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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_218/2021  
 
 
Urteil vom 6. Mai 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Ausstand; Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2021 (C-1545/2020). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Verfügung vom 25. November 2016 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Rentenbegehren des 1968 geborenen A.________ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 4. Juni 2019 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Einholung einer polydisziplinären Begutachtung sowie zu anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies.  
 
A.b. Die IV-Stelle des Kantons Aargau gewährte A.________ das rechtliche Gehör zur Festlegung der bei der Begutachtung zu berücksichtigenden medizinischen Fachrichtungen sowie zum vorgesehenen Fragenkatalog. A.________ erklärte sich damit einverstanden, liess aber beantragen, ausnahmsweise auf die Auswahl der Gutachterstelle mittels Zufallsverfahren zu verzichten und den Auftrag an die asim (Academy of Swiss Insurance Medicine),Spital B.________, zu vergeben. Zudem liess er mitteilen, er werde sich der Begutachtung nur unterziehen, wenn das Explorationsgespräch auf Tonband aufgenommen werde. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 hielt die IV-Stelle für Versicherte im Ausland an der vorgesehenen Begutachtung durch die mittels der Vergabeplattform SuisseMED@P bestimmte estimed AG, Zug, fest. Sie wies darauf hin, dass Aufzeichnungen von medizinischen Gutachten weder von Gesetzes wegen noch gestützt auf die Rechtsprechung vorgesehen seien, weshalb es im Ermessen des Gutachters stehe, ob er Tonaufzeichnungen zulasse.  
 
B.   
Die gegen die Zwischenverfügung der IV-Stelle erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 29. Januar 2021 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die IV-Stelle sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, eine andere Gutachterstelle als die estimed AG mit der polydisziplinären Begutachtung zu beauftragen. 
 
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 380 E. 1 mit Hinweis). 
 
2.  
 
2.1. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2021 betrifft die mit Zwischenverfügung der IV-Stelle vom 21. Februar 2020 angeordnete polydisziplinäre Begutachtung bei der estimed AG. Streitgegenstand bildete die Voreingenommenheit der Gutachter, weil diese sich weigerten, Tonaufnahmen von den Explorationsgesprächen anzufertigen. Da die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im vorinstanzlichen Prozess folgt, handelt es sich um einen das Verfahren nicht abschliessenden Zwischenentscheid (BGE 138 V 271 E. 2.1; Urteil 9C_793/2019 vom 7. Februar 2020).  
 
2.2. Zwischenentscheide können vor Bundesgericht nur unter den im Gesetz in Art. 92 f. BGG abschliessend aufgezählten Voraussetzungen selbstständig angefochten werden. Kantonale Entscheide und solche des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten sind nicht an das Bundesgericht weiterziehbar, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind (BGE 138 V 318; 271, insbesondere E. 3.1 mit Hinweisen). Bezüglich anderer Aspekte der Gutachtensanordnung prüft das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid (Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteil 9C_755/2019 vom 13. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis).  
 
2.3. Gestützt auf Art. 92 BGG ist die Beschwerde möglich, wenn der angefochtene Zwischenentscheid den formellen Ausstand einer sachverständigen Person betrifft. Nicht auf einen personenbezogenen Ablehnungsgrund zielen Einwendungen gegen Gutachterpersonen, die sich nicht aus den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls ergeben. Sie führen nicht zur bundesgerichtlichen Befassung mit einem Zwischenentscheid über die Gutachtensanordnung (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.2.2; Urteil 8C_896/2017 vom 27. April 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht legte im Wesentlichen dar, mangels Vorliegens einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage habe im Zeitpunkt der angefochtenen Zwischenverfügung kein Anspruch auf die Erstellung einer Tonaufnahme von den Explorationsgesprächen bestanden. Der Umstand, dass die Sachverständigen der estimed AG Tonaufnahmen verweigert und auf die Strafbarkeit einseitiger Aufnahmen hingewiesen hätten, reiche nicht aus, um in objektiver Hinsicht eine Befangenheit der Gutachterstelle bzw. der Gutachter anzunehmen.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht bezüglich der Gutachterpersonen der estimed AG erneut Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehren aus formellen Gründen geltend und beantragt die Einsetzung einer anderen Gutachterstelle. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren beruft er sich zunächst auf die allgemeine Problematik des Begutachtungsverfahrens im Sinne eines latenten Ungleichgewichts zwischen Verwaltung und versicherter Person sowie auf die in Art. 46 ATSG geregelte Aktenführungspflicht. Der Beschwerdeführer stimmt dem vorinstanzlichen Entscheid sodann insoweit zu, als er im Zeitpunkt der angefochtenen Zwischenverfügung keinen Anspruch auf die Erstellung einer Tonaufnahme gehabt habe. Er geht dann aber im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die seines Erachtens grundlose Weigerung, von den Explorationsgesprächen Tonaufnahmen anzufertigen, ein objektives Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Gutachterpersonen begründe, was als Befangenheitsgrund im Sinne von Art. 44 i.V. mit Art. 36 Abs. 1 ATSG anzusehen sei.  
 
4.  
 
4.1. Ausstandsbegehren können sich nicht nur gegen einzelne Gerichtspersonen oder Sachverständige, sondern auch gegen sämtliche Mitglieder eines Gerichts oder einer Gutachterstelle richten. Dies setzt jedoch voraus, dass gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde oder Gutachterstelle als solche sei befangen. Pauschale Ausstandsbegehren sind unzulässig (statt vieler: Urteil 9C_232/2020 vom 17. Juli 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Einwendungen gegen Gutachterpersonen, die sich nicht aus den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls ergeben, zielen sodann nicht auf einen personenbezogenen Ablehnungsgrund. Sie führen nicht zur bundesgerichtlichen Befassung mit einem Zwischenentscheid über die Gutachtensanordnung (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.2.2 und E. 4; Urteile 8C_106/2017 vom 12. April 2017 E. 1; 8C_862/2017 vom 23. April 2018 E. 2.2).  
 
4.2. Die grösstenteils bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers betreffen - entsprechend dem Beschwerdeantrag und entgegen ihrer Formulierung - nicht spezifische, gegen jeden einzelnen Sachverständigen gerichtete Ausstandsgründe, sondern die Befangenheit der Gutachterstelle estimed AG insgesamt, was nach Gesagtem unzulässig ist. Die Einwendungen zielen denn auch nicht auf einen personenbezogen Ablehnungsgrund, da sie nicht das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den einzelnen Sachverständigen betreffen und sich nicht aus den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls ergeben (vgl. E. 2.3 hievor). Weder die Verweigerung von Tonaufnahmen noch der Hinweis auf die Strafbarkeit einseitiger Aufnahmen stellen besondere Umstände dar, die eine objektive, ergebnisoffene Untersuchung und Begutachtung in Frage stellen und einen Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit der Sachverständigen der estimed AG erwecken. Daran vermag die Berufung auf eine allenfalls andere Auffassung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich nichts zu ändern. Es geht in der vorliegenden Beschwerde nicht um die Frage des formellen Ausstands von Sachverständigen, sondern vielmehr um Mitwirkungsrechte, die der Beschwerdeführer bei der Begutachtung tangiert sieht, was als materielle Einwendung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid zu prüfen wäre.  
 
4.3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Mai 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch