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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_69/2008 
{T 0/2} 
 
Verfügung vom 6. Mai 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Lustenberger, als Instruktionsrichter, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Parteien 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Monika Lütolf-Geiser, Luzernerstrasse 51a, 6010 Kriens, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 11. Dezember 2007. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 25. April 2008, worin A.________ die Beschwerde vom 29. Januar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 11. Dezember 2007 zurückzieht, 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
verfügt der Instruktionsrichter: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 6. Mai 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Lustenberger Riedi Hunold