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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_813/2016  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 6. April 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Arbon. 
 
Gegenstand 
vorsorgliche Massnahmen (Obhut), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. September 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. September 2016, mit dem eine Beschwerde der A.________ gegen den vorsorglich verfügten Entzug der Obhut über ihre Tochter durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon abgewiesen worden ist, 
in die Beschwerde der A.________ (Beschwerdeführerin) vom 28. Oktober 2016 gegen diesen Entscheid, 
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. März 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Schreiben vom 29. März 2017 zurückgezogen hat, 
dass das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), 
dass angesichts der konkreten Umstände auf Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit gegenstandslos wird, 
dass sich die KESB dem Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerdeführerin widersetzt hat und die aufschiebende Wirkung schliesslich nicht gewährt worden ist, 
dass sich die Frage der Parteientschädigung nicht stellt, zumal die KESB als verfügende Behörde aufgetreten ist, 
 
 
 verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen entrichtet. 
 
3.   
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Arbon und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. April 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden