Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_88/2016
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Urteil vom 6. April 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Dezember 2015.
Sachverhalt:
A.
Der 1966 geborene A.________ war zuletzt als Bodenleger erwerbstätig gewesen, als er sich am 15. Juli 2003 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug anmeldete. Nachdem die IV-Stelle eine erste leistungsablehnende Verfügung widerrufen und umfangreiche medizinische Abklärungen getroffen hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Februar 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % ab 1. November 2008 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Die vom Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. November 2010 in dem Sinne teilweise gut, als es unter Aufhebung der Verfügung die Sache zu weiteren Abklärungen, insbesondere bezüglich des Valideneinkommens, an die IV-Stelle zurückwies. Die vom Versicherten und von der IV-Stelle gegen diesen kantonalen Entscheid erhobenen Beschwerden wies das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Februar 2011 ab, soweit es auf die Rechtsmittel eintrat (Verfahren 8C_958/2010 und 8C_1039/2010).
In Nachachtung dieser Entscheide tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 6. Februar 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 37 % einen Rentenanspruch des Versicherten.
B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 8. Dezember 2015 in dem Sinne teilweise gut, als es dem Versicherten rückwirkend ab 1. November 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprach.
C.
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides ab 1. November 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138).
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).
2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie dem Versicherten für die Zeit ab 1. November 2008 keine höhere als eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprach.
3.
3.1. Es ist unbestritten, dass der Versicherte gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seiner angestammten Tätigkeit als Bodenleger nachzugehen. Aufgrund des Urteils 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011 steht sodann fest, dass der Versicherte in der Zeit zwischen November 2007 und dem 26. Februar 2010 in der Lage war, einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % nachzugehen.
3.2. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf das Verlaufsgutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstitutes (ABI), Basel, vom 12. September 2012 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten in der Zeit zwischen dem 26. Februar 2010 und dem 6. Februar 2013 (Datum der angefochtenen Verfügung; vgl. zur Massgeblichkeit dieses Zeitpunkts BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220) nicht wesentlich verändert hat. Was der Versicherte gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren selber vorgebracht, in somatischer Hinsicht sei eine Verschlechterung im Jahre 2014 und damit ausserhalb des vorliegend streitigen Zeitraums eingetreten. Wie die Vorinstanz weiter überzeugend dargelegt hat, kann aus den vom Versicherten eingereichten Berichten des behandelnden Psychiaters ebenfalls nicht auf eine Verschlechterung bis zum 6. Februar 2013 geschlossen werden. Anzumerken ist insbesondere, dass dieser in seinem Bericht vom 4. Dezember 2012 keine Verschlechterung erwähnt hatte.
3.3. Ist es in der Zeit zwischen dem 26. Februar 2010 und dem 6. Februar 2013 zu keiner wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, so durfte die Vorinstanz ohne weiteres von einer 80 %-igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer angepassten Tätigkeit für den gesamten vorliegend streitigen Zeitraum (November 2007 bis Februar 2013) ausgehen. Eine Prüfung der Indikatoren nach BGE 141 V 281 ist bei dieser Ausgangslage (vgl. E. 3.1 hievor) nicht vorzunehmen (vgl. BGE 141 V 585 E. 5 S. 587 ff.). Daher erübrigen sich auch die - subeventualiter - beantragten weiteren Abklärungen.
3.4. In seinem (Zwischen-) Entscheid vom 9. November 2010 hat das kantonale Gericht erwogen, ohne Gesundheitsschaden wäre der Versicherte im November 2008 überwiegend wahrscheinlich zwar noch als Bodenleger, jedoch nicht mehr im Akkord erwerbstätig gewesen. Bodenlegen im Akkord sei eine Tätigkeit mit hohem gesundheitlichen Verschleiss und ständiger Überforderung. Eine solche könne langfristig nicht durchgehalten werden. Das Bundesgericht ist in seinem Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011 nicht auf die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers eingetreten, weshalb diese grundsätzlich im vorliegenden Verfahren zu hören wären (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). In seinem Entscheid aus dem Jahr 2010 hat das kantonale Gericht indessen auch festgehalten, bei Akkordarbeit würde der Versicherte ein Einkommen von Fr. 84'000.- erzielen. Würde man zu Gunsten des Beschwerdeführers von diesem Einkommen ausgehen, so ergäbe sich bei einem Invalideneinkommen von Fr. 43'185.- (für das Jahr 2008) eine invaliditätsbedingte Einbusse von Fr. 40'815.- und damit ein Invaliditätsgrad von 49 %. Auch diesfalls bestünde demnach nur ein Anspruch auf eine Viertelsrente, womit die Frage, ob der Versicherte ab November 2008 weiterhin Akkordarbeit geleistet hätte, offenbleiben kann. Die Beschwerde des Versicherten ist somit abzuweisen.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. April 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Nabold