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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_112/2023  
 
 
Urteil vom 6. April 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4009 Basel, 
 
Strafgericht Basel-Stadt, 
Schützenmattstrasse 20, Postfach, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Rechtsverzögerung/-verweigerung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 26. Januar 2023 (BES.2021.147 / BES.2022.24). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Beim Strafgericht Basel-Stadt ist seit seiner Überweisung vom 31. Mai 2018 ein Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung und mehrfacher Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt hängig. 
Am 1. Dezember 2021 wurde die Verfahrensleitung dem ausserordentlichen Gerichtspräsidenten Rafael Zeugin übertragen. Dagegen reichte A.________ am 3. Dezember 2021 beim Appellationsgericht eine Beschwerde ein (Verfahren BES.2021.147). 
In der Folge stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen Rafael Zeugin, welches er am 18. Januar 2022 wieder zurückzog. Zugleich stellte er ein (erneutes) Gesuch um Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft. Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 teilte der Strafgerichtspräsident A.________ mit, dass er ab sofort bis zum Abschluss des Instruktionsverfahren allfällige weitere, rechtlich nicht erhebliche Eingaben nicht zur Kenntnis nehmen und nicht beantworten werde. Dagegen erhob A.________ mit Eingaben vom 27. Januar und vom 2. Februar 2022 Beschwerde ans Appellationsgericht (Verfahren BES.2022.24). 
 
B.  
Mit Entscheid vom 26. Januar 2023 vereinigte das Appellationsgericht die Beschwerden und wies sie ab, soweit sie sich gegen die am 1. Dezember 2021 verfügte Übertragung der Verfahrensleitung an Rafael Zeugin richteten. Im Übrigen hiess es die Beschwerde (BES.2022.24) gut, soweit es darauf eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden war. Es stellte fest, dass das Strafgericht eine Rechtsverweigerung begangen habe und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. 
Mit "Beschwerde gegen die Ernennung von MLaw Rafael Zeugin" beantragt A.________, dieses Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, das Strafverfahren gegen ihn vorsorglich zu sistieren. 
 
C.  
Das Strafgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen. Das Sistierungsgesuch sei abzuweisen. Dies beantragen auch die Staatsanwaltschaft und das Appellationsgericht, welches im Übrigen auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
D.  
In seiner Replik hält A.________ an der Beschwerde fest. 
 
 
Erwägungen:  
Angefochten ist der Entscheid des Appellationsgerichts vom 26. Januar 2023 und damit ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren nicht ab, es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Streitgegenstand ist die richtige Zusammensetzung des Gerichts bzw. die Mitwirkung von Rafael Zeugin am Strafverfahren und nicht dessen Ausstand. Darüber ist beim Appellationsgericht gemäss seiner Vernehmlassung vom 7. März 2023 noch ein Verfahren hängig. Es handelt sich mithin nicht um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 BGG, sondern um einen solchen nach Art. 93 BGG. Dagegen ist die Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer - was ihm auch schon erläutert wurde, etwa im Urteil 1B_469/2018 vom 24. Oktober 2018 - darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292). 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Voraussetzungen für die Anfechtung von Zwischenentscheiden nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte. Das ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Sistierungsgesuch ohne Weiteres hinfällig. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Strafgericht Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. April 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi