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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_56/2010 
 
Urteil vom 6. April 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Verkehrsstrafamt des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Verwarnung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen. 
In Erwägung, 
dass X.________ sich beim Obergericht des Kantons Schaffhausen über den am 27. Oktober 2009 ergangenen Rekursentscheid des Regierungsrats des Kantons Schaffhausen beschwerte, womit dieser auf seinen Rekurs betreffend Verwarnung nicht eingetreten war; 
dass das Obergericht X.________ aufforderte, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einen Kostenvorschuss zu leisten, dies verbunden mit der Androhung, im Säumnisfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten; 
dass die Zahlungsfrist unbenutzt ablief, woraufhin das Obergericht mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten ist; 
dass X.________ mit Eingabe vom 26. Januar 2010 Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe in Aussicht gestellt hat, Beweismittel nachzureichen; 
dass er es unterlassen hat, eine Ergänzung nachzulieferen und darzulegen, inwiefern die angefochtene Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsstrafamt, dem Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. April 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp