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[AZA 7] 
U 477/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Urteil vom 6. Mai 2002 
 
in Sachen 
 
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Versicherungskasse der Stadt Zürich, Unfallabteilung, Strassburgstrasse 9, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur, 
 
betreffend J.________, 1950 
 
A.- Der 1950 geborene J.________ war seit 1. Oktober 1991 als Sozialpädagoge/Gruppenleiter bei der Jugendstätte X.________, tätig und bei der Versicherungskasse der Stadt Zürich (nachfolgend: Versicherungskasse) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Am 10. September 1998 verspürte er einen stechenden Schmerz, als er versuchte, einen schweren Stein mit Körperkraft wegzuwälzen. Im Spital Y.________, wo er bis am 19. September 1998 hospitalisiert war, wurde ein Verhebetrauma mit Lumbovertebralsyndrom LWK 1/2 und 4/5 diagnostiziert (Bericht vom 8. Oktober 1998). 
Mit Verfügung vom 18. Februar 1999 verneinte die Versicherungskasse den Anspruch auf Versicherungsleistungen mangels Vorliegens eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung. Daran hielt sie auf Einsprache des Krankenversicherers des J.________, der SWICA Gesundheitsorganisation, hin und nach persönlicher Befragung des Versicherten vom 10. November 1999 fest (Einspracheentscheid vom 3. April 2000). 
 
B.- Die von der SWICA Gesundheitsorganisation dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab (Entscheid vom 29. September 2000). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die SWICA Gesundheitsorganisation beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die Versicherungskasse zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für das Unfallereignis vom 10. September 1998 zu erbringen. 
Die Versicherungskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der als Mitinteressierter beigeladene J.________ reicht keine Stellungnahme ein. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob das Ereignis vom 10. September 1998 ein Unfall im Rechtssinne ist. Nach Lage der Akten stimmen die Verfahrensbeteiligten zur Recht darin überein, dass eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wegen einer der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen) ausser Betracht fällt. 
 
b) Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über den Unfallbegriff (Art. 9 Abs. 1 UVV) sowie die Grundsätze zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors (vgl. auch BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen) im Allgemeinen und bei im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlichem Kraftaufwand (BGE 116 V 139 Erw. 3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 Erw. 2, 1991 Nr. K 855 S. 20 ff. Erw. 2) im Besonderen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen kann (vgl. RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b mit Hinweisen). 
 
2.- In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die Befragung durch die Beschwerdegegnerin vom 10. November 1999 davon auszugehen, dass der gelernte Zimmermann J.________ am 10. September 1998 damit beschäftigt war, einen nach seiner Schätzung ca. 160 bis 180 kg schweren Stein zu verschieben. Er hatte am Vortag die umliegende Erde weggeschaufelt und den Stein mittels eines an einem Jeep befestigten Seils aus dem Erdreich gezogen. Beim Versuch, den nunmehr frei beweglichen Stein mit blossen Händen ein Stück weit wegzuwälzen, verspürte er einen stichartigen Schmerz im Rücken. 
 
3.- a) Es fehlen jegliche Hinweise dafür, dass die körperliche Bewegung durch eine Programmwidrigkeit, wie einen Sturz oder ein Stolpern etc., gestört worden ist. Eine unkoordinierte Bewegung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Erw. 1b hievor in fine) scheidet somit aus. 
 
b) Das kantonale Gericht hat in einlässlicher und in allen Teilen überzeugender Würdigung der Akten einen im Hinblick auf die Konstitution und die berufliche wie ausserberufliche Gewöhnung ganz ausserordentlichen Kraftaufwand verneint. Es hat dabei die rechtserheblichen sachverhaltsmässigen Unterschiede zu den in Erw. 1b hievor genannten Fällen, wo eine rechtsprechungsgemässe Überanstrengung bejaht worden war, umfassend und überzeugend aufgearbeitet. 
Was hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, dringt nicht durch. Es steht insbesondere ausser Frage, beim Bewegen von Lasten durch menschliche Kräfte generell und einzig deshalb, weil der Gegenstand ein bestimmtes Gewicht überschreitet, auf eine Überanstrengung zu schliessen. Ob ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand zum Einsatz kam, lässt sich vielmehr einzig mit Blick auf die gesamten Verhältnisse, einschliesslich der kräftemässigen Möglichkeiten der betroffenen Person, beurteilen. Dabei ist von Bedeutung, ob und gegebenenfalls wie eine Last getragen, geschoben oder weggewälzt werden musste. Untauglich ist es, nach der Formel "post hoc ergo propter hoc" verfahren zu wollen, wonach eine gesundheitliche Schädigung schon deshalb als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. 
 
4.- Nach Art. 134 OG darf das Eidgenössische Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen den Parteien in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegen. Dieser Grundsatz gilt u.a. dort nicht, wo Krankenkasse und Unfallversicherer im Streit über die Leistungspflicht für einen gemeinsamen Versicherten liegen (BGE 126 V 192 Erw. 6). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Für die Bemessung der Kosten ist, ausgehend davon, dass es sich um eine Streitigkeit ohne Streitwert handelt, auf den Schwierigkeitsgrad der Sache abzustellen, wobei diese als einfach im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren ist (vgl. generell: SVR 2002 Nr. UV 9 S. 27). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin 
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten 
Kostenvorschuss von Fr. 5000.- gedeckt; der Differenzbetrag 
von Fr. 2000.- wird zurückerstattet. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht 
des Kantons Graubünden, dem Bundesamt für 
Sozialversicherung und J.________ zugestellt. 
 
Luzern, 6. Mai 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: