Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_53/2022  
 
 
Urteil vom 6. April 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staat Luzern, Gemeinde Ebikon und römisch-katholische Kirchgemeinde, 
vertreten durch die Gemeinde Ebikon, Finanzabteilung, Riedmattstrasse 14, Postfach, 6031 Ebikon, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 24. Februar 2022 (2C 22 6). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 3. Januar 2022 erteilte das Bezirksgericht Hochdorf den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'285.45 nebst Zins. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Januar 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 24. Februar 2022 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 4. April 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). 
Der Entscheid des Kantonsgerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Kantonsgericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde keine Steuerforderung zahlen, solange das Kantonsgericht nichts prüfe, wenn der Verdacht auf Bestechung vorhanden sei. Das Betreibungsamt lasse sich scheinbar aufgrund von Abzockergebühren kaufen. In diesen Ausführungen liegt keine Auseinandersetzung mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen und der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb der Nichteintretensentscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. April 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg