Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_238/2022
Urteil vom 6. April 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon ZH,
Schmittestrasse 10, 8308 Illnau.
Gegenstand
Abnahme des Rechenschaftsberichtes,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 4. März 2022 (PQ220005-O/U).
Sachverhalt:
B.________ (geb. 1999) ist der Sohn von A.________. Mit Entscheid vom 9. Januar 2018 errichtete die KESB Pfäffikon für ihn eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, wobei zuerst die Mutter als Beiständin eingesetzt, sie mit Entscheid vom 1. September 2020 aber im administrativ-finanziellen Bereich aus dem Amt entlassen wurde, unter diesbezüglicher Einsetzung eines Berufsbeistandes.
Mit Beschluss vom 11. August 2021 stellte die KESB u.a. fest, dass aufgrund der unvollständig eingereichten Unterlagen der Rechenschaftsbericht der Mutter für das Jahr 2019 nur einer summarischen Plausibilitätskontrolle habe unterzogen werden können, wobei sie ihn unter diesem Vorbehalt genehmigte; ferner beauftragte sie die Mutter mit der Erledigung des Schlussberichtes in der Vermögenssorge und der Erstellung des Rechenschaftsberichtes über die Personensorge für die Jahre 2020 und 2021.
Auf die hiergegen von der Mutter eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. März 2022 nicht ein, weil sie sich nicht zum Rechenschaftsbericht, sondern zu ihrer prekären finanziellen Situation äussere, jedenfalls soweit ihr früherer Ehemann den nachehelichen Unterhalt nicht bezahlen würde.
Mit Beschwerde vom 3. April 2022 wendet sich die Mutter an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht ansatzweise zum Anfechtungsgegenstand, sondern sie schildert ausführlich ihr Leben (Lehre; turbulente Umstände rund um die Hochzeit; Ehemann, der viele brutale Kriegsfilme geschaut habe, obwohl sie sich doch in der Freikirche kennengelernt hätten; Geburt des Sohnes im Jahr 1999, welcher im Jahr 2017 in nur acht Tagen trocken geworden sei; berufliche Tätigkeit; Scheidung vom Ehemann, von dem sie vermute, dass er seit längerem zwielichtige Filme gedreht, im Darknet viel Geld verdient sowie Drogen genommen und diese auch dem Sohn verabreicht habe; die Eltern des früheren Ehemannes hätten viel Geld und sie sei der Meinung, dass ihr eine Entschädigung zustehe). All dies steht in keinem Zusammenhang mit dem Rechenschaftsbericht.
2.
Entgegen der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) bleibt die Beschwerde unbegründet und es ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
3.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Bezirk Pfäffikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 6. April 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli