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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1276/2020  
 
 
Urteil vom 6. April 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, Hurni, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Lucien Valloni, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Stadtrichteramt Zürich, 
Postfach, 8022 Zürich, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Tätlichkeiten), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. September 2020 (UE200062-O/U/PFE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 nahm das Stadtrichteramt Zürich eine von A.________ beanzeigte Strafuntersuchung gegen B.________ wegen Tätlichkeiten nicht an Hand. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ am 29. September 2020 ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, es sei eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen und der Sachverhalt sei rechtsgenüglich abzuklären. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat, d.h. solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb eigentlich vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen, in erster Linie Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Im Verfahren vor Bundesgericht muss aber dargelegt werden, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist. Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen. Fehlt es daran, tritt es auf die Beschwerde nicht ein (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; Urteil 6B_1053/2020 vom 19. November 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
Wird der Zivilanspruch mit einer Persönlichkeitsverletzung begründet, so ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern sie objektiv und subjektiv schwer wiegt (vgl. Art. 49 Abs. 1 OR). Genugtuungsansprüche aus Persönlichkeitsverletzung entstehen nur, wenn der Eingriff aussergewöhnlich schwer ist und in seinen Auswirkungen "das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigt" (Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1 mit Hinweisen). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer beansprucht eine Genugtuung aufgrund des dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Verhaltens. Dieser soll ihn von der Türe der Liegenschaft an der Bahnhofstrasse in Zürich weggeschoben, ihn am Unterarm gegriffen und mit Stössen gegen die Brust weggedrückt haben. Ebenfalls habe ihn der Beschwerdegegner mehrmals gestossen und "angegriffen", ihn daran gehindert, seinen Zugangsbadge aus der Jackentasche zu nehmen und ihm schliesslich einen gezielten Schlag mit offenen Händen gegen die Brust versetzt sowie den Finger an der rechten Hand verletzt.  
Die vom Beschwerdeführer dargestellten Beeinträchtigungen aufgrund des inkriminierten Verhaltens des Beschwerdegegners erreichen die von der Praxis geforderte Schwere für die Ausrichtung einer Genugtuung offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer behauptet zudem nicht und es ist nicht ersichtlich, dass ihm ein Schaden entstanden wäre, etwa in Form von Kosten einer ärztlichen Behandlung. Soweit er geltend macht, im Falle einer Nichtanhandnahme gestalte sich die Aussicht auf eine Genugtuung in einem allfälligen Zivilprozess als gering, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der Strafbehörden ist, ihm insoweit die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen. Das Strafverfahren darf nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil 6B_1053/2020 vom 19. November 2020 E. 1.2 mit Hinweis). Schliesslich erhebt der Beschwerdeführer keine formellen Rügen, zu deren Vorbringen er unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 V 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere für die Rüge der Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, welche der Beschwerdeführer darin erblickt, dass die Vorinstanz keinerlei Untersuchungshandlungen vorgenommen und erwogen habe, allfällige Abklärungen würden in einem Leerlauf enden. Ferner habe sich die Vorinstanz geweigert, entscheidrelevante Beweismittel zu erheben und vollständige Akten anzulegen. Bei beiden Fragen handelt es sich indes um solche der antizipierten Beweiswürdigung, welche nicht von der Beurteilung in der Sache selbst getrennt werden können und die daher unzulässig sind. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
 
2.   
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. April 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt