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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_235/2021  
 
 
Urteil vom 6. Mai 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 24. Februar 2021 (VBE.2020.561). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 20. April 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Februar 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3), 
dass der in Rechtskraft erwachsene Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 2019 betreffend Beiträge für das Jahr 2014 im Rahmen des Herabsetzungsverfahrens (Art. 11 Abs. 1 AHVG) nicht mehr überprüft werden kann (BGE 120 V 271 E. 2), weshalb die Rüge des Beschwerdeführers, die Beiträge würden nicht den Tatsachen entsprechen und/oder seien unverhältnismässig hoch, nicht zu hören ist, 
dass die Vorinstanz anhand der finanziellen Situation des Versicherten darlegte, weshalb sie eine Herabsetzung seiner persönlichen Beiträge für das Jahr 2014 mangels Unzumutbarkeit ausschloss, 
dass die Eingabe vom 20. April 2021 den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sich der Beschwerdeführer nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Darlegungen des kantonalen Gerichts auseinandersetzt und seinen Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollten, 
dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, die eigene Sichtweise wiederzugeben und rein appellatorische Kritik zu üben, was nach dem Gesagten im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ausreicht, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Mai 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber