Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_226/2022
Urteil vom 6. Mai 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. April 2022 (BK 22 161).
Erwägungen:
1.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung, Sachentziehung, Verweisungsbruchs, mehrfach begangenen geringfügigen Diebstahls sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland versetzte ihn auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 27. August 2021 wegen Flucht- und Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft. Die Haftdauer wurde zunächst auf drei Monate bis am 23. November 2021 beschränkt. In der Folge verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mehrmals die Untersuchungshaft, zuletzt mit Entscheid vom 25. März 2022 bis am 23. Mai 2022. Dagegen erhob A.________ am 25. März 2022 Beschwerde, auf welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mangels einer Beschwerdebegründung mit Beschluss vom 28. April 2022 nicht eintrat.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 2. Mai 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Die Beschwerde enthält keine Begründung. Somit ergibt sich aus ihr nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli