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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 803/05 
 
Urteil vom 6. April 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
H.________, 1965, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Peter Weibel, Jurastrasse 1, 3013 Bern 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 13. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
H.________, geboren 1965, ist muslimische Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, verheiratet mit einem Landsmann und Mutter eines Sohnes (geboren 1989). Die gelernte Zahnarztgehilfin wurde nach Kriegsausbruch von Mai bis August 1992 zusammen mit ihrem Sohn und getrennt von ihrem Ehemann in einem serbischen Konzentrationslager für Frauen festgehalten. Nachdem ihr die Flucht nach Kroatien gelungen war, kam sie im Februar 1994 mit ihrer Familie in die Schweiz. Seit März 1994 steht sie wegen einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1 nach ICD-10), einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0 nach ICD-10) und einer Benzodiazepinabhängigkeit bei Dr. med. A.________, in psychiatrischer Behandlung (Berichte vom 8. und 15. Februar 2002). Von Dezember 1998 bis am 20. Februar 2001 arbeitete sie mit einem Pensum von 50 % als Pflegehelferin für den Verein Spitex in X.________. Dr. med. K.________ attestierte ihr ab 21. Februar 2001 eine volle Arbeitsunfähigkeit und wies auf ein "panvertebrales, cervikal betontes Schmerzsyndrom bei Haltungsanomalie, muskulärer Dysbalance, segmentalen Funktionsstörungen [hin sowie auf eine] ausgeprägte psychische Belastungssituation mit rezidivierenden schweren Hyperventilationsanfällen und Panikattaken nach Lagererfahrung und Folter während des Bosnienkrieges" (Bericht vom 14. September 2001). Am 10. April 2001 meldete sich H.________ bei der IV-Stelle des Kantons Bern wegen seit 21. Februar 2001 anhaltenden Rückenschmerzen zum Leistungsbezug an (Umschulung in eine rückenschonende Tätigkeit). Am 6. Februar 2002 meldete sie sich erneut bei der IV-Stelle und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente, wobei sie diesmal unter "Angaben über die Behinderung" auf die seit 21. Februar 2001 bestehenden "Schmerzen, Depressionen, Rückenschmerzen und Angst" hinwies. Nach erwerblichen (unter anderem einer Haushaltsabklärung vom 25. Mai 2004 gemäss Bericht vom 27. Mai 2004 [nachfolgend: Abklärungsbericht]) und medizinischen Abklärungen (polydisziplinäres Gutachten vom 20. April 2004 des Zentrums für Medizinische Begutachtung in Y.________ [nachfolgend: ZMB-Gutachten]) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 22 % (Verfügung vom 21. Juni 2004) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2004 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der H.________, womit sie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Februar 2002 beantragte, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern dahingehend gut, als es den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2004 aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Verwaltung zurück wies (Entscheid vom 13. September 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben mit der Feststellung, dass die vorinstanzliche Beschwerde verspätet eingereicht worden sei, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aus materiellen Gründen aufzuheben. 
 
Während die Vorinstanz und H.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Strittig und vorweg zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die am 31. Januar 2005 erhobene Beschwerde gegen den am 17. Dezember 2004 zugestellten Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 16. Dezember 2004 eingetreten ist. 
1.1 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt die IV-Stelle an, der Fristenstillstand gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG sei auf die hier massgebende dreissigtägige Beschwerdefrist im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG nach der neuesten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 131 V 305, 314 und 325) nicht anwendbar. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG [Bernische Systematische Gesetzessammlung] 155.21) sehe keinen Fristenstillstand vor. Nachdem die Übergangsbestimmung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 ATSG auch negative kantonale Regelungen umfasse (BGE 131 V 325), sei der Fristenstillstand gemäss ATSG während der fünfjährigen Übergangsfrist (Art. 82 Abs. 2 ATSG) solange nicht anwendbar, bis die kantonalen Regelungen dies in Anpassung an das ATSG entsprechend vorsähen (vgl. BGE 131 V 327 Erw. 4.3 f.). 
1.2 Auch nach Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 bleibt in Bezug auf die kantonale Sozialversicherungsrechtspflege über die fünfjährige Übergangsfrist im Sinne von Art. 82 Abs. 2 ATSG hinaus in erster Linie prioritär das ATSG-konforme kantonale Verfahrensrecht massgebend (BGE 130 V 324 Erw. 2.1, Urteil P. vom 20. Oktober 2005, U 127/04, Erw. Erw. 5.4). Die hier einschlägige kantonale Gesetzesgrundlage - das VRPG - kennt keine Regelung des Fristenstillstandes. 
1.3 
1.3.1 Nach der bis Ende 2002 - vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 - geltenden Rechtsordnung erklärte Art. 81 IVG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung; nachfolgend: aIVG) in Verbindung mit Art. 96 AHVG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung; nachfolgend: aAHVG) die Art. 20-24 VwVG für anwendbar. Diese Bestimmungen des VwVG galten im kantonalen Rechtspflegeverfahren kraft des bundesrechtlichen Verweises nicht nur auf dem Gebiete der AHV/IV (Art. 96 aAHVG und Art. 81 aIVG), sondern auch der Erwerbsersatzordnung (Art. 29 aEOG), der Familienzulagen in der Landwirtschaft (Art. 22 Abs. 3 aFLG; vgl. ZAK 1992 S. 154) und seit Inkrafttreten des Art. 9a aELG am 1. Januar 1998 auch der Ergänzungsleistungen (alle hier genannten Bestimmungen in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung). Demnach bestand unter anderem im Bereich der AHV/IV nach Art. 96 aAHVG in Verbindung mit Art. 22a VwVG auch auf kantonaler Ebene - nur, aber immerhin in Bezug auf die nach Tagen bestimmten Fristen - eine im Übrigen verglichen mit Art. 38 Abs. 4 ATSG identische Fristenstillstandsordnung, so dass insoweit das Bundessozialversicherungsrecht keinen Raum liess für eine abweichende kantonalrechtliche Regelung (SVR 2004 EL Nr. 2 S. 6 Erw. 2.3; Urteil F. vom 8. März 2006, I 941/05, Erw. 3.1). Der Nichterlass einer entsprechenden Norm des kantonalen Rechts zum Fristenstillstand stellt in diesen Rechtsgebieten keine negative Regelung im Sinne der Rechtsprechung (BGE 131 V 322 ff. Erw. 5 und 326 ff. Erw. 4) dar. 
1.3.2 Dies im Gegensatz zu den Gebieten 
- der obligatorischen Unfallversicherung (vgl. dazu BGE 131 V 326 Erw. 4.1), 
- der Militärversicherung (vgl. Art. 104-106 MVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung), 
- der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 86 f. KVG) und - der Arbeitslosenversicherung (vgl. zu den letzten beiden Bereichen das Urteil F. vom 8. März 2006, I 941/05, Erw. 3.2.1), 
wo vor Inkrafttreten des ATSG eine bundesrechtliche Verweisungsnorm fehlte, wonach die Bestimmungen über die Fristen gemäss VwVG auch im kantonalen Beschwerdeverfahren anwendbar seien. Hier konnten die Kantone folglich bis zum Inkrafttreten des ATSG eine von Art. 22a VwVG abweichende Fristenstillstandsregelung treffen. Weil die Kantone nach Art. 82 Abs. 2 ATSG fünf Jahre Zeit haben, ihre Rechtspflegebestimmungen dem ATSG anzupassen, und das Verfahrensrecht auch unter der Geltung des ATSG grundsätzlich Sache der Kantone ist (BGE 130 V 325 Erw. 2.1 in fine sowie Urteile S. vom 27. März 2006 , U 176/05, Erw. 3.3.4 und D. vom 20. Oktober 2005, U 127/04, Erw. 5.4), bleibt in den eingangs dieser Erwägung 1.3.2 genannten Sozialversicherungszweigen das gegebenenfalls von Art. 38 Abs. 4 ATSG abweichende kantonale Recht bis zum Ablauf der Übergangsfrist oder bis zur vorzeitigen Anpassung anwendbar (vgl. zur Praxis betreffend die negativen kantonalen Regelungen BGE 131 V 322 ff. Erw. 5). 
1.3.3 Mit Inkrafttreten des ATSG wurden die in Erwägung 1.3.1 genannten bundesrechtlichen Verweisungsnormen ersatzlos aufgehoben oder in dem Sinne revidiert (vgl. dazu Anmerkung zu dem in BGE 131 V 305 teilweise publizierten Urteil S. vom 26. August 2005, I 723/04, in: HAVE 2005 S. 353), dass der Verweis auf die Art. 20-24 VwVG entfiel. Blieb in diesen Bereichen des Bundessozialversicherungsrechts schon vor Inkrafttreten des ATSG bis Ende 2002 kein Raum zur Anwendung einer kantonalen Vorschrift, welche den Stillstand für nach Tagen bestimmte gesetzliche oder behördliche Fristen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar ausschloss, so ändert das Inkrafttreten des ATSG zum 1. Januar 2003 in dem Sinne nichts an der bisherigen Situation, als die zur Anpassung der kantonalen Rechtspflegeordnung an das ATSG vorgesehene Übergangsbestimmung nach Art. 82 Abs. 2 ATSG hier keine eigenständige Rechtswirkung entfaltet (Urteil F. vom 8. März 2006, I 941/05, Erw. 3.2.2; vgl. auch SVR 2004 EL Nr. 2 S. 6 Erw. 2.3). Denn angesichts der Kontinuität des mit Art. 38 Abs. 4 ATSG im Wesentlichen von Art. 22a VwVG übernommenen Fristenstillstandes entspricht es nicht der Absicht des Gesetzgebers, mit Einführung des ATSG und der damit verbundenen Aufhebung der verschiedenen bundesrechtlichen Verweisungsnormen auf Art. 22a VwVG neu ab 1. Januar 2003 während der Übergangsfrist im Sinne von Art. 82 Abs. 2 ATSG kantonal unterschiedliche Fristenstillstandsregelungen zur Anwendung bringen zu lassen (Anmerkung zu dem in BGE 131 V 305 teilweise publizierten Urteil S. vom 26. August 2005, I 723/04, in: HAVE 2005 S. 353). In den Bereichen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der Ergänzungsleistungen, der Erwerbsersatzordnung sowie der Familienzulagen in der Landwirtschaft ist daher Art. 38 Abs. 4 ATSG ab 1. Januar 2003 ungeachtet der Übergangsfrist im Sinne von Art. 82 Abs. 2 ATSG direkt anwendbar, wie es vor diesem Zeitpunkt Art. 22a VwVG war (Urteil F. vom 8. März 2006, I 941/05, Erw. 3.2.2), soweit nicht das kantonale Recht eine der bundesrechtlichen Fristenstillstandsregelung entsprechende Lösung vorsieht (vgl. BGE 130 V 325 Erw. 2.1 i.f.). 
1.4 War nach dem Gesagten in Bezug auf die vorinstanzliche Beschwerdeerhebung gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle Art. 38 Abs. 4 ATSG ab 1. Januar 2003 direkt anwendbar, ist das kantonale Gericht nach zutreffender Berücksichtigung des Fristenstillstandes im Ergebnis zu Recht auf die fristgerecht erhobene Beschwerde eingetreten. 
2. 
In der Sache ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), die Abstufung des Rentenanspruchs nach dem Grad der Invalidität (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen und ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung) sowie die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG [und Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung]) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zur Bemessung der Invalidität bei teilweise Erwerbstätigen nach der sogenannten gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2bis IVG). Darauf wird verwiesen. 
3.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (16. Dezember 2004) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b), sind hier die mit der 4. IV-Revision (AS 2003 3837) per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen, zumindest soweit ein allfälliger Rentenanspruch ab 1. Januar 2004 zu prüfen ist (BGE 130 V 447 Erw. 1.1.2), anwendbar. Da die Beschwerdegegnerin sich bereits im Jahre 2001 und 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat, ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 sowie der Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat. Deshalb ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 und bis 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesen Zeitpunkten auf die Normen des ATSG und der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen (BGE 130 V 445 ff.), wobei die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343). 
4. 
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). 
Entscheidend ist dabei die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen). Ihr subjektives Empfinden kann demgegenüber, insbesondere wenn es sich nicht mit der Auffassung der medizinischen Fachleute deckt, für sich allein nicht massgebend sein (Urteil T. vom 28. Mai 2004, I 677/03, Erw. 2.3.1). 
5. 
5.1 Die Vorinstanz vertritt im angefochtenen Entscheid die Auffassung, der Gesundheitsschaden lasse sich gestützt auf das ZMB-Gutachten nicht schlüssig begründen. In sachverhaltlicher Hinsicht sei unklar, ob die Beschwerdegegnerin tatsächlich Opfer einer Vergewaltigung geworden sei oder nicht. Die Sache müsse deshalb zur Beantwortung dieser Frage durch Beizug der Akten des Asylverfahrens oder durch "Rückfrage bei der langjährigen Ärztin Dr. med. A.________ bzw. dem SRK" an die Verwaltung zurückgewiesen werden. Anschliessend seien je nach Ergebnis dieser Abklärungen dessen Auswirkungen auf Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit zu untersuchen. Weiterer Abklärungsbedarf bestehe auch hinsichtlich der Dekompensation. Schliesslich habe die IV-Stelle "entweder mittels einer ergänzenden Begutachtung [...] oder durch eine neue interdisziplinäre Begutachtung" in einer bisher nicht mit der Versicherten befassten Institution die sich stellenden Fragen beantworten zu lassen. In seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 2005 bekräftigte das kantonale Gericht, zwar habe der begutachtende Psychiater Dr. med. E.________, gemäss ZMB-Gutachten Kenntnis davon gehabt, dass die Beschwerdegegnerin "während des Krieges offensichtlich schwersten Beeinträchtigungen ausgesetzt" war. Doch könne daraus nicht geschlossen werden, dass die entsprechende Beurteilung auch den besonders gravierenden Eingriff einer allfälligen ein- oder mehrmaligen Vergewaltigung umfasse. 
 
Demgegenüber macht die IV-Stelle mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, auf die eingehende und umfassende interdisziplinäre Abklärung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gemäss ZMB-Gutachten vom 20. April 2004 sei abzustellen. Weder von einer zusätzlichen Untersuchung der konkreten Geschehnisse während der Internierung im serbischen Konzentrationslager 1992 noch von einer Ermittlung des genauen Grundes für die Dekompensation im Jahre 2001 seien mit Blick auf das gemäss ZMB-Gutachten festgestellte Ausmass des Gesundheitsschadens und die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit wesentliche neue Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die weitere Beweiserhebung zu verzichten sei. 
5.2 Es besteht kein Zweifel, dass die Versicherte durch ihre Erlebnisse und Erfahrungen während dem Bosnienkrieg 1992 schwerwiegend traumatisiert wurde. Seit 21. März 1994 - rund einen Monat nach Einreise in die Schweiz - steht sie deshalb bei der Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. A.________ in Behandlung. Ihrem ausführlichen Bericht vom 8. Februar 2002 ist unter anderem zu entnehmen: 
"[...] Bis zum Kriegsausbruch in Bosnien sei sie gesund und glücklich gewesen und arbeitete in ihrem Beruf [als Zahnarztgehilfin]. Dann erlebte sie die Grausamkeiten des Krieges. Vom 24. Mai 1992 bis 19. August 1992 war sie als Moslemin in einem serbischen Konzentrationslager interniert. Von ihren ehemaligen serbischen Arbeitskolleginnen wurde sie im Lager schikaniert. Als sie einmal Brot für ihren Sohn haben wollte, wurde sie mit einem Gewehrkolben zu Boden geschlagen. Die Haare wurden ihr kurz geschnitten, sie lebte ständig in Angst, dass sie, wie die anderen Frauen, vergewaltigt werden könnte. Sie litt unter Hunger, und das wenige Brot, das sie erhielt, versuchte sie mit ihrem Speichel weich zu halten und es für ihren Sohn zu verstecken. - Während dieser Zeit wusste sie nicht, wo sich ihr Mann aufhielt. Einen Monat nach der Entlassung aus dem Lager traf sie ihn und die Familie floh nach U.________ (Kroatien). Dort litt sie unter den Folgen des Krieges und als sie sich in psychiatrische Behandlung begab, erhielt sie hochdosiert Benzodiazepine (Lexotanil). [...]" 
Trotz des während fast acht Jahren seit Behandlungsbeginn zwischen der Psychotherapeutin und der Beschwerdegegnerin aufgebauten Vertrauensverhältnisses und trotz der detaillierten Schilderung von Erlebnissen aus der Zeit der Inhaftierung im Lager erwähnte Dr. med. A.________ in ihrem umfassenden Bericht mit keinem Wort, dass die Versicherte selber Opfer einer Vergewaltigung geworden sei. Entgegen der im angefochtenen Entscheid diesbezüglich zum Ausdruck gebrachten Zweifel ergeben sich auch aus dem eingehenden Bericht des Zentrums für Migration und Gesundheit (Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer) des Schweizerischen Roten Kreuzes in Z.________ (nachfolgend: SRK-Zentrum) vom 24. Januar 2005, wo die Beschwerdegegnerin seit 8. April 2002 ebenfalls in ambulanter Behandlung steht, keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür, dass sie selber vergewaltigt wurde, wenngleich auch dieser Bericht (S. 2) nicht verschweigt, dass die Versicherte während den drei Monaten im Lager "die grausamsten Tage, voller Angst, mit den regelmässigen Vergewaltigungen der Frauen" erlebt habe. Weiter wird erwähnt (Bericht S. 6), "die Kriegserlebnisse sowie Vergewaltigung im Konzentrationslager" seien extreme Belastungen gewesen, welche die Versicherte bis heute noch nicht bewältigen könne. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, bei Einverständnis mit der Diagnose des begutachtenden Psychiaters Dr. med. E.________, werde man diese im Rahmen der eigenen Behandlung der Beschwerdegegnerin berücksichtigen. Auch dem ZMB-Gutachten ist mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Versicherte während der Lagerhaft unter traumatisierenden Bedingungen psychisch und physisch gequält und gedemütigt wurde. Dort habe sie immer wieder erleben müssen, dass sie kein Recht zum Leben habe. Man habe sie "wie ein Schwein gepackt", ohne dass sie sich hätte wehren können, und sie gedemütigt, gekränkt und beleidigt (ZMB-Gutachten S. 13). 
5.3 Aus den gesamten Akten geht übereinstimmend hervor und wird von keiner Seite bestritten, dass die Beschwerdegegnerin während ihrer dreimonatigen Lagerhaft schutzlos der ständigen, unmittelbar drohenden Gefahr einer Vergewaltigung ausgesetzt war und sowohl physisch wie auch psychisch traumatisierende Qualen und Demütigungen erlitt. In Bezug auf die für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit grundlegende Beurteilung des Gesundheitszustandes gehen die behandelnden Ärzte des SRK-Zentrums und das ZMB-Gutachten übereinstimmend davon aus, die Versicherte leide an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0 nach ICD- 10) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4 nach ICD-10). Auch Reaktionen der posttraumatischen Belastungsstörung mit Wiedererinnerungen, Angst und Übererregung, auf welche im Bericht des SRK-Zentrums vom 24. Januar 2005 unter der Diagnose "Status nach PTSD nach der Kriegserfahrung und Vergewaltigung" (F43.1 nach ICD-10) hingewiesen wurde, fanden die Gutachter des ZMB. Sie hielten fest, dass die Beschwerdegegnerin durch ihre Erlebnisse während der Lagerhaft sehr stark absorbiert sei, im Gespräch immer wieder, auch bei anders ausgerichteten Fragen, auf dieses Thema zurückfalle und unter einer agitiert-ängstlichen Depressivität mit phobischen Zügen leide. Zudem habe sich sekundär ein Abusus von Benzodiazepinen eingeschlichen. Während auch Dr. med. A.________ im Wesentlichen neben dem panvertebralen zervikalbetonten Schmerzsyndrom und der Benzodiazepinabhängigkeit von einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ausging, diagnostizierte sie in ihrem Bericht vom 15. Februar 2002 noch eine chronische posttraumatische Belastungsstörung. Am 9. Juli 2004 berichtete sie, wie "auch aus dem Gutachten des ZMB Basel ersichtlich [sei]", leide die Versicherte "an einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, phobischen Störungen, Benzodiazepin-Abhängigkeit und auch an einer somatoformen Schmerzstörung". 
5.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass sich die Mediziner in der Beurteilung des Gesundheitsschadens grundsätzlich einig sind und zwar unabhängig davon, ob die Beschwerdegegnerin selber Opfer einer Vergewaltigung worden war oder nicht. Wie in der Stellungnahme des IV-internen regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. November 2005 richtig erkannt wurde, ist für die Einschätzung der verbleibenden Leistungsfähigkeit der heutige Gesundheitszustand und nicht der Auslöser einer Erkrankung entscheidend, zumal hier unbestritten ist, dass die lange andauernden gesundheitlichen Beschwerden auf der Basis einer Traumatisierung entstanden sind. Mit derselben Begründung ist für die massgebende Beurteilung des Gesundheitsschadens unerheblich, welche Erklärung für die Dekompensation der Versicherten im Jahre 2001 gefunden wird. Dass sie anfänglich nach der Übersiedlung in die Schweiz ihre traumatisierenden Erlebnisse zu verdrängen vermochte, diese Abwehr aber 2001 zusammenbrach und die ganze Vergangenheit sie wieder einholte, ist den Gutachtern des ZMB ebenso wenig entgangen wie die Hinweise der Beschwerdegegnerin, dass frühere Kollegen ihres Vaters nach Kriegsausbruch zu den Kollaborateuren ihrer Verfolger gehört hätten, welche auch für die Ermordung einer ihrer Brüder in einem Lager verantwortlich seien. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Sachverhaltsabklärungen am feststehenden Ergebnis des für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ausschlaggebenden Gesundheitszustandes etwas zu ändern vermöchten, weshalb entgegen dem angefochtenen Entscheid auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). 
5.5 Gemäss ZMB-Gutachten ist die Versicherte mit Blick auf ihre bisher ausgeübten Tätigkeiten auf Grund der psychiatrischen und psychosomatischen Symptomatik zu 50 % arbeitsunfähig und zwar - bezogen auf eine vollschichtige Beschäftigung - halbtags zu circa vier bis viereinhalb Stunden, das heisst, sie kann ihre angestammte Spitex-Tätigkeit während täglich vier bis viereinhalb Stunden mit vollem Rendement verrichten. Eine weitere Regression der Beschwerdegegnerin sei möglichst zu vermeiden. Eine Willensanstrengung zur zumindest teilweisen Überwindung ihres psychosomatischen und psychischen Leidens sei ihr zumutbar, verfüge sie doch auch über gute Ressourcen angesichts ihrer Intelligenz und ihrer Fähigkeit, Einsichten in ihr eigenes Leben zu entwickeln. Demgegenüber stellten die Therapeuten des SRK-Zentrums auf die trotz jahrelanger Gesprächstherapie subjektiv geklagte Schmerzzunahme der Versicherten ab und attestierten ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, ohne ausdrücklich zu den ihr verbleibenden und zumutbarerweise mobilisierbaren Ressourcen Stellung zu nehmen. Auch Dr. med. A.________, welche die Beschwerdegegnerin seit 1994 behandelt, ging zwar von einer Verbesserbarkeit der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen aus, beschrieb den Gesundheitszustand aber als sich verschlechternd und schätzte die Arbeitsunfähigkeit ebenfalls auf 100 % (Bericht vom 15. Februar 2002). Der Grundsatz, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil S. vom 20. März 2006, I 655/05, Erw. 5.4 mit Hinweisen). Im Gegensatz dazu ist das ZMB-Gutachten für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Somit kommt dieser Expertise grundsätzlich volle Beweiskraft zu. 
5.6 Demnach ist im Folgenden gestützt auf das ZMB-Gutachten davon auszugehen, dass der Beschwerdegegnerin trotz ihres Gesundheitsschadens die Erfüllung ihres angestammten 50%igen Arbeitspensums als Spitex-Mitarbeiterin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; AHI 2001 S. 282 f. Erw. 5a/aa) zumutbar blieb, weshalb sie im erwerblichen Bereich auch unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden keine Einbusse erleidet. 
6. 
Soweit die IV-Stelle mit Abklärungsbericht vom 27. Mai 2004 die im Haushaltsbereich aus gesundheitlichen Gründen hinzunehmende Einschränkung praxisgemäss (BGE 125 V 146; vgl. BGE 130 V 393) auf 43 % festlegte und unter Berücksichtigung des angestammten erwerblichen Arbeitspensums von 50 % im Aufgabenbereich des Haushalts einen Behinderungsgrad von (gerundet) 22 % (= 43 % x 50 %) ermittelte, machte die Versicherte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, allein in der Haushaltsarbeit entgegen dem Abklärungsbericht nicht nur zu 22 %, sondern zu 38 % eingeschränkt zu sein. Wie es sich mit der Einschränkung in diesem Aufgabenbereich tatsächlich verhält, kann offen bleiben, nachdem fest steht, dass die Beschwerdegegnerin ihr 50%iges Erwerbspensum als Spitex-Mitarbeitern trotz ihres Leidens uneingeschränkt ausüben kann (Erw. 5.6 hievor). Denn selbst bei einem aus der Einschränkung im Haushaltsbereich resultierenden Invaliditätsgrad von 38 %, lässt sich daraus kein Anspruch auf eine Invalidenrente ableiten (Art. 28 Abs. 1 IVG). Mit Blick auf die im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwendungen gegen den Abklärungsbericht ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Versicherte nach der Rechtsprechung Verhaltensweisen zu entwickeln hat, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren; zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit Hinweisen). 
7. 
Erübrigen sich die von der Vorinstanz geforderten zusätzliche Sachverhaltsabklärungen (Erw. 5.4) und ist auf das ZMB-Gutachten abzustellen, bleibt es nach dem Gesagten bei dem von der Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2004 auf Grund eines Invaliditätsgrades von jedenfalls weniger als 40 % verneinten Anspruch auf eine Invalidenrente, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 13. September 2005 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. April 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: