Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_4/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. April 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Obergerichtspräsident des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Fünfeckpalast, Postfach 162, 9043 Trogen, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_77/2016 vom 1. März 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 9. Februar 2016 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden erhob; 
dass ihn das Obergericht mit Verfügung vom 18. Februar 2016 zur Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO innert 10 Tagen aufforderte, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde; 
dass A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts erhob; 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 1. März 2016 (1B_77/2016) auf die von A.________ erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat; 
dass das Obergericht A.________ mit Verfügung vom 14. März 2016 eine neue Frist zur Leistung der mit Verfügung vom 18. Februar 2016 geforderten Sicherheit ansetzte; 
dass A.________ mit Eingabe vom 20. März 2016 Beschwerde/Revision gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_77/2016 vom 1. März 2016 erhob; 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein solcher vorliegen sollte; 
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; 
dass, soweit sich die vorliegende Eingabe auch gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 14. März 2016 richten sollte, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, da sich aus der Beschwerde nicht ergibt, inwiefern die genannte Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 14. März 2016 wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Obergerichts-präsidenten des Kantons Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. April 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli