Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_270/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. April 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________. 
 
Gegenstand 
Mandatsträgerwechsel, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. März 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
Über A.________ wurden verschiedentlich Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. der fürsorgerischen Unterbringung verfügt. Am 26. Oktober 2016 ernannte die KESB eine neue Beiständin, was A.________ zum Anlass für zahlreiche Schreiben an den Bezirksrat nahm, welcher mit Beschluss vom 11. Januar 2017 darauf nicht eintrat. 
In diesem Zusammenhang bediente A.________ das Obergericht des Kantons Zürich mit verschiedenen Eingaben. Das Angebot für eine mündliche Anhörung nahm er schriftlich an, erschien aber am vorgesehenen Termin nicht. Mit Beschluss vom 3. März 2017 fällte das Obergericht einen Nichteintretensentscheid. 
Im Zusammenhang mit diesem Entscheid hat A.________ dem Bundesgericht am 4. April 2017 eine Beschwerde geschickt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Als Verfahrensgegenstand hat das Obergericht den Beistandswechsel betrachtet. In dieser Thematik steht die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). 
Die Beschwerde hat Anträge und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), mit welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer könne sich dem Inhalt nach nicht verständlich machen (weshalb zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen wurde); ausser einem Missbehagen über amtliches und behördliches Tätigwerden liessen sich seinen Briefen keine konkreten Beanstandungen oder Anträge entnehmen. 
Dies gilt auch für die Eingabe an das Bundesgericht. Dieser lässt sich entnehmen, dass sie sich gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 3. März 2017 richtet und sie im Sinn eines Rechtsmittels zu verstehen ist, indem der Beschwerdeführer festhält: "Ich gelange mit dem Weiterzug an Sie." Indes scheint die Eingabe keine Anträge zu enthalten, indem festgehalten wird: "Kein Begehren / Antrag hier". Der Eingabe lässt sich, soweit sie verständlich ist, sinngemäss entnehmen, dass jeweils auf seine Eingaben ohne materielle Prüfung nicht eingetreten werde. Indes ist nicht erkennbar, was der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe letztlich anstrebt. 
 
3.   
Insgesamt ergibt sich, dass auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, wobei der Präsident entscheidet. 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. April 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli