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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_72/2022  
 
 
Urteil vom 6. April 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Republik A.________,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ Limited, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jasper Backx, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Lausanne vom 17. Januar 2022. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Schiedsgericht mit Sitz in Lausanne verpflichtete die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 17. Januar 2022, der Beschwerdegegnerin den Betrag von USD 430'000 nebst Verzugszins zu 1% seit dem 27. März 2019 zu bezahlen und der Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 156'707.34 zu erstatten. 
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 16. Februar 2022 beim Bundesgericht Beschwerde, wobei die Beschwerdeschrift in (mutmasslich) der Sprache von der Republik A.________ verfasst war und ihr eine deutsche Übersetzung beilag. 
Die in der Sprache von der Republik A.________ redigierte Beschwerdeschrift war überhaupt nicht unterzeichnet und die - in einer im bundesgerichtlichen Verfahren zulässigen Amtssprache (Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]) verfasste - Beschwerdeübersetzung war nur mit einer fotokopierten Unterschrift versehen. Der Beschwerdeführerin wurde deshalb mit Schreiben vom 18. Februar 2022 eine Frist bis zum 21. März 2022 angesetzt, um die Beschwerdeschrift (deutsche Übersetzung), die dem Schreiben beigelegt wurde, mit einer eigenhändigen Unterschrift zu versehen oder durch einen zur Vertretung im Verfahren vor Bundesgericht befugten Anwalt unterzeichnen zu lassen, mit der Androhung, dass die Rechtsschrift ansonsten unbeachtet bleibe. 
Am 25. Februar 2022 ging beim Bundesgericht eine andere, in deutscher Sprache verfasste und eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift ein, welche die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2022 bei der Schweizerischen Botschaft in A.________ eingereicht hatte. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache redigiert, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (vgl. BGE 142 III 521 E. 1). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin retournierte die Beschwerdeschrift bzw. deren deutsche Übersetzung, die ihr mit dem Schreiben vom 18. Februar 2022 zurückgesandt wurde, innerhalb der angesetzten Frist nicht mit einer rechtsgültigen Unterschrift. Die entsprechende Rechtsschrift kann demnach nicht berücksichtigt werden (Art. 42 Abs. 5 BGG). 
Zu behandeln ist demnach vorliegend nur die Beschwerdeschrift, welche die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2022 bei der Schweizerischen Botschaft in A.________ eingereicht hatte. 
 
4.  
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Artikel 190 - 192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). 
Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen ausländischen Staat. Die weitere Vorausetzung nach Art. 176 Abs. 1 IPRG für die Anwendung der Bestimmungen über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit im 12. Kapitel des IPRG, dass wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte, ist damit ohne weiteres erfüllt. Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG). 
In der Beschwerde sind danach allein die Rügen zulässig, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382). 
 
Den entsprechenden Begründungsanforderungen vermag die vorliegende Beschwerdeschrift offensichtlich nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin legt darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen dar, weshalb sie den angefochtenen Entscheid "für rechtswidrig" hält. Sie substanziiert dazu indessen keine zulässigen Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG und legt namentlich nicht dar, weshalb der angefochtene Schiedsentscheid unter Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien oder des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zustande gekommen (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) oder weshalb der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar sein soll (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG). 
Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden, weil sie offensichtlich nicht genügend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied :  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Lausanne schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. April 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied : Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer