Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_76/2010 
 
Urteil vom 6. April 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 20. November 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1956 geborene K.________ meldete sich am 14. März 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und berief sich dabei auf eine seit dem 29. Juli 1994 bestehende unfallbedingte Behinderung. Nach Abklärung der Verhältnisse im Rahmen von zwei Administrativverfahren lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) das Leistungsbegehren um Ausrichtung einer Invalidenrente (wie schon am 7. Dezember 2006) mit Verfügung vom 7. Mai 2008 erneut ab. 
 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. November 2009 ab. 
 
C. 
K.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer Invalidenrente. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), über die Bemessung des Invaliditätsgrades und den Umfang des Rentenanspruchs sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis), richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen. 
 
3. 
Das kantonale Gericht ist - wobei es die hievor (E. 1) angeführte Kognitionsregelung zu beachten gilt - nach einlässlicher, pflichtgemässer Würdigung der medizinischen und erwerblichen Unterlagen, insbesondere einer durch das Center X.________ erstellten polydisziplinären Abklärung (Gutachten vom 29. April 2008), zum Schluss gelangt, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden, relevante Beeinträchtigungen auf psychischer oder somatischer Ebene verneint wurden und sich keine Störungen finden, welche sich auf die bisherigen Tätigkeiten einschliesslich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als angelernter Druckereimitarbeiter nachteilig auswirken würden (angefochtener Entscheid, S. 11 ff. E. 4.2.1, 4.2.2 und 4.2.3). 
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen einzig geltend, bei ihm bestehe offensichtlich ein Krankheitszustand im Sinne einer Multimorbidität, der als Ganzes betrachtet seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit für schwere Arbeiten auf jeden Fall einschränke, wobei weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz sich damit befasst hätten, dass es sich bei seiner angestammten Tätigkeit um eine schwere Arbeit handle. Nach den nicht offensichtlich unrichtigen Feststellungen der Vorinstanz würde höchstens eine ausgesprochen schwere körperliche Arbeit zu nicht tolerierbaren Rückenschmerzen führen. Für die angestammte Tätigkeit wird demgegenüber im beweiskräftigen Gutachten keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt; dass dabei einzelne körperlich schwere Belastungen vorgekommen sein mögen, ändert daran nichts (E. 1 hievor). Der angefochtene Entscheid, auf welchen verwiesen wird, beruht somit weder auf einer offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch verstösst er sonstwie gegen Bundesrecht. 
 
4. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
5. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 6. April 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Scartazzini