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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_254/2023  
 
 
Urteil vom 6. April 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd, Tägermattstrasse 1, 3110 Münsingen. 
 
Gegenstand 
Aufhebung der Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 20. Februar 2023 (KES 23 103). 
 
 
Sachverhalt:  
Für die Beschwerdeführerin besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2022 hob die KESB Mittelland Süd diese Massnahme gestützt auf ein entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin auf und bat die Beiständin, den Schlussbericht und die Schlussrechnung einzureichen. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mangels eines aktuellen und praktischen Interesses der Beschwerdeführerin nicht ein. 
Mit Beschwerde vom 30. März 2023 wendet sich diese an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Sowohl das Rechtsbegehren (sinngemäss: das Bundesgericht solle die Beweismittel würdigen und den obergerichtlichen Entscheid aufheben, weil die finanziellen Folgen der Beistandschaft nicht tragbar seien) als auch die Beschwerdebegründung gehen an der Sache vorbei: 
Die Behauptung bzw. das Anliegen der Beschwerdeführerin ist, dass nie rechtsgültig eine Beistandschaft errichtet worden sei, und ihr Interesse an einer Beschwerde sieht sie dahin, dass sie nicht für die von der KESB für die Beistandschaft geforderten Kosten aufkommen wolle und könne. 
Indes war die seinerzeitige Errichtung einer Beistandschaft - der diesbezügliche Entscheid ist längst in Rechtskraft erwachsen - und damit die Rechtmässigkeit dieser Massnahme nicht das Thema des aufhebenden KESB-Entscheides und des kantonalen Rechtsmittelverfahrens; ebenso wenig bildeten die Kosten für die Beistandschaft - die Beschwerde wird einen die noch ausstehende Schlussrechnung genehmigenden Entscheid anfechten können - Verfahrensgegenstand. 
Entsprechend können diese Punkte nicht zum Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens gemacht werden (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2) und mithin lässt sich damit auch keine Rechtsverletzung dartun. 
Inwiefern der angefochtene Entscheid andersweitig Recht verletzen könnte, wird nicht aufgezeigt und dies wäre auch nicht ersichtlich. 
Vor diesem Hintergrund stossen schliesslich die Ausführungen im Zusammenhang mit der Auferlegung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ins Leere. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Mittelland-Süd und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. April 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli