Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_236/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Mai 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
 
Bezirksgericht Zürich, 
Zwangsmassnahmengericht. 
 
Gegenstand 
Fortsetzung Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 
vom 6. Februar 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der 1993 geborene türkische Staatsangehörige A.________ heiratete nach erfolglos gebliebenem Asylgesuch 2014 eine Schweizer Bürgerin. Das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen lehnte am 1. Juli 2014 das Gesuch seiner Ehefrau, es sei ihm im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ab und verfügte seine Wegweisung. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (zuletzt Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. Januar 2015). Dagegen erhob die Ehefrau von A.________ am 16. Februar 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 2C_154/2015); jener Beschwerde erteilte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 10. März 2015 die aufschiebende Wirkung.  
 
1.2. Bereits am 5. August 2014 war A.________ zwecks Sicherstellung der Wegweisung im Kanton Zürich in Ausschaffungshaft genommen worden. Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 entsprach das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich einem Gesuch des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 29. Januar 2015 um Verlängerung der Ausschaffungshaft. Dagegen gelangte A.________, vertreten durch einen Anwalt, an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung des Präsidenten von dessen 1. Abteilung vom 6. Februar 2015 wurde das Gesuch um sofortige (superprovisorische) Haftentlassung abgewiesen. Gegen diese ihm am 12. Februar 2015 eröffnete Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts liess A.________ am 16. März 2015 (unter Berücksichtigung von Art. 45 Abs. 1 BGG rechtzeitig) durch seinen Anwalt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben (2C_236/2015), mit den Anträgen, der angefochtene Zwischenentscheid sei aufzuheben; er sei sofort aus der Ausschaffungshaft zu entlassen bzw. das Migrationsamt des Kantons Zürich entsprechend anzuweisen; dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.  
 
 Die Beschwerde in der Haft-Sache selbst (Verlängerung der Ausschaffungshaft) hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bereits vorher, mit Urteil vom 10. März 2015, abgewiesen, ebenso - wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde - das damit verbundene Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung; das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege schrieb es als gegenstandslos geworden ab. 
 
1.3. Mit Urteil 2C_154/2015 vom 17. März 2015 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Ehefrau von A.________ betreffend dessen Aufenthaltsbewilligung gut und wies das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen an, diesem die nachgesuchte Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu erteilen.  
 
1.4. Auch noch am 17. März 2015 verfügte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung im vorliegenden Verfahren 2C_236/2015 unter Bezugnahme auf das Urteil 2C_154/2015 die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffunghaft; dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich wurde Frist bis zum 13. April 2015 angesetzt, um sich zur Prozesserledigung (inkl. Kosten- und Entschädigungsregelung) zu äussern.  
 
 Mit Eingabe vom 7. April 2015 hat der Vertreter des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 17. März 2015 seine bisherigen Anträge folgendermassen ergänzt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.3.2015 (richtig: vom 10.3.2015) sei aufzuheben; dem Beschwerdeführer seien keine Kosten für das Verfahren im Kanton Zürich und das Verfahren vor Bundesgericht aufzuerlegen; es sei ihm (dem Vertreter) je eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- für das Verfahren vor Bundesgericht und für das Verfahren im Kanton Zürich zuzusprechen; eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Verfahren vor Bundesgericht und für das Verfahren im Kanton Zürich zu gewähren. Am 4. Mai 2015 hat er sich, auf entsprechende Anfrage vom 23. April 2015 hin, zum Zeitpunkt der Zustellung des Endurteils des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2015 und zur entsprechenden Sendungsverfolgung der Post geäussert. Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten sind nicht eingegangen. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Erforderlich ist regelmässig ein aktuelles, praktisches Rechtsschutzinteresse (BGE 137 II 40 E. 2.1 S. 41 f.). Fehlt dieses zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, fällt es nachträglich dahin, ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben.  
 
 Die vorliegende Beschwerde richtete sich gegen eine Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts betreffend eine vorsorgliche Massnahme im Rahmen des dort hängigen Verfahrens. Mit dem Endurteil des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2015 entfiel die Grundlage jeglicher vorsorglichen Massnahme bzw. jegliches Interesse an der Abänderung einer entsprechenden Verfügung. Die Beschwerde datiert vom 16. März 2015; es ist - unabhängig vom Umstand, dass die Haft noch andauerte - nicht erkennbar, inwiefern zu jenem Zeitpunkt ein schutzwürdiges Interesse an einer Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 6. Februar 2015 hätte vorliegen sollen. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 
 
2.2. Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Dazu wäre, nebst dem Nachweis der Bedürftigkeit, erforderlich, dass die Beschwerde nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG) und die Beigabe eines Anwalts zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (Art. 64 Abs. 2 BGG).  
 
 Hierzu ist zu bemerken, dass das Endurteil des Verwaltungsgerichts am 13. März 2015 gültig an der vom Rechtsvertreter verwendeten Anwaltsadresse eröffnet wurde und dieser seither davon Kenntnis haben konnte. Die Fertigstellung der Rechtsschrift am 15. März bzw. deren Aufgabe bei der Post am 16. März 2015 hätte sich damit erübrigt; dass die Kenntnisnahme vom Endurteil an organisatorischen Gegebenheiten scheiterte, ist unerheblich. Die unnötige Beschwerde hätte vermieden werden können. Es besteht somit kein Anlass, den für den Beschwerdeführer handelnden Vertreter als dessen unentgeltlichen Rechtsanwalt zu bestellen, war dies doch nicht notwendig zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
2.3. In seiner Stellungnahme vom 7. April 2015 "ergänzte" der Vertreter des Beschwerdeführers seine "bisherigen Anträge"; namentlich beantragt er, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.3.2015 (gemeint ist dessen Endurteil vom 10. März 2015) sei aufzuheben; damit verbunden sind Begehren betreffend die diesbezügliche Kostenregelung.  
 
 Angefochten wurde mit der Beschwerde vom 16. März 2015 allein die Zwischenverfügung vom 6. Februar 2015. Es besteht kein Raum, in deren Rahmen Rechtsbegehren zu einem anderen Urteil zu stellen. Ob mit der Eingabe vom 7. April 2015 neu selbstständig Beschwerde auch noch gegen das Urteil vom 10. März 2015 erhoben werden sollte, wird nicht präzisiert, kann indessen dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer war zu jenem Zeitpunkt längst aus der Ausschaffungshaft entlassen, und es fehlte an einem aktuellen Anfechtungsinteresse. Wohl kann das Bundesgericht ausnahmsweise bei Fehlen eines aktuellen Interesse auf eine Beschwerde eintreten, wenn besondere Umstände gegeben sind (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f., 296 E. 4.2. und 4.3 sowie E. 5 S. 299 ff.; 136 II 101 E. 1.1 S. 103; 135 I 79 E. 1.1 S. 181; 131 II 670 E. 1.2 S. 673 f.). Solche werden hier vom Beschwerdeführer nicht dargetan. 
 
 Auf die das Endurteil des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2015 betreffenden Vorbringen kann in keinerlei Hinsicht (Haftfrage, Kostenregelung, unentgeltliche Rechtspflege) eingegangen werden. 
 
2.4. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
 Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter dem Aspekt Kostenfreiheit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Mai 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller