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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_277/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Mai 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 26. Februar 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 27. April 2015 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Feb-ruar 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass die Vorinstanz bereits mit Entscheid IV.2013.00867 vom 31. De-zember 2013 über die Frage nach der polydisziplinären Begutachtung durch das Institut B.________ und den dabei zum Einsatz kommenden Fachärzten rechtskräftig entschieden hatte, 
dass die Beschwerdeführerin in der Folge von der IV-Stelle des Kantons Zürich verlangte, den dergestalt bereits bestimmten neurologischen Gutachter durch Dr. C.________ zu ersetzen, 
dass die IV-Stelle sich diesem Ansinnen verweigerte, 
dass sie sich unter Hinweis auf den Entscheid IV.2013.00867 vom   31. Dezember 2013 auch weigerte, darüber (in einer Verfügung) zu befinden, 
dass die Beschwerdeführerin daraufhin mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde erneut an die Vorinstanz gelangt ist, 
dass diese mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid das Vorgehen der Verwaltung schützte, 
 
dass es zur Begründung anführte: 
 
- über die Frage nach dem zuständigen neurologischen Fachgutachter im Rahmen der Begutachtung des Instituts B.________ habe das Gericht mit Entscheid IV.2013.00867 vom 31. Dezember 2013 und nicht etwa die Verwaltung abschliessend entschieden, womit es letzterer von Vornherein verwehrt sei, darüber neu zu befinden; 
- gegen rechtskräftige gerichtliche Entscheide stünde einzig das Institut der Revision gemäss Art. 61 lit. i ATSG zur Verfügung; 
- dementsprechend erweise sich der gegen die Beschwerdegegnerin gerichtete Vorwurf der Rechtsverweigerung als klar unbegründet; 
dass in der Beschwerdeschrift darauf nicht näher eingegangen, statt dessen ausserhalb dieser Frage S tehendes aufgegriffen wird, was klarerweise ungenügend ist, 
dass damit auch nicht sachbezogen näher dargelegt ist, inwiefern die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gegen geltendes Recht verstossen haben könnte, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus demselben Grund gestützt auf Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG abzuweisen ist, 
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Mai 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel