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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_144/2008 
 
Urteil vom 6. Mai 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Parteien 
L.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungs-stelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 18. Dezember 2007. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 26. Juli 2007 das Gesuch der L.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 19% abgewiesen hat, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. Dezember 2007 abgewiesen hat, 
dass L.________ Beschwerde führen lässt mit dem Antrag, es sei ihr eine Dreiviertelsrente auszurichten, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann, 
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393), 
dass das kantonale Gericht in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung entscheidend auf das Gutachten des Instituts für forensische Psychiatrie und Psychotherapie I.________ vom 21. Dezember 2006 abgestellt und erkannt hat, die Versicherte leide nicht an einer Depression mit Krankheitswert und es könne von ihr erwartet werden, die Auswirkungen der Fibromyalgie mit einer zumutbaren Willensanstrengung zu überwinden, 
dass es weiter festgestellt hat, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Leistungsminderung von 10%, welche nach einer Rekonditionierungsphase von sechs Monaten ebenfalls verschwunden sein sollte, 
dass es mit eingehender Begründung einen Invaliditätsgrad von rund 20% ermittelt hat, 
dass die tatsächlichen Feststellungen nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die rechtliche Würdigung des kantonalen Gerichts bundesrechtskonform sind, 
dass die Einwendungen in der Beschwerde, soweit diese den inhaltlichen Mindestanforderungen überhaupt genügt, die vorinstanzliche Betrachtungsweise sowie die Schlüssigkeit und Objektivität des erwähnten Gutachtens des Instituts für forensische Psychiatrie und Psychotherapie I.________ nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, 
dass die Beschwerde keinen Aussicht auf Erfolg hatte, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit summarischer Begründung, unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) und unter Auferlegung der Gerichtskosten auf die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) erledigt wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Chemie und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 6. Mai 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V. Lustenberger Nussbaumer