Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_226/2024
Verfügung vom 6. Mai 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürgi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Bundesamt für Informatik und Telekommunikation,
vertreten durch Rechtsanwälte
Peter Widmer und Dr. Cyrill Rieder,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Urheberrecht; Rückzug der Beschwerde,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 20. März 2024
(ZK 20 534).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 22. April 2024 gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. März 2024 mit Schreiben vom 2. Mai 2024 zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG );
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin unter Beilage des Schreibens vom 2. Mai 2024 (act. 8).
Lausanne, 6. Mai 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer