die Voraussetzungen für eine Praxisänderung - eine bessere Erkenntnis der ratio legis, veränderte äussere Verhältnisse oder gewandelte Rechtsanschauungen (BGE 131 V 110 Erw. 3.1 mit Hinweisen) - nicht gegeben.
6.3 Die Beiträge für die Periode 1998/99 wurden erst am 7. Januar 2004 rechtskräftig verfügt. Die Wiedererwägungsverfügung vom 7. Januar 2004 betreffend die persönlichen Beiträge in den Jahren 1992/93 ist damit rechtzeitig ergangen, weshalb keine Verwirkung dieser Beitragsforderung eingetreten ist.
Ebenso geschuldet sind die Verzugszinsen gemäss Verfügung vom 7. Januar 2004 und Einspracheentscheid vom 2. Juni 2004. Es wird diesbezüglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. April 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: