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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
12T_1/2016  
   
   
 
 
Entscheid vom 6. April 2016 
Verwaltungskommission 
 
Besetzung 
Bundesrichter Kolly, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Generalsekretär Tschümperlin. 
 
A.________, 
Anzeiger, 
 
gegen  
 
Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Postfach, 9023 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Aufsichtsanzeige (BGG) : Koordination der Rechtsprechung. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ vertrat die Familie B.________ aus Russland im Asylverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verfahren 1). Die Familie B.________ suchte im Jahr 2010 um Asyl nach, welches das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 31. März 2011 ablehnte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juli 2013 ab. Am 2. Januar 2014 reichte A.________ für den minderjährigen Sohn A. B.________ ein "Erst-Asylgesuch" und für seine Eltern und dessen jüngeren Bruder ein Wiederwägungsgesuch beim BFM ein. Zusätzlich ersuchte A.B.________ in einer separaten handschriftlich verfassten Eingabe vom 7. Januar 2014 höchstpersönlich um Asyl nach. Das BFM trat mit Verfügung vom 19. Februar 2014 auf das Wiedererwägungsgesuch wegen Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses nicht ein. Das Gesuch von A.B.________ prüfte es nicht. Die gegen den Entscheid betreffend dem Gesuch von A.B.________ erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 27. Februar 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht am 17. März 2014 gut und wies das BFM an, das Asylgesuch von A.B.________ vom 2. Januar 2014 zu behandeln (Verfahren E-1158/2014). Mit Verfügung vom 21. August 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. September 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Wegweisungsvollzugs mit Urteil vom 23. April 2015 gut und wies sie in den übrigen Punkten ab (Verfahren E-5380/2014). 
 
B.   
A.________ vertrat auch die Familie C.________ aus Nigeria im Asylverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verfahren 2). Die Familie C.________ ersuchte im Jahr 2012 beim BFM um Asyl. Das BFM lehnte das Gesuch ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Mai 2013 ab. In der Folge stellte die Familie fünf Wiedererwägungsgesuche. Diese wies das BFM bzw. das Staatssekretariat für Migration (SEM) allesamt ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies auch das Bundesverwaltungsgericht ab (zuletzt in: D- 7958/2015). 
 
C.  
A.________ vertrat zudem die minderjährigen Kinder der Familie D.________ im Asylverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verfahren 3). Die Mutter der Kinder suchte im Jahr 2010 erstmals für sich und ihre Kinder um Asyl in der Schweiz nach. Dieses lehnte das BFM ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. September 2011 ab. Dasselbe geschah mit dem zweiten und dritten Asylgesuch der Familie. In der Folge reichten die Kinder D.________ am 3. Mai 2015 eigene Asylgesuche ein. Das SEM überwies am 7. Mai 2015 das Gesuch an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung. Dieses schickte die Eingabe am 13. Mai 2015 mit formloser Verfügung zur gutscheinenden Beantwortung, respektive Behandlung wieder zurück an das SEM (E-2931/2015). Das SEM lehnte daraufhin die Asylgesuche mit Verfügung vom 13. November 2015 ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies in seiner Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlicher Verbeiständung wegen Aussichstlosigkeit des Beschwerdeverfahrens ab (E-8011/2015). 
 
D.   
A.________ vertrat des weiteren die am 11. Juli 2006 geborene E.________ aus Nigeria im Asylverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verfahren 4). Deren Eltern stellten am 1. November 2012 in der Schweiz Asylgesuche. Mit Verfügung vom 1. November 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung und den Vollzug an. Eine gegen den Wegweisungvollzug erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Februar 2014 ab. Im weiteren Verlauf stellte die Familie vier Wiedererwägungsgesuche, welche das BFM bzw. SEM allesamt abwies. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobenen Beschwerden ebenfalls ab. Am 27. August 2015 stellte A.________ ein "Erst-Asylgesuch" für die Tochter E.________. Parallel dazu stellte die Mutter wiederum ein Wiedererwägungsgesuch. Das SEM schenkte beiden Eingaben keine weitere Beachtung. Dagegen erhob der Anzeiger mit Eingabe vom 31. Dezember 2015, ergänzt am 11. Januar 2016, beim Bundesverwaltungsgericht Rechtsverweigerungsbeschwerde und beantragte unter anderem die Gewährung der Akteneinsicht. In seiner Zwischenverfügung vom 13. Januar 2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht das SEM auf, das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin zu behandeln (E 1/2016). 
 
E.   
A.________ reichte am 20. Januar 2016 beim Bundesgericht als administrativer Aufsichtsbehörde über das Bundesverwaltungsgericht eine Aufsichtsanzeige wegen Verletzung der Koordinationspflicht ein. 
 
F.   
Das Bundesverwaltungsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung vom 29. Februar 2016, der Aufsichtsanzeige keine Folge zu geben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110), Art. 3 lit. f Aufsichtsreglement des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; SR 173.32) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). 
 
2.   
Der Anzeiger beschränkt seine Aufsichtsanzeige ausdrücklich auf die mögliche Verletzung der Koordinationspflicht der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts betreffend der Umsetzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, insbesondere der Artikel 2, 3 und 12 (nachfolgend: KRK, SR 0.107). Er macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht unterlasse die administrativen Massnahmen zur Vermeidung von sich widerstreitenden Urteilen. Dabei beruft er sich aus dem Zeitraum vom 17. März 2014 bis zum 13. Januar 2016 auf die Verfahren 1 bis 4 vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welchen er als Parteivertreter gewirkt und in denen es um das Recht auf Anhörung von urteilsfähigen Kindern im Asylverfahren ging. Die Entscheide der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts würden im Falle von Kindergesuchen bei gleichen Sachverhalten ein äusserst weites Spektrum umfassen, was die Rechtsgleichheit der Kinder verletzen würde und die Voraussehbarkeit der Entscheide stark einschränke. Das Bundesverwaltungsgericht wende unter anderem eine unterschiedliche Rechtspraxis in Bezug auf das in Art. 12 KRK normierte Recht auf Anhörung von Kindern im Verwaltungsverfahren an. Dabei geht es hauptsächlich um Verfahren, in welchen urteilsfähigen Kindern von Eltern mit abgewiesenem Asylgesuch im Laufe des elterlichen Asylverfahrens keine Partizipationsrechte gewährt worden seien. 
Der Anzeiger verweist dabei auf das Verfahren 1. Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesem Entscheid erwogen, dass Kinder zu befragen seien, wenn ein oder beide Elternteile ein Asylgesuch gestellt haben und dieses abgelehnt wurde und das im Asylverfahren der Eltern nicht angehörte Kind dann später bzw. nach Erlangen der Urteilsfähigkeit ein eigenes Asylgesuch stelle. Auch im Verfahren 4 sei dieses Recht implizit bejaht worden. Der Anzeiger beanstandet, dass demgegenüber im Verfahren 3 die Beschwerde betreffend die verweigerte Anhörung urteilsfähiger Kinder an das SEM rücküberwiesen wurde, woraufhin eine diesbezüglich abschlägige Verfügung erging. Im darauf folgenden Beschwerdeverfahren sei die Beschwerde als aussichtslos erachtet worden, obschon das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 12 KRK im vorinstanzlichen Verfahren unheilbar verletzt worden sei. Schliesslich sei im Verfahren 2 eine Mitteilungspflicht einer in der Schweiz angeordneten Kindesschutzmassnahme an die ausländische Kindesschutzbehörde verneint worden, während eine solche implizit im Verfahren 4 zu entnehmen sei. 
 
3.   
Eine unzulängliche Organisation oder Durchführung der Koordination der Rechtsprechung am Bundesverwaltungsgericht fällt grundsätzlich in die aufsichtsrechtliche Kompetenz des Bundesgerichts. Zwar liegt die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Grenzbereich zwischen Rechtsprechung und administrativer Aufsicht. Ob die Rechtsprechung im konkreten Fall entsprechend dem Geschäftsreglement durchgeführt wird und diese zweckmässig organisiert ist, fällt jedoch in den der Aufsicht des Bundesgerichts unterstehenden Bereich der Organisation und Geschäftsführung. Inwieweit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung als solche Prüfungsgegenstand der Aufsichtsbeschwerde ans Bundesgericht sein kann, hat das Bundesgericht dagegen offengelassen (BGE 135 II 429). 
Ein aufsichtsrechtlich relevantes Koordinationsproblem liegt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn eine divergierende Rechtsprechung an einem Gericht auf organisatorische Mängel zurückzuführen ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die bisherige Praxis zur einschlägigen Rechtsfrage auch für aufmerksame Richter nicht greifbar ist oder wenn bei erkannter Divergenz kein wirksames Koordinationsinstrumentarium zur Verfügung steht. Von einer uneinheitlichen Rechtsprechung kann hingegen nicht gesprochen werden, wenn verschiedenen Fällen wohl die gleiche Rechtsfrage zugrunde liegt, die Urteile jedoch aufgrund abweichender Sachverhalte unterschiedlich ausfallen. Aus einem einzelnen abweichenden Urteil ergibt sich noch nicht, dass ein Koordinationsmangel in der Rechtsprechung vorliegt. 
 
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seiner Stellungnahme aus, die Rechtsprechung hinsichtlich Art. 3 und 12 KRK, namentlich zum Anhörungsrecht von Kindern im Asylverfahren, sei bereits in einem Grundsatzurteil (BVGE 2012/31) koordiniert worden. Daraus wird ersichtlich, dass die Rechtsprechung bezüglich des Anhörungsrechts von Kindern im Asylverfahren klar ist. Die Vertretung der Kinder durch die Eltern genügt, sofern sich deren Interessen decken und diesfalls auf eine Anhörung der Kinder verzichtet werden kann, wenn ihr Standpunkt in den schriftlichen Eingaben genügend zum Ausdruck gekommen ist. Des Weiteren verweist das Bundesverwaltungsgericht auf das Reglement vom 28. August 2013 über die Zusammenarbeit der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts (ZASAR), welches die Koordination der Verfahrensabläufe und der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Asylrechts regelt.  
 
3.2. Entgegen den Vorbringen des Anzeigers kann weder den Urteilen im Verfahren 1, noch der Zwischenverfügung in Verfahren 4 entnommen werden, die gerade urteilsfähig gewordenen Kinder seien im Rahmen einer Befragung zu den Asylgründen anzuhören, nachdem das Asylgesuch der Eltern in einem vorgängigen Verfahren abgelehnt worden war. Was die Instruktionen in den genannten Verfahren anbelangt, so ist festzustellen, dass diese verschiedene Sachverhaltsumstände aufweisen und sich im Rahmen der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bewegen. In keinem der genannten Verfahren wird auch nur implizit ein Anhörungsrecht der Kinder statuiert, da in keinem eine gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umschriebene Ausnahmesituation divergierender Eltern-Kind-Interessen vorliegt. Schliesslich ist auch keine koordinationsrechtlich relevante Divergenz betreffend einer Mitteilungspflicht von inländischen Kinderschutzmassnahmen an ausländische Kindesschutzbehörden durch die Asylbehörden auszumachen. Eine Solche geht auch nicht aus der Zwischenverfügung in Verfahren 4 hervor.  
 
3.3. In den vom Anzeiger erwähnten Verfahren lässt sich keine koordinationsrechtlich relevante Divergenz feststellen. Aus dem unterschiedlichen Ausgang der Verfahren oder aus einem einzelnen abweichenden Urteil kann nicht auf eine mangelnde Koordination der Rechtsprechung geschlossen werden. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für einen Mangel in der Organisation oder Durchführung der Koordination der Rechtsprechung.  
Der Aufsichtsanzeige ist daher keine Folge zu geben. 
 
3.4. An diesem Ergebnis ändern auch die Ergänzungen der Aufsichtsanzeige vom 7. und 22. März 2016 nichts.  
 
4.   
Aufsichtsbeschwerden sind grundsätzlich kostenlos. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäss Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) sind vorliegend nicht gegeben. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt. 
 
 
Lausanne, 6. April 2016 
 
Im Namen der Verwaltungskommission 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kolly 
 
Der Generalsekretär: Tschümperlin