Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_750/2020, 5A_751/2020  
 
 
Urteil vom 6. Mai 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
5A_750/2020 
 
A.A.________, 
vertreten durch Advokatin Martina de Roche, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
KESB Laufental, 
Bahnhofstrasse 6, 4242 Laufen, 
 
B.________, 
 
und 
 
5A_751/2020 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Advokatin Martina de Roche, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
KESB Laufental, Bahnhofstrasse 6, 4242 Laufen. 
 
C.________, 
 
Gegenstand 
Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen, 
 
Beschwerden gegen die Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 1. April 2020 
(810 19 343 / 810 19 344). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geb. 1973; Beschwerdeführerin) ist die alleinerziehende Mutter der Zwillinge D.A.________ und E.A.________ (geb. 2008) sowie von F.A.________ (geb. 2010). Vater der Zwillinge ist C.________; F.A.________ ist der Sohn von B.________. Das älteste Kind von A.A.________ ist die im Jahr 2000 geborene Tochter G.A.________, die volljährig ist und nicht mehr bei der Mutter wohnt.  
 
A.b. Im Anschluss an eine Gefährdungsmeldung von C.________ errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Laufental (KESB) am 2. Juni 2017 für alle vier Kinder eine Beistandschaft und beauftragte die Beiständin insbesondere damit, die Kindseltern mit Rat und Tat in der Sorge um die Kinder zu unterstützen. Gleichzeitig veranlasste die KESB eine sozialpädagogische Familienbegleitung. Die Massnahmen blieben unangefochten.  
Gestützt auf ein Schreiben der Beiständin, wonach davon auszugehen sei, dass A.A.________ ihren Lebensunterhalt aus den Zahlungen der Väter für den Kindesunterhalt finanziere, erweiterte die KESB am 2. Juli 2018 die Beistandschaft für E.A.________, D.A.________ und Colin um die Aufgabe zur Einkommens- und Vermögensverwaltung und ernannte neu H.________ zur Beiständin. Auch diese Anordnungen sind unangefochten geblieben. 
 
A.c. Am 15. März 2019 beantragte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Aufhebung der Beistandschaften und eventualiter nur von deren Erweiterung. Ferner verlangte sie eine Abrechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben für die Kinder und die Überweisung der von den Vätern bezahlten Unterhaltsbeiträge. Im Weiteren seien die Unterhaltsbeiträge zu überprüfen und solle mit den Vätern nach einer Lösung für deren Anpassung gesucht werden, alles unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.  
Mit Entscheid vom 8. November 2019 wies die KESB die Anträge um Aufhebung der Beistandschaft und von deren Erweiterung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Auf die Anträge betreffend Abrechnung und Überprüfung der Unterhaltsbeiträge trat die Behörde nicht ein. 
 
B.  
Dagegen erhob A.A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses führte je ein separates Verfahren betreffend das Kind von B.________ (F.A.________) und die Kinder von C.________ (E.A.________ und D.A.________) durch und wies mit (identischen) Urteilen vom 1. April 2020 (beide eröffnet am 31. Juli 2020) die Beschwerde unter Kostenfolge ab, soweit es darauf eintrat. Abgewiesen wurde auch das Gesuch von A.A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren. 
 
C.  
A.A.________ gelangt am 14. September 2020 mit zwei (identischen) Beschwerden in Zivilsachen ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es seien die Urteile der Vorinstanz sowie die Kindesschutzmassnahmen vom 2. Juni 2017 und vom 2. Juli 2018 mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Eventuell seien die Angelegenheiten zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Ausserdem sei A.A.________ für die Verfahren vor dem Kantons- und dem Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
Das Bundesgericht hat zwei Verfahren mit den Nummern 5A_750/2020 (Beistandschaft F.A.________) sowie 5A_751/2020 (Beistandschaft D.A.________ und E.A.________) eröffnet. In beiden Verfahren haben sowohl die KESB als auch das Kantonsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet. B.________ und C.________ haben sich nicht vernehmen lassen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die vorinstanzlichen Akten beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerden in den Verfahren 5A_750/2020 und 5A_751/2020 sind inhaltlich identisch und richten sich gegen zwei gleich lautende Urteile, denen abgesehen von der Identität der Väter der von den strittigen Massnahmen betroffenen Kinder derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren 5A_750/2020 und 5A_751/2020 zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 131 V 59 E. 1). 
 
2.  
 
2.1. Angefochten sind Entscheide einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die (teilweise) Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen (Beistandschaften) sowie über die unentgeltliche Rechtspflege in den kantonalen Beschwerdeverfahren entschieden hat. Soweit die Kindesschutzmassnahmen betreffend handelt es sich um Endentscheide (Art. 90 BGG) in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht nach Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG (BGE 142 III 795 E. 2.1; Urteil 5A_710/2018 vom 30. April 2019 E. 1.1) ohne Streitwert (vgl. Urteil 5A_766/2020 vom 11. Februar 2021 E. 1.1). Die nämliche Qualifikation gilt für die nicht selbständig eröffneten Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege (Urteile 5A_648/2017 vom 22. Januar 2018 E. 1.1; 5A_740/2012 vom 11. März 2013 E. 1.1). Dass das Kantonsgericht über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nicht auf Rechtsmittel hin entschieden hat, steht der Zulässigkeit der Beschwerde ans Bundesgericht nicht entgegen (BGE 143 III 140 E. 1.2). Die Beschwerde in Zivilsachen, welche im Übrigen fristgerecht erhoben wurde (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG), ist damit das zutreffende Rechtsmittel.  
 
2.2. Nicht die verbeiständeten Kinder, sondern deren Mutter hat beim Bundesgericht gegen die Abweisung des Antrags auf (teilweise) Aufhebung der Massnahmen (im eigenen Namen) Beschwerde erhoben. Sie rügt dabei insbesondere, dass ihr die Verwaltung des Kindesvermögens verunmöglicht und dadurch in ihre (Grund-) Rechte eingegriffen werde (vgl. insoweit auch Art. 318 Abs. 1 ZGB). Damit ist die Beschwerdeführerin nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt (vgl. insbesondere zu Bst. b dieser Bestimmung BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2). Sie handelt dabei aber nicht als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder (anders etwa Urteil 5A_371/2019 vom 24. Juli 2019 E. 1.1), weshalb sie im Verfahren vor Bundesgericht nicht zur Geltendmachung von deren Interessen berechtigt ist (vgl. Urteile 5A_723/2019 vom 4. Mai 2020 E. 4.1; 5A_542/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3.1). Mit dieser Präzisierung ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie formgerecht erhoben wurde (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; hinten E. 3).  
 
2.3. Vor Bundesgericht beanstandet die Beschwerdeführerin wie erwähnt die Abweisung ihrer Gesuche um (teilweise) Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen sowie um unentgeltliche Rechtspflege. Sie erachtet sich dadurch verschiedentlich in verfassungsmässigen Rechten verletzt. In der Beschwerde in Zivilsachen nicht thematisiert wird dagegen das Nichteintreten auf die Begehren um Überprüfung und Anpassung der Unterhaltsbeiträge (zur Auslegung der Rechtsbegehren vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; 137 III 617 E. 6.2). Hierauf ist daher nicht einzugehen (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 165 E. 5).  
 
3.  
 
3.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich des Verfassungsrechts, sowie von Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 Bst. a und b BGG). Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen von Art. 95 Bst. c-e BGG ist die fehlerhafte Anwendung des kantonalen Rechts kein Beschwerdegrund vor Bundesgericht. Vielmehr kann auch hinsichtlich des kantonalen Rechts nur gerügt werden, dessen Anwendung führe zu einer Rechtsverletzung nach Art. 95 Bst. a oder b BGG, namentlich einem Verstoss gegen das Willkürverbot oder einer Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 142 II 369 E. 2.1; 137 V 143 E. 1.2).  
 
3.2. Bundesrecht wendet das Bundesgericht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und es prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid dieses verletzt. Es befasst sich aber nur mit ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2).  
Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Notwendig ist, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwieweit die angerufenen Rechte verletzt wurden. Auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 141 I 36 E. 1.3). Ausserdem ist darzulegen, inwiefern eine richtige Anwendung der Verfassungsbestimmung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Urteile 5A_733/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 3.3; 5A_853/2009 vom 4. Februar 2010 E. 1.2; 5D_151/2009 vom 12. November 2009 E. 3.1). Dies gilt auch bei der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Zwar wird diesem Anspruch grundsätzlich formelle Natur zugebilligt, sodass seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Dennoch stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck dar. Insbesondere kann trotz Vorliegens einer Gehörsverletzung von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern das verfassungskonform durchgeführte Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Entsprechend wird für eine erfolgreiche Rüge der Gehörsverletzung grundsätzlich vorausgesetzt, dass in der Begründung des Rechtsmittels auf die Erheblichkeit der angeblichen Verfassungsverletzung eingegangen wird (Urteile 5A_147/2020 vom 24. August 2020 E. 5.3; 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2; 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3). 
 
3.3. Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der sog. Prozesssachverhalt zählt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, diese Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Auch insoweit gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (E. 3.2 hiervor; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 140 III 264 E. 2.3).  
Unter dem Titel "Sachverhalt" stellt die Beschwerdeführerin die bisherigen Geschehnisse sowie den Gang des kantonalen Verfahrens aus ihrer Sicht dar, ohne dem Kantonsgericht eine (offensichtlich) unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen. Soweit die Beschwerdeführerin sich von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz entfernt, bleiben ihre Ausführungen daher unbeachtlich. 
 
4.  
 
4.1. Im Zusammenhang mit den Kindesschutzmassnahmen macht die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht vorab unter dem Titel der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, dass das Kantonsgericht "mit keinem Wort dargelegt" habe, weshalb in der Verwendung der Kindesunterhaltsbeiträge durch die Mutter eine Gefährdung des Kindeswohls liege, zumal nach heute geltendem Recht der Beschwerdeführerin entsprechende Beiträge als Betreuungsunterhalt zustünden. Nur ungenügend habe die Vorinstanz sodann das Vorbringen behandelt, die Beschwerdeführerin ginge seit 22 Monaten einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nach, weshalb die Aufrechterhaltung der Massnahme nicht angezeigt sei. Die banale Feststellung, hierin liege keine genügende Veränderung der Gegebenheiten, stehe ausserdem im Widerspruch zu einem Schreiben der Beiständin vom 7. Dezember 2018.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin erhebt die Rüge, das Kantonsgericht habe einzelne ihrer Vorbringen nicht oder nur ungenügend behandelt, zwar im Zusammenhang mit einer (angeblichen) Verletzung des Willkürverbots. Sie spricht damit aber den Anspruch auf rechtliches Gehör im Teilgehalt der Begründungspflicht an. Unbesehen darum, ob sie damit den Rüge- und Begründungsanforderungen gerecht wird (vgl. vorne E. 3.2; Urteil 5A_694/2016 vom 31. März 2017 E. 3), ist insoweit auf Folgendes zu verweisen:  
Der Gehörsanspruch verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 
 
4.3. Mit dem Vorbringen, das Kantonsgericht habe nicht ausgeführt, weshalb im Verbrauch der Kindesunterhaltsbeiträge für den persönlichen Bedarf der Mutter eine Kindeswohlgefährdung liege, verkennt die Beschwerdeführerin den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dieses betrifft nicht die am 2. Juli 2018 angeordnete Errichtung der Beistandschaften über die Kinder (vgl. Art. 325 ZGB), sondern die (teilweise) Aufhebung dieser Massnahmen (vgl. Art. 313 ZGB; vgl. auch vorne E. 2.1). Mit der Errichtung der Beistandschaften - sie erfolgte im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Zweckentfremdung der Unterhaltsbeiträge (vgl. vorne Bst. A.b) - musste die Vorinstanz sich daher nicht auseinandersetzen. Auch wenn das Kantonsgericht sich zu diesem Punkt nicht geäussert haben sollte, liegt darin daher auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Daran ändert der pauschal erhobene Vorwurf nichts, die früheren Verfügungen seien nichtig; die blosse Behauptung der Nichtigkeit genügt den Anforderungen an eine Beschwerde in Zivilsachen nicht (vgl. vorne E. 3.2).  
Was weiter die Behandlung des Vorbringens zur Neuaufnahme einer Teilzeitarbeit angeht, führt die Beschwerdeführerin selbst (zu Recht) aus, dass das Kantonsgericht auf dieses (wenn auch sehr kurz) einging. Es erachtete die veränderte Erwerbssituation der Beschwerdeführerin indes nicht als geeignet, um die Aufhebung der streitbetroffenen Massnahmen zu rechtfertigen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist der Vorinstanz daher auch insoweit nicht vorzuwerfen und wird auch durch den pauschalen Hinweis auf ein Schreiben der Beiständin vom 7. Dezember 2018 nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin schätzt die Lage vor dem Hintergrund dieses Schreibens, gemäss dem die Mutter ihren Lebensunterhalt ohne fremde Hilfe decken könne, sodann zwar anders ein als die Vorinstanz. Dieses Vorbringen betrifft indes die Begründetheit des angefochtenen Urteils und nicht die Frage nach der Verletzung des Gehörsanspruchs (vgl. BGE 145 III 324 E. 6.1). Ohnehin ging das Kantonsgericht in tatsächlicher Hinsicht aufgrund von Darstellungen der Beiständin vom 18. Januar 2018 und vom 8. April 2019 anders als die Beschwerdeführerin von einer Verschlechterung der Situation und insbesondere davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einen finanziellen Engpass geriet. Diese tatsächlichen Feststellungen stellt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht hinreichend präzise in Frage (vgl. vorne E. 3.3), womit ihren (inhaltlichen) Vorbringen die Grundlage entzogen ist. 
 
5.  
 
5.1. Als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und von Art. 447 Abs. 1 ZGB rügt die Beschwerdeführerin weiter, dass sie anlässlich einer Anhörung vom 10. September 2019 bei der KESB keinerlei Möglichkeit gehabt habe, ihre Sicht der Dinge darzulegen, sondern vor vollendete Tatsachen gestellt worden sei. Man habe ihr lediglich mitgeteilt, der Entscheid sei bereits gefallen und die Beistandschaft werde aufrecht erhalten. Ohnehin wäre eine Anhörung, so eine solche denn stattgefunden hätte, zu spät erfolgt. Wenn das Kantonsgericht demgegenüber ausführe, die Beschwerdeführerin habe Gelegenheit zur schriftlichen Äusserung gehabt, verkenne sie, dass eine solche rechtsprechungsgemäss nichts an der Gehörsverletzung ändere. Zudem sei die KESB aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV auch zur Protokollierung des Gesprächs mit der Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, was indessen unterblieben sei.  
 
5.2. Das Kantonsgericht erwägt hierzu, die Beschwerdeführerin habe im Verfahren vor der KESB mehrfach die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erhalten und diese auch wahrgenommen. Damit seien der Behörde die Anliegen und Argumente der Beschwerdeführerin hinlänglich bekannt gewesen. Zudem habe am 10. September 2019 eine mündliche Anhörung in Anwesenheit der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin stattgefunden. Folglich sei der Beschwerdeführerin nicht nur Gelegenheit eingeräumt worden, sich schriftlich zu äussern, sondern es habe auch eine mündliche Anhörung stattgefunden. Von einer Verletzung des Anhörungsrechts oder des rechtlichen Gehörs könne daher keine Rede sein.  
 
5.3. Die Pflicht zur Anhörung der betroffenen Person, zu welcher auch der von einer Massnahme betroffene Elternteil zu zählen ist, im Kindesschutzverfahren ergibt sich aus Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 447 Abs. 1 ZGB (Urteil 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.7.2), wobei grundsätzlich eine persönliche, d.h. mündliche, Anhörung nötig ist (Urteil 5A_611/2017 vom 31. Januar 2018 E. 7.1 mit zahlreichen Hinweisen).  
Die Beschwerdeführerin bringt vor Bundesgericht zwar vor, sie habe sich gemessen an diesen Bestimmungen nicht hinreichend in das Verfahren einbringen können. Ihre Ausführungen bleiben indessen sehr allgemein und sie führt nicht aus, inwiefern sie anlässlich der Anhörung vom 10. September 2019 daran gehindert worden wäre, sich zur Sache zu äussern. Tatsächlich zielen die Vorbringen der Beschwerdeführerin denn auch weniger darauf, dass sie sich nicht habe äussern können. Vielmehr moniert sie, dass die KESB den Entscheid bereits vor der Anhörung gefällt, die Anhörung also bloss eine Alibifunktion erfüllt bzw. der Ankündigung des Urteils gedient habe. Die Beschwerdeführerin übt auf diese Weise appellatorische Kritik am von der Vorinstanz festgestellten Prozesssachverhalt, ohne die Wesentlichkeit der geltend gemachten Verletzung des Anhörungsrechts aufzuzeigen. Dies genügt den an die Beschwerde in Zivilsachen zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. vorne E. 3; betreffend Art. 447 Abs. 1 ZGB vgl. sodann Urteil 5A_611/2017 vom 31. Januar 2018 E. 7.6), weshalb hierauf grundsätzlich nicht weiter einzugehen ist. Hinweise darauf, dass die KESB ihr Urteil im Zeitpunkt der Anhörung der Beschwerdeführerin bereits gefällt hatte, sind ohnehin nicht auszumachen, ganz abgesehen davon, dass nicht alle am Urteil beteiligten Behördenmitglieder bei der Anhörung der Beschwerdeführerin anwesend waren. 
Gänzlich unbegründet bleibt schliesslich das Vorbringen, die Anhörung vom 10. September 2019 sei zu spät erfolgt. Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
5.4. Fehl geht auch der Vorwurf der mangelnden Protokollierung. Es entspricht zwar einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse in Umsetzung der Aktenführungspflicht schriftlich zu protokollieren sind. Der Umfang der Protokollierungspflicht hat sich aber an ihrem Zweck - der Garantie der prozessorientierten Mitwirkungsrechte der Parteien - auszurichten und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (BGE 130 II 473 E. 4.1 und E. 4.2; 124 V 389 E. 3; Urteil 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.2). Vorliegend findet sich eine Notiz der Anhörung vom 10. September 2019 bei den Akten und die Beschwerdeführerin zeigt in keiner Weise auf, weshalb damit der Pflicht zur Aktenführung und Protokollierung nicht genüge getan sein sollte. Ebenso wenig tut sie dar, dass die KESB damit kantonales Verfahrensrecht in willkürlicher Weise angewendet hätte.  
Unter diesen Umständen braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführerin die Rügen der ungenügenden Protokollierung bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen hatte, wozu sie verpflichtet war (BGE 143 III 290 E. 1.1), was sich aber weder aus dem angefochtenen Entscheid ergibt noch behauptet oder begründet ist. 
 
6.  
 
6.1. Umstritten ist weiter, ob die drei noch nicht volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der KESB anzuhören gewesen wären.  
Nach Auffassung der Vorinstanz ist dies nicht der Fall, weil nicht der Erlass einer Kindesschutzmassnahme in Frage stehe, sondern die unveränderte Beibehaltung von bereits bestehenden Massnahmen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die vorliegende Streitsache im Wesentlichen finanzielle Angelegenheiten betreffe. Unter diesen Voraussetzungen sei es nicht zu beanstanden, dass die KESB von einer Anhörung der 12- und 9-jährigen Kinder abgesehen habe. 
 
6.2. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die in Art. 314a Abs. 1 ZGB explizit vorgesehene Anhörung des Kindes bilde Teil der elementaren verfahrensrechtlichen Grundregeln und müsse deswegen auch im Verfahren um Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen erfolgen. Zudem gehe es vorliegend nicht nur um eine finanzielle Angelegenheit, sondern um die Erziehungsbeistandschaft an und für sich.  
 
6.3. Die Kindesanhörung wird für das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde in Art. 314a ZGB und für Verfahren, in welchen die schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar ist, in Art. 298 Abs. 1 ZPO geregelt. Art. 314a ZGB und Art. 298 Abs. 1 ZPO konkretisieren die Ansprüche aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 12 KRK (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Kinderrechtskonvention; SR 0.107). Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung (Urteil 5A_92/2020 vom 25. August 2020 E. 3.3.1, in: FamPra.ch 2020 S. 1075; vgl. weiter BGE 146 III 203 E. 3.3.2, 131 III 553 E. 1.1).  
Wie ausgeführt (vorne E. 2.2) handelt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht im eigenen Namen und nicht als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder. In dieser Situation kann sie deren Anhörung einzig als Beweismittel anrufen; anders als den Kindern steht ihr die Anhörung nicht als persönliches Mitwirkungsrecht zu (Urteile 5A_569/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3.4; 5A_796/2019 vom 18. März 2020 E. 4.2). Ihre Rüge ist daher von vornherein einzig unter dem Aspekt der Sachverhaltsermittlung zu prüfen. 
 
6.4. Mit Blick auf die Sachverhaltsfeststellung kann die Behörde ohne Rechts- oder Verfassungsverletzung auf eine Kindesanhörung verzichten, wenn sie im Sinne einer sog. unechten antizipierten Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass eine Anhörung bei der gegebenen Ausgangslage überhaupt keinen Erkenntniswert hätte, allfällige Ergebnisse aus der Kindesanhörung mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 S. 207 a.E.). Diesfalls verkäme die Anhörung zum reinen Selbstzweck bzw. zu einem formalistischen Leerlauf, den es zu vermeiden gilt.  
Vorliegend gelangte das Kantonsgericht mit dem Hinweis, es stünden im Wesentlichen finanzielle Angelegenheiten im Vordergrund (vgl. E. 6.1 hiervor), zum Schluss, dass auf die Anhörung mangels objektiver Tauglichkeit verzichtet werden könne. In dieser Situation obliegt es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Pflicht zur Begründung der Beschwerde (vgl. vorne E. 3.2) darzutun, inwieweit hierin mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung eine Bundesrechtsverletzung liegt. Dieser Pflicht kommt sie mit dem Hinweis darauf, es stünde nicht bloss ein finanzieller Aspekt in Streit, sondern die Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft als solche (vgl. E. 6.2 hiervor), nicht nach. Auf die Beschwerde ist daher auch insoweit nicht einzutreten. 
 
7.  
 
7.1. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin weiter eine Verletzung ihrer persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV, sowie eine (indirekte) Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV geltend.  
Als mit Art. 10 Abs. 2 BV nicht vereinbar erachtet es die Beschwerdeführerin, dass sie von der Verwaltung der Kindesunterhaltsbeiträge ausgeschlossen werde, obgleich sie nunmehr einer teilweisen Erwerbstätigkeit nachgehe und "das familiäre Budget" auch nach Einschätzung der Beiständin "rechtmässig aufgeteilt" sei. Damit werde sie ohne Anlass und vollkommen unverhältnismässig in ihrer alltäglichen Lebensführung und der Betreuung der Kinder massiv eingeschränkt. 
Als indirekte Diskriminierung nach Art. 8 Abs. 2 BV versteht es die Beschwerdeführerin, dass durch Kindesschutzmassnahmen typischerweise Mütter - diese würden nach einer Trennung nach wie vor im Hauptteil der Fälle die Betreuung der Kinder übernehmen - im besonderen Masse benachteiligt und herabgewürdigt würden. Alleinerziehende Mütter würden auf diese Weise aufgrund ihres Geschlechts im besonderen Masse benachteiligt. Dies liege gerade aufgrund eines besonders willkürlichen Falls wie dem Vorliegenden auf der Hand. Der vorinstanzliche Entscheid stelle damit "nichts anderes als der Prototyp der Diskriminierung von Frauen" dar. 
 
7.2. Die Rüge der Verletzung ihres Rechts auf persönliche Freiheit gründet die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht auf die Annahme, sie vermöge für die gehörige Verwaltung der Kindesunterhaltsbeiträge zu sorgen. Dabei stützt sie sich wie erwähnt (vgl. vorne E. 4.1) auf eine Einschätzung der Beiständin vom 7. Dezember 2018. Wie bereits im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung des Gehörsanspruchs ausgeführt (vgl. vorne E. 4.3), weicht die Beschwerdeführerin insoweit von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne diese hinreichend in Frage zu stellen oder die dazu notwendigen Rügen zu erheben. Entsprechend vermag sie auf dieser Grundlage auch nicht erfolgreich eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV aufzuzeigen.  
Gleiches gilt hinsichtlich des auf die nämlichen sachverhaltlichen Ausführungen gestützten Vorbringens, mit der am 2. Juli 2018 errichteten Beistandschaft habe erfolgreich eine Zweckentfremdung des Kindesvermögens abgewendet werden können, womit die Massnahme ihr Ziel erreicht habe und aufzuheben sei. Auch insoweit kann der Beschwerdeführerin daher nicht gefolgt werden. 
Unter diesen Umständen erweist es sich mit Blick auf die Pflicht zur Begründung des Entscheids als unschädlich, sollte das Kantonsgericht, wie die Beschwerdeführerin ausserdem vorbringt, diese offensichtlich unbegründeten Einwände nicht ausdrücklich abgehandelt haben (vgl. vorne E. 4.2). 
 
7.3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin eine (indirekte) Diskriminierung vorträgt. Die Beschwerdeführerin legt in keiner Weise mit Blick auf den konkreten Sachverhalt und insbesondere die nicht zu beanstandende Feststellung des Kantonsgerichts, die Beschwerdeführerin sei mit der Verwaltung der Kindesunterhaltsbeiträge (weiterhin) überfordert (vgl. vorne E. 4.3 und E. 7.2), dar, weshalb die gerügte Verfassungsverletzung vorliegen sollte (vgl. vorne E. 3.2). Die Beschwerde enthält vielmehr allein allgemeine Ausführungen betreffend eine strukturelle Benachteiligung alleinerziehender Mütter durch das Kindesschutzrecht. Eine Beurteilung abstrakter Rechtsfragen ohne Auswirkungen auf das konkrete Rechtsverhältnis kann vor Bundesgericht indes nicht verlangt werden (BGE 142 II 161 E. 3; Urteil 4A_539/2020 vom 16. März 2021 E. 3.2). Ohnehin zeigt die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang nicht auf, dass sie die entsprechende Rüge bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen hätte (vgl. vorne E. 5.4).  
 
8.  
 
8.1. Die Beschwerdeführerin erachtet zuletzt Art. 29 Abs. 3 BV als verletzt, weil die KESB ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies, was das Kantonsgericht bestätigte.  
Das Kantonsgericht entschied in Anwendung von § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG/BL; SGS 175) über das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege, was zu Recht nicht beanstandet wird (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB sowie § 69 Abs. 4 des Gesetzes [des Kantons Basel-Landschaft] vom 16. November 2016 über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB/BL; SGS 211]). Die Anwendung des kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht namentlich auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin, wobei das strenge Rügeprinzip gilt (vgl. vorne E. 3.1 und 3.2). Damit ist nachfolgend wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen die Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV zu prüfen, wobei das Kantonsgericht aber ohnehin festhielt, der kantonale Anspruch sei mit der Verfassungsbestimmung inhaltlich deckungsgleich. 
 
8.2. Die Vorinstanz erachtete das Gesuch der Beschwerdeführerin als aussichtlos. Nicht zu beanstanden sei dabei, dass die KESB nicht unmittelbar nach der Einreichung über das Gesuch befand, sondern erst nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme bei der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin erachtet es demgegenüber als unzulässig, dass die Behörde nicht zeitnah nach Eingang des Gesuches, sondern erst nach Einholung einer weiteren Stellungnahme über dieses entschieden hat. Bei einem umgehenden Entscheid hätte das Gesuch nicht mangels Erfolgsaussichten abgewiesen werden dürfen. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, dass die KESB zusätzliche Unterlagen zur Beurteilung des Gesuchs verlangt habe, um danach zu erklären, das Hauptbegehren sei von Beginn weg aussichtslos gewesen. Weiter habe das Kantonsgericht die Intensität des Eingriffs in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Bei schwerwiegenden Eingriffen in die Rechte der betroffenen Person sei eine Aussichtslosigkeit nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Vorliegend stehe mit dem Entzug der Befugnis zur Verwaltung des Kindesvermögens ein erheblicher Eingriff in den Kernbereich der persönlichen Freiheit zur Diskussion. Die Haltung der Vorinstanz führe dazu, dass der Rechtsweg mittellosen Personen verschlossen bleibe.  
 
8.3. Praxisgemäss sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Von Aussichtslosigkeit darf hingegen nicht gesprochen werden, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2).  
 
8.4. Über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. dessen Aussichtslosigkeit ist grundsätzlich nach Gesuchseingang und ohne Durchführung eines Beweisverfahrens gestützt auf die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der gesuchstellenden Partei und unter Berücksichtigung der Aktenlage zu entscheiden. Dagegen ist es unzulässig, den Entscheid über das Gesuch aufzuschieben und es aufgrund weiterer erhobener Beweise wegen Aussichtslosigkeit der Hauptsache abzuweisen (BGE 122 I 5 E. 4a; 100 Ia 34 E. 2; Urteil 4D_67/2017 vom 22. November 2017 E. 3.2.3). Vorliegend hat die KESB auch nach Darstellung der Beschwerdeführerin vor dem Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt, sondern einzig eine ergänzende Stellungnahme zum Gesuch einverlangt. Weshalb dies unter Verfassungsgesichtspunkten nicht zulässig sein sollte, ist nach dem Ausgeführten nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht ausgeführt (vgl. vorne E. 3.2). Jedenfalls ergeben sich keine Anzeichen, dass die Behörde nicht gestützt auf die (in der Gesuchsergänzung näher erläuterten) Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung entschieden hätte. Auch ergibt sich aus der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme nicht, dass die Behörde im massgebenden Zeitpunkt dem Gesuch um (teilweise) Aufhebung der Beistandschaft die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nötigen Erfolgschancen einräumte. Nichts weiteres ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Rechtsvertreterin sei darauf angewiesen gewesen, die Prozessaussichten bereits bei Mandatsübernahme abschätzen zu können. Soweit derartige Überlegungen hier überhaupt eine Rolle zu spielen vermögen, ist nicht ersichtlich, weshalb die Rechtsvertreterin diese Einschätzung nicht unabhängig vom Entscheid der Behörde vornehmen konnte.  
Der Beschwerdeführerin hilft auch der Hinweis auf die (angebliche) Schwere des ihr drohenden Grundrechtseingriffs und das Urteil 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 (E. 7.1) nicht weiter. Dieses Urteil betrifft das Strafprozessrecht und ist für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig. Allein mit Hinweis auf die Eingriffsintensität lässt sich der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bei gegebener Aussichtslosigkeit vorliegend nicht begründen (Urteil 5P.349/2006 vom 7. September 2006 E. 3; zur Bedeutung der Schwere eines drohenden Eingriffs in eine Rechtsposition für die Frage der Notwendigkeit der unentgeltlichen Vertretung vgl. dagegen etwa BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2). Die fehlende Aussichtslosigkeit der Hauptsache lässt sich entgegen der Beschwerdeführerin zuletzt auch nicht daraus ableiten, dass das Kantonsgericht für seinen Entscheid vier Monate benötigte und diesen über acht Seiten begründete. 
 
8.5. Damit erweisen die Beschwerden sich auch hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor der KESB als unbegründet, soweit sie überhaupt zu behandeln sind. Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der Verweigerung des Armenrechts vor der kantonalen Beschwerdeinstanz, zumal die Beschwerden in Zivilsachen insoweit nicht weiter begründet werden (vgl. vorne E. 3.2).  
 
9.   
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat sie keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Auch dem Gemeinwesen und den weiteren Verfahrenbeteiligten - Letzteren sind vor Bundesgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen - ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
Die Beschwerdeführerin ersucht für beide Verfahren vor Bundesgericht allerdings um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Diese Gesuche sind gutzuheissen, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind daher auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen, der Beschwerdeführerin ist ihre Vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen und diese ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 5A_750/2020 und 5A_751/2020 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.   
Die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren werden gutgeheissen und ihr wird Advokatin Martina de Roche als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigeordnet. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
5.   
Advokatin de Roche wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt. 
 
6.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________, C.________, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Laufental und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Mai 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber