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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4D_16/2018  
 
 
Urteil vom 6. April 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bank B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reichart, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. Februar 2018 (PP170054-O/U). 
 
 
In Erwägung,  
dass die 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich mit Beschluss vom 8. November 2017 ein Ausstandsbegehren des Klägers A.________ (Beschwerdeführer) gegen den zuständigen Einzelrichter im vereinfachten Verfahren, Bezirksrichter lic. iur. K. Vogel, abwies und auf den Antrag auf Weiterreichen des Falles an ein ausserkantonales Bezirksgericht der Deutschschweiz nicht eintrat; 
dass A.________ diesen Beschluss beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, welches mit Urteil vom 6. Februar 2018 das in der Beschwerde gestellte Ausstandsbegehren von A.________ gegen Bezirksrichterin lic. iur. C. Fischer Maurer abwies, auf den Antrag auf Auslagerung des Verfahrens an ein ausserkantonales Gericht in der Deutschschweiz nicht eintrat und die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass A.________ hiergegen mit Eingabe vom 19. März 2018 subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben und sodann mit Eingabe vom 29. März 2018 sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht hat; 
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden; 
dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1); 
dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in der Beschwerdeschrift keine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht, sondern unter Verweis auf den nicht einschlägigen Art. 121 BGG und ohne nachvollziehbare Bezugnahme auf das angefochtene Urteil des Obergerichts allgemeine Kritik an der zürcherischen Justiz geübt wird; 
dass die Begründung damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass unter den gegebenen Umständen auf das Erheben von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. April 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz