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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.261/2005 /leb 
 
Urteil vom 6. Mai 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Küng. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Zumtaugwald, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ausweisung (Wiedererwägung), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 
2. März 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die serbisch-montenegrinische Staatsangehörige A.________ (geb. 1979) kam im Jahr 1995 im Rahmen eines Familiennachzuges in die Schweiz und wurde in die Niederlassungsbewilligung der bereits hier lebenden Eltern einbezogen. Am 29. Oktober 1998 heiratete sie in ihrer Heimat B.________, einen Landsmann, der am 6. Januar 1999 in die Schweiz einreiste und eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt. Am **. ** 2001 wurde ihre Tochter C.________ geboren. 
 
Am 30. Januar 2003 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.________ wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Beteiligung an der Einfuhr von mehreren Kilogramm Heroin bzw. Kokain) zu drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus. Ihren Ehemann sprach das Bezirksgericht Zürich am 14. Januar 2004 des qualifizierten, banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels schuldig und wies ihn in eine Arbeitserziehungsanstalt ein. 
 
Mit Beschluss vom 1. Oktober 2003 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich A.________ gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus. Die von ihr gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 3. März 2004 ab, soweit es darauf eintrat. Am 9. Juli 2004 wies das Bundesgericht die von ihr gegen diesen Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. 
B. 
Am 26. August 2004 ersuchte A.________ um Wiedererwägung der Ausweisungsverfügung. Zur Begründung führte sie an, sie sei im siebten Monat schwanger; zudem seien sie und ihre Familie mehrmals telefonisch mit dem Tode bedroht worden. Der Regierungsrat trat auf das Gesuch mit Beschluss vom 29. September 2004 nicht ein, weil er die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung als nicht gegeben erachtete. Gegen diesen Beschluss wandte sich A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches ihre Beschwerde am 2. März 2005 abwies, soweit es darauf eintrat. 
 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. April 2005 beantragt A.________ dem Bundesgericht zur Hauptsache, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2005 aufzuheben; auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten. 
 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gegen fremdenpolizeiliche Ausweisungsverfügungen steht gemäss Art. 97 ff. OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet indessen nicht (mehr) der - in Rechtskraft - erwachsene Ausweisungsentscheid als solcher, sondern die Frage, ob der Regierungsrat auf seine ursprüngliche Verfügung hätte zurückkommen und diese allenfalls in Wiedererwägung ziehen müssen. Da durch die Weigerung, eine in einer bundesrechtlichen Materie erlassene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, die richtige Anwendung des Bundesrechts vereitelt werden könnte, ist gegen einen entsprechenden Entscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig und kann mit dieser - unabhängig davon, ob zugleich eine Verletzung von materiellem Bundesrecht behauptet wird oder nicht - eine bundes(verfassungs)rechtswidrige Handhabung des (kantonalen) Verfahrensrechts geltend gemacht werden (BGE 127 II 264 E. 1a S. 267; Urteil 2A.8/2004 vom 9. Januar 2004 E. 2.2.1, mit Hinweisen). 
2. 
Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch dann förmlich befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn unmittelbar aus der Bundesverfassung fliessende Grundsätze dies gebieten (Urteil 2A.8/2004 vom 9. Januar 2004 E. 2.2.2, mit Hinweisen). So steht dem Einzelnen gestützt auf Art. 4 aBV bzw. Art. 9 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, mit Hinweisen; Urteil 2A.8/2004 vom 9. Januar 2004 E. 2.2.1; vgl. auch Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhrl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 13 Vorbem. zu §§ 86a-86d VRG/ZH). 
3. 
3.1 Das Verwaltungsgericht hat in diesem Sinne geprüft, ob der Regierungsrat zu Recht eine wesentliche Veränderung der massgebenden (rechtlichen oder tatsächlichen) Verhältnisse verneint hat. 
 
Es hat dazu zunächst erwogen, vorübergehende Umstände von begrenzter Dauer könnten im Rahmen von Art. 11 Abs. 4 ANAG bei der ausnahmsweise möglichen vorübergehenden Einstellung oder Aufhebung der Ausweisung berücksichtigt werden; sie seien gemäss BGE 103 Ib 373 (E. 2) der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung entzogen. 
 
Die Beschwerdeführerin strebe indessen eine dauernde Rückgängigmachung der Ausweisung an, d.h. eine Wiedererwägung bzw. Anpassung einer Dauerverfügung. Auf diese bestehe zwar auch ohne materiellrechtliche Grundlage ein Anspruch aus Art. 4 aBV bzw. Art. 9 BV, sie setze aber voraus, dass sich die massgebenden Verhältnisse wesentlich verändert hätten. 
 
Zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, nunmehr verstärkten Bedrohung führte die Vorinstanz aus, die damals noch eher unbestimmte Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sei bereits beim ersten Urteil bekannt gewesen; das Verwaltungsgericht habe es als nicht erstellt betrachtet, dass die Bedrohung für beide in der Schweiz wesentlich kleiner sei als in Serbien-Montenegro. Der von ihr im Zusammenhang mit der nun behaupteten Bedrohung der ganzen Familie auszugsweise neu eingereichte Bericht der Bezirksanwaltschaft äussere sich aber vor allem dahingehend, dass ihr Ehemann gefährdet sei; damit ergebe sich im Vergleich zu ihrer früheren Beschwerde nichts Neues. Allenfalls lägen nun die Voraussetzungen für eine vorübergehende Aussetzung des Vollzugs der Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 4 ANAG vor, die jedoch einer gerichtlichen Überprüfung entzogen seien. 
 
Was die Schwangerschaft betreffe, so könne auch darin lediglich ein Grund für eine vorübergehende Aufschiebung erblickt werden; sie könnte kein Rückgängigmachen der Ausweisung rechtfertigen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin in ihrer früheren Beschwerde angeführt, sie lebe in stabilen Verhältnissen und sei daran, sich von ihrem Ehemann zu distanzieren, dessen deliktischen Vorhaben sie sich wegen der ersten Schwangerschaft nicht habe widersetzen können. Dennoch habe sie nun - trotz unsicherer Zukunft der Familie und angeblich akuter Bedrohungen und obwohl sie sich von ihm trennen wollte - mit diesem ein weiteres Kind gezeugt. 
 
Insgesamt hätten sich keine massgebenden Sachumstände geändert, die eine Anpassung notwendig machen würden. Auch die angebotenen Beweismittel, etwa die Befragung eines Zeugen, vermöchten insofern zu keinem anderen Ergebnis zu führen. 
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine unvollständige, "wenn nicht sogar unrichtige" Feststellung des Sachverhaltes, weil ein Polizeirapport des Polizeipostens X.________ von der Vorinstanz nicht beigezogen worden sei. Sie legt indessen nicht dar, inwiefern sich daraus bzw. durch die - vom Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellten - telefonischen Bedrohungen (im August 2004) eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse ergeben sollte. Eine offensichtlich unvollständige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 105 Abs. 2 OG) durch das Verwaltungsgericht ist nicht ersichtlich. 
3.3 Nachträgliche Veränderungen des Sachverhalts (so genannte "echte Noven") können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden, denn einer Behörde kann nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG fehlerhaft dargestellt, wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat (BGE 125 II 217 E. 3a S. 221). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang neue Beweismittel (insb. die angebliche schriftliche Drohung vom 4. April 2005) vorbringt, so sind diese daher unbeachtlich. Es ergeben sich aus den Akten zudem keine Anhaltspunkte, die die Echtheit der angeblich erhaltenen Drohung belegen könnten. 
3.4 Der Schluss der Vorinstanz, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente vermöchten nicht dazutun, dass sich die massgebenden Umstände seit der rechtskräftigen Ausweisung wesentlich verändert hätten, verletzt im Ergebnis Bundesrecht nicht. Es kann dazu auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Insbesondere die von der Beschwerdeführerin angestellten Vergleiche mit anderen Verurteilten sind ohne Belang für ihre eigene Situation; eine im Falle eines (tatsächlich aber unterbliebenen) Weiterzuges wahrscheinliche Reduktion ihres Verschuldens ist eine reine Hypothese und fällt von vornherein ausser Betracht. 
4. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 
 
Die Beschwerdeführerin ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Dem Gesuch kann schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin daher die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG), wobei ihren finanziellen Verhältnissen bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird (Art. 153a Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Mai 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: