Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_643/2023
Urteil vom 6. Mai 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Kistler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Koch,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Januar 2023 (BR.2022.52).
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 4. November 2022 erteilte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Weinfelden der Ausgleichskasse B.________ (Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ gegen A.________ (Gesuchsgegner, Beschwerdeführer) die definitive Rechtsöffnung für Fr. 845'273.80 zuzüglich Zins.
B.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 27. Januar 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog im Wesentlichen, dass - entgegen den Behauptungen des Gesuchsgegners - die Gesuchstellerin zur Prozessführung befugt gewesen sei. So habe Dr. C.________ als Kassenleiter und damit als Organ der Gesuchstellerin die Eingaben der Gesuchstellerin unterzeichnet. Auf die weiteren Rügen des Gesuchsgegners zur Vollstreckbarkeit und Identität der in Betreibung gesetzten Forderung trat das Obergericht mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht ein.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Wesentlichen, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Die Kosten des Zwischenverfahrens wurden zur Hauptsache geschlagen.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2; 115 E. 2).
Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2; 134 II 244 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
3.
Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass Dr. C.________ zur Vertretung der Beschwerdegegnerin im Rechtsöffnungsverfahren befugt ist.
3.1. Die Vorinstanz stellte fest, die Eingaben der Beschwerdegegnerin seien von Dr. C.________ als Kassenleiter der Beschwerdegegnerin unterzeichnet worden. Der Webseite der Beschwerdegegnerin wie auch diversen anderen öffentlich einsehbaren und hinreichend vertrauenswürdigen Internetquellen lasse sich entnehmen, dass Dr. C.________ die Funktion des Kassenleiters der Beschwerdegegnerin innehabe. Damit sei gestützt auf Art. 59 Abs. 1 AHVG und Art. 106 Abs. 2 AHVV (SR 831.101) rechtsgenüglich nachgewiesen, dass Dr. C.________ als Organ der Beschwerdegegnerin zu deren Prozessvertretung befugt sei. Als Organ der Beschwerdegegnerin habe er keine Prozessvollmacht einreichen müssen.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und von Art. 151 ZPO.
3.2.1. Im Einzelnen macht er geltend, die Erstinstanz sei ohne Begründung aufgrund der nicht im Recht liegenden Webseite der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass Dr. C.________ als deren Kassenleiter zur Vertretung der Beschwerdegegnerin im Rechtsöffnungsverfahren legitimiert sei. Diese Webseite sei von der Vorinstanz ohne jeden Hinweis als hinreichend vertrauenswürdige Internetquelle angesehen worden. Die Vorinstanz habe sodann weitere Internetseiten konsultiert und ihrem Entscheid zugrunde gelegt, namentlich die Webseiten der Schweizerischen Vereinigung der Verbandsausgleichskassen (VVAK) und der Revisionsstelle der Ausgleichskassen (RSA), ohne die Parteien darüber zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Vorinstanz verkenne, dass bei der Anwendung von Art. 151 ZPO den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass es sich bei den Angaben auf diesen Webseiten zu den Vertretungsberechtigten um offenkundige Tatsachen handle, die sie ihrem Entscheid zugrunde lege, ohne den Parteien dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. Es werde bestritten, dass es sich um offenkundige Tatsachen handle. Diese seien allgemein bekannt, was hier sicherlich nicht der Fall sei. Eine Strassenumfrage würde nicht einmal den Firmennamen der Beschwerdegegnerin als bekannt bestätigen, geschweige denn die für sie vertretungsberechtigten Personen.
3.2.2. Offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises (Art. 151 ZPO) und müssen auch nicht behauptet werden (BGE 135 III 88 E. 4.1; Urteil 5A_904/2022 vom 17. Juli 2023 E. 3.5.2). Das Gericht muss die Parteien im Grundsatz auch nicht speziell anhören, wenn es beabsichtigt, auf offenkundige Tatsachen abzustellen. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn das Gericht auf offenkundige Tatsachen abstellt, obwohl es an entsprechenden Parteivorbringen fehlt. Allerdings können besondere Umstände gebieten, dass das Gericht die Parteien ausnahmsweise über das Vorliegen einer offenkundigen Tatsache sowie über deren Inhalt speziell informiert. Das Abstellen auf offenkundige Tatsachen - trotz Fehlens entsprechender Parteivorbringen - soll jedenfalls nicht dazu führen, dass die Gegenpartei überrumpelt wird. Ob besondere Umstände vorliegen, die eine vorgängige Anhörung ausnahmsweise rechtfertigen, ist einzelfallbezogen zu entscheiden (Urteil 4A_385/2021 vom 13. Januar 2022 E. 6.5; mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht keine Umstände geltend, die eine besondere Anhörung erforderlich gemacht hätten. Auch von einer Überrumpelung des Beschwerdeführers kann aufgrund der Umstände nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst die Vertretungsbefugnis von Dr. C.________ in Frage gestellt. Zudem hat bereits die Erstinstanz auf die Webseite der Beschwerdegegnerin verwiesen, weshalb der Rückgriff auf weitere Webseiten durch die Vorinstanz jedenfalls nicht völlig überraschend sein konnte. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.
3.2.3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Funktion von Dr. C.________ bei der Beschwerdegegnerin keine offenkundige Tatsache sei, gilt Folgendes. Offenkundig sind Tatsachen, die allgemein, jedenfalls aber am Ort des Gerichts, verbreitet bekannt sind. Nicht erforderlich ist, dass die Allgemeinheit die notorische Tatsache unmittelbar kennt; es genügt wenn sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen erschliessen lässt (Urteile 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2; 5A_904/2022 E. 3.5.2). Dies gilt auch dann, wenn das Gericht sie ermitteln muss (BGE 128 III 4 E. 4c/bb mit Hinweis; Urteil 5A_904/2022 E. 3.5.2.). Allerdings gilt nicht jede im Internet verfügbare Information als offenkundig im Sinne von Art. 151 ZPO (BGE 138 I 1 E. 2.4; Urteil E. 3.6.6; vgl. auch BGE 143 IV 380 E. 1.2). Vielmehr ist eine restriktive Handhabe nötig, um die Verhandlungsmaxime nicht auf dem Weg einer allzu weit gezogenen Annahme von Notorietät aus den Angeln zu heben (Urteil 4A_639/2023 vom 3. April 2024 E. 2.3). Die Zusammensetzung und die Funktion der Mitglieder schweizerischer Behörden und öffentlich-rechtlicher Anstalten gelten als notorisch, soweit sie aus einem offiziellen Staatskalender ersichtlich oder auf Webseiten schweizerischer Bundesbehörden bzw. öffentlich-rechtlicher Körperschaften abrufbar sind.
Die Beschwerdegegnerin ist eine Verbandsausgleichkasse und damit eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 53 Abs. 1bis AHVG). Sie untersteht der Aufsicht des Bundes und ist mit dem Vollzug des AHVG betraut (Art. 49, Art. 53 AHVG ). Sie nimmt damit eine öffentliche Aufgabe wahr, die unter anderem den Einzug der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bei den ihr angeschlossenen Unternehmen umfasst (Art. 63 Abs. 1 lit. e AHVG; Urteil 5A_1014/2019 vom 25. März 2020 E. 2.5.1). Die auf ihrer Webseite öffentlich zugänglichen Angaben zur Zusammensetzung und Funktion ihrer Mitglieder sind als offenkundige Tatsachen zu qualifizieren.
3.2.4. Die Vorinstanz hat demnach kein Bundesrecht verletzt, indem sie trotz fehlender Parteibehauptung und fehlendem Beweisantrag auf die Webseite der Beschwerdegegnerin abstellte und dabei davon ausging, es sei im Sinne von Art. 151 ZPO offenkundig, dass Dr. C.________ die Funktion des Kassenleiters der Beschwerdegegnerin wahrnehme. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
3.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO.
Im Einzelnen macht er geltend, die Vorinstanz stütze sich auf Art. 106 Abs. 2 AHVV und leite daraus zu Unrecht die Vertretungsbefugnis des Kassenleiters im Rechtsöffnungsverfahren ab. Aus Art. 106 Abs. 2 Satz 2 AHVV ergebe sich keine Legitimation des Kassenleiters zur Durchführung eines Rechtsöffnungsverfahrens. Diese Verordnungsbestimmung sehe vor, dass die Vertretungsbefugnis im Kassenreglement bestimmt werde. Ein Kassenreglement sei jedoch nicht eingereicht worden. Weiter besage diese Bestimmung bloss, dass die Befugnis des Kassenleiters zum Erlass von Kassenverfügungen im Einzelfall sowie der direkte Verkehr zwischen dem Kassenleiter und den Bundesstellen sowie zwischen dem Kassenleiter und den der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten nicht ausgeschlossen werden könne. Daraus ergebe sich jedoch keine Befugnis des Kassenleiters zur Führung eines Rechtsöffnungsverfahrens, da es sich dabei nicht um eine "Kassenverfügung", sondern um die Vertretung der Beschwerdegegnerin im Gerichtsverfahren handle. Diese Gerichtsverfahren könnten auch nicht unter den Begriff "Bundesstellen" subsumiert werden, da es sich um kantonale Vorinstanzen handle. Auf das Rechtsöffnungsgesuch hätte daher nicht eingetreten werden dürfen.
3.3.1. Nach Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf ein Gesuch ein, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Prozessvoraussetzung ist unter anderem, dass die Parteien partei- und prozessfähig sind (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Die Prozessfähigkeit beinhaltet das Recht, am Gerichtsverfahren teilzunehmen (Urteil 4A_527/2020 vom 22. April 2021 E. 5.2). Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Die juristische Person ist handlungsfähig, wenn die nach Gesetz und Statuten unentbehrlichen Organe bestellt sind (Art. 54 ZGB). Die Prozessfähigkeit schliesst nicht zwingend die Befugnis mit ein, den Prozess in eigener Person, d.h. ohne einen Prozessvertreter zu führen (BGE 132 I 1 E. 3.1). Vielmehr bestimmt die in Art. 68 ZPO geregelte Postulationsfähigkeit (THOMAS SUTTER - SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2017, Rz. 186; STAEHELIN / SCHWEIZER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 68 ZPO), wer im Prozess wirksam Prozesshandlungen vornehmen kann (Urteil 5A_469/2019 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 132 I 1 E. 3.2). Die juristische Person übt ihre Zivilrechte durch ihre Organe aus, die ihren Willen gegenüber Dritten zum Ausdruck bringen (Art. 55 Abs. 1 ZGB). Darunter sind die Exekutivorgane zu verstehen, nicht das gesetzgebende oder das Kontrollorgan (BGE 141 III 80 E. 1.3). Wird eine juristische Person nicht durch ein rechtmässiges Organ vertreten, ist die juristische Person grundsätzlich nicht postulationsfähig, weshalb Eingaben und Vertretungshandlungen solcher Personen unwirksam sind (DAVID EGGER, Die Stellung der Organe im Zivilprozess, 2014, Rz. 72; STAEHELIN / SCHWEIZER, a.a.O., N. 24 zu Art. 68 ZPO). Für die öffentlich-rechtlichen Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten (Art. 59 Abs. 1 ZGB).
3.3.2. Die Beschwerdegegnerin ist als Verbandsausgleichskasse eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 53 Abs. 1
bis AHVG). Oberstes Organ der Verbandsausgleichskasse ist der Kassenvorstand (Art. 58 Abs. 1 AHVG). Ihm obliegen von Gesetzes wegen (Art. 58 Abs. 4 AHVG) die interne Organisation der Kasse (lit. a), die Ernennung des Kassenleiters (lit. b), die Wahl der Revisionsstelle (lit. b
bis), die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge (lit. c), die Anordnung der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen (lit. d), die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht (lit. e). Weitere Aufgaben und Befugnisse können ihm durch das Kassenreglement übertragen werden (Art. 58 Abs. 5 AHVG). Demgegenüber führt der Kassenleiter die Geschäfte der Ausgleichskasse, soweit dafür nicht der Kassenvorstand zuständig ist (Art. 59 Abs. 1 AHVG). Die Vertretungsbefugnis des Kassenleiters ist im Kassenreglement zu ordnen (Art. 106 Abs. 2 AHVV). Das Kassenreglement kann jedoch die Befugnis des Kassenleiters zum Erlass von Kassenverfügungen im Einzelfalle sowie den direkten Verkehr zwischen dem Kassenleiter und den Bundesstellen sowie zwischen dem Kassenleiter und den der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten nicht ausschliessen (Art. 106 Abs. 2 AHVV).
3.3.3. Die Vorinstanz hat sich bei der Bejahung der Vertretungsbefugnis von Dr. C.________ auf die unentziehbaren Befugnisse nach Art. 106 Abs. 2 AHVV gestützt. Zentral für den vorliegenden Rechtsstreit ist somit die Frage, ob die unentziehbaren Befugnisse des Art. 106 Abs. 2 AHVV auch die Befugnis (mit-) umfassen, die Verbandsausgleichskasse im Streitfall bei der prozessualen Durchsetzung von Beitragsforderungen zu vertreten. Hierzu ist die Bestimmung auszulegen (vgl. dazu BGE 146 III 217 E. 5).
3.3.3.1. Aus dem Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 AHVV lässt sich nicht eindeutig ableiten, ob die unentziehbare Befugnis des Kassenleiters, im Einzelfall Kassenverfügungen zu erlassen, auch die Befugnis umfasst, die mit diesen Verfügungen in Rechnung gestellten Beiträge auf dem Prozessweg einzufordern. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der Erlass einer Kassenverfügung nicht mit der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gleichzusetzen ist. Zugleich wird aber der Kassenleiter mit dieser unentziehbaren Befugnis dazu ermächtigt, ausstehende Sozialversicherungsbeiträge einzufordern. Die umfassende Wahrnehmung dieser Aufgabe bedingt gerade, dass der Kassenleiter die Beitragsforderung, zu deren Zahlung er den Versicherten mittels Kassenverfügung auffordert, auch prozessual im Mahn- und Vollstreckungsverfahren durchsetzen kann.
3.3.3.2. Für eine Auslegung zugunsten der unentziehbaren Befugnis des Kassenleiters zur prozessualen Durchsetzung dieser Beitragsforderungen spricht sodann der Zweck von Art. 106 Abs. 2 AHVV. So sind die unentziehbaren Befugnisse von Art. 106 Abs. 2 AHVV im Lichte des gesetzgeberischen Willens zu sehen, die Verbandsausgleichskasse in den wesentlichen Belangen von den Gründerverbänden zu trennen (vgl. MARCO FERRARI, Rechtliche Stellung und Faktische Bedeutung der Verbände in der Alters- und Hinterlassenen-Versicherung, 1976, S. 124). Die Verbandsausgleichskassen müssen ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die sie nicht nur gegenüber den Verbandsmitgliedern und Arbeitgebern, sondern auch gegenüber deren Arbeitnehmern wahrzunehmen haben, ohne Einflussnahme durch die Gründerverbände erfüllen können (HELEN MONIOUDIS, Die Organisation ausgewählter Sozialversicherungszweige und die rechtliche Stellung der Sozialversicherungsträger, 2003, S. 76; PETER BINSWANGER, Kommentar über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 1950, N. 3 zu Art. 56 AHVG). Zu diesem Zweck sollte die Verbandsausgleichskasse nach Möglichkeit so organisiert werden, dass ihr das gleiche Vertrauen entgegengebracht werden kann wie einer staatlichen Verwaltung (BINSWANGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 66 AHVG). Dem steht allerdings entgegen, dass der Kassenvorstand gemäss Art. 58 Abs. 2 AHVG sich unter anderem aus Vertretern der Gründerverbände zusammensetzt, die damit zumindest indirekt Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen können (MONIOUDIS, S. 76). Um diese Einflussnahme möglichst gering zu halten, sieht Art. 102 Abs. 3 AHVV einerseits vor, dass der Kassenleiter nicht Mitglied des Kassenvorstandes sein darf (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78). Zum anderen wird dem Kassenleiter mit den unentziehbaren Befugnissen nach Art. 106 Abs. 2 AHVV von Bundesrechts wegen die Geschäftsführung der Verbandsausgleichskasse in materiellen Angelegenheiten übertragen (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78). Der Kassenleiter stellt demnach das ausführende Organ der Verbandsausgleichskasse dar (Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 1946 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, BBl 1946 II 365, S. 542 und 454). Damit soll eine Einflussnahme der Gründerverbände auf die Verbandsausgleichskasse weitgehend ausgeschlossen werden (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78; vgl. hierzu auch die BBl 1946 II 365, S. 545; BINSWANGER, a.a.O., N. 2 und Fn. 3 zu Art. 66 AHVG). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Erfüllung der der Verbandsausgleichskasse übertragenen öffentlichen Aufgaben und damit die eigentliche Geschäftsführung im Wesentlichen dem Kassenleiter obliegen muss (vgl. MONIOUDIS, a.a.O., S. 78; BBl 1946 II 365, S. 454). Eine solche öffentliche Aufgabe der Verbandsausgleichskasse besteht gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. e AHVG im Erlass von Veranlagungsverfügungen und in der Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens (BGE 88 I 107; Urteil 5A_1014/2019 E. 2.5.1).
3.3.3.3. Zur Wahrung einer möglichst weitgehenden Unabhängigkeit der Verbandsausgleichskasse von den Gründerverbänden bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und aufgrund der unentziehbaren Befugnis zum Erlass von Kassenverfügungen im Einzelfall ist daher davon auszugehen, dass dem Kassenleiter implizit die unentziehbare Befugnis zusteht, die mit den Kassenverfügungen geltend gemachten Forderungen im Falle der Nichtzahlung im Rechtsöffnungsverfahren prozessual durchzusetzen. Übertragen auf den vorliegenden Fall hat somit Dr. C.________ als Kassenleiter die unentziehbare Befugnis, die Beschwerdegegnerin im Rechtsöffnungsverfahren zu vertreten. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Kassenreglement sei nicht eingereicht worden, erweist sich damit als unbeachtlich.
3.3.4. Aus dem Gesagten folgt, dass die nach Art. 106 Abs. 2 AHVV unentziehbare Befugnis des Kassenleiters, im Einzelfall Kassenverfügungen zu erlassen, auch die Befugnis umfasst, die Verbandsausgleichskasse im Streitfall bei der prozessualen Durchsetzung der mit den Kassenverfügungen geltend gemachten Beitragsforderungen zu vertreten.
3.4. Demnach hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie gestützt auf Art. 106 Abs. 2 AHVV Dr. C.________ in seiner Funktion als Kassenleiter der Beschwerdegegnerin als zur Prozessführung für die Beschwerdegegnerin legitimiert erachtete und damit die Postulationsfähigkeit der Beschwerdegegnerin bejahte. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Zustellung und damit die Vollstreckbarkeit der Beitragsverfügungen angenommen.
4.1. Auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Beitragsverfügungen seien nicht vollstreckbar, ist die Vorinstanz nicht eingetreten. Zur Begründung führte sie aus, die Erstinstanz habe die Vollstreckbarkeit aufgrund der konkreten Umstände des Falles bejaht. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer lediglich geltend gemacht, dass nach der Beweislastverteilung der Gläubiger die effektive Eröffnung zu beweisen habe, die Beitragsverfügungen mehrheitlich nur per A-Post versandt worden seien und deren Zustellung bestritten werde. Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, der Nachweis der Zustellung der Verfügungen bzw. der Schuldanerkennung vom 11. Dezember 2020 sei nicht erbracht worden, weshalb die Folgen der Beweislosigkeit zu Lasten der Beschwerdegegnerin gingen. Mit diesen Vorbringen habe sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit der konkreten Beweiswürdigung der Erstinstanz auseinandergesetzt. Es genüge nicht, auf die unbestrittenermassen der Beschwerdegegnerin obliegende Beweislast sowie auf die mehrheitlich per A-Post erfolgten Zustellungen der Beitragsverfügungen hinzuweisen und deren effektive Zustellung pauschal zu bestreiten, ohne auf die konkrete Beweiswürdigung der Vorinstanz dazu einzugehen, wonach der Beweis trotz dieser Zustellungsart im Sinne eines Indizienbeweises erbracht sei.
4.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei auf diese Rüge zu Unrecht nicht eingetreten. Er habe vor der Vorinstanz geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin sei für die Zustellung der Beitragsverfügungen beweispflichtig und dieser Beweis sei nicht erbracht worden. Die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit seien von Amtes wegen zu prüfen. Dabei sei der Nachweis der Zustellung gerade dann nicht erbracht, wenn nur eine Postaufgabe durch uneingeschriebenen Brief nachgewiesen werden könne und nichts anderes behauptet werde. Vielmehr sei die Rechtsöffnung bereits dann zu verweigern, wenn sich herausstelle, dass Verfügungen nur mit gewöhnlicher Post zugestellt worden seien. Die Vorinstanz hätte daher nicht aufgrund blosser Indizien die Vollstreckbarkeit und Zustellung der Verfügungen bejahen dürfen.
4.3. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind unter anderem Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit erfüllt sind, hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu untersuchen (BGE 105 III 43 E. 2a; Urteil 5A_389/2018 E. 2.3). Aus dieser Pflicht zur amtswegigen Prüfung folgt jedoch nicht, dass auch die Beschwerdeinstanz das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels losgelöst von entsprechenden Vorbringen des Schuldners von Amtes wegen abermals umfassend prüfen und verneinen darf. Das zweitinstanzliche Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den Entscheid mit einer Beschwerde anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen. Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 321 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 1 ZPO ) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; mit Hinweisen).
4.4. Die Vorinstanz hat ihr Nichteintreten auf die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der mangelnden Vollstreckbarkeit auf eine fehlende Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung gestützt. Der Beschwerdeführer zeigt nicht hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von einer ungenügenden Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen ausgegangen sein soll. Vielmehr beschränkt er sich darauf, seine bereits in der Beschwerdeschrift vor der Vorinstanz erhobenen und von dieser berücksichtigten Rügen zu wiederholen. Wie bereits dargelegt, bestand für die Vorinstanz keine Pflicht, die Vollstreckbarkeit des vorgelegten Rechtsöffnungstitels ohne hinreichende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen zu prüfen (vgl. E. 4.3 hiervor).
4.5. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie auf die Rüge des Beschwerdeführers zur fehlenden Vollstreckbarkeit der Verfügungen mit der Begründung nicht eintrat, der Beschwerdeführer habe sich nicht hinreichend mit den Erwägungen der Erstinstanz auseinandergesetzt. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
5.
Der Beschwerdeführer rügt die fehlende Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und dem definitiven Rechtsöffnungstitel.
5.1. Die Vorinstanz trat auf diese Rüge nicht ein. Sie erwog, der Beschwerdeführer habe sich nicht hinreichend mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandergesetzt. Es genüge nicht, sich mit der Gegenpartei auseinanderzusetzen und rechtliche Ausführungen zu machen.
5.2. Der Beschwerdeführer rügt, er habe vor der Vorinstanz geltend gemacht, es bestehe gerade keine Identität zwischen der betriebenen Forderung und dem definitiven Rechtsöffnungstitel, da der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes X.________ als Forderungsgrund eine Schuldanerkennung vom 12.11.2020 anführe, die gar nicht im Recht sei und die offensichtlich nicht mit der ins Recht gelegten undatierten Schuldanerkennung identisch sei und schon gar nicht zur definitiven Rechtsöffnung berechtige. Die Vorinstanz verkenne, dass die Rechtsöffnung nur zu erteilen sei, wenn die im Zahlungsbefehl bezeichnete Forderung mit derjenigen im Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen zweifelsfrei identisch sei, was der Richter von Amtes wegen zu prüfen habe.
5.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz hätte von Amtes wegen prüfen müssen, ob die im Zahlungsbefehl bezeichnete Forderung zweifelsfrei mit derjenigen durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen identisch sei, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4.3 hiervor). Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, ohne genügende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen die Identität der im Zahlungsbefehl genannten Forderung mit derjenigen durch den eingereichten Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Forderung zu prüfen.
Die erste Instanz befasste sich eingehend mit der Frage der Forderungsidentität und begründete ausführlich, weshalb sie trotz der irreführenden Angabe im Zahlungsbefehl von einer Forderungsidentität ausging. So nahm die Erstinstanz zur Kenntnis, dass die Angabe des Forderungsgrundes im Zahlungsbefehl irreführend sei. Sie hielt allerdings fest, dass die Nennung des Rechtsöffnungstitels im Zahlungsbefehl gar nicht erforderlich sei. Zudem sei aus dem Zahlungsbefehl klar hervorgegangen, wofür (namentlich die persönlichen Beiträge) und für welche Zeiträume (namentlich 2010 bis 2020) die Betreibung erfolgt sei. Aufgrund dieser Angaben sei es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, sich ein Bild über den Anlass der gegen ihn eröffneten Betreibung zu machen und seine Rechte zu wahren. Insoweit bestehe die erforderliche Identität. Der Beschwerdeführer zeigt nicht hinreichend auf, inwiefern er sich mit diesen Erwägungen der Erstinstanz vor der Vorinstanz rechtsgenüglich auseinandergesetzt hat. Vielmehr wiederholt er die bereits vor der Vorinstanz erhobenen und von dieser berücksichtigten Rügen, wonach aus seiner Sicht keine Forderungsidentität vorliege, da der im Zahlungsbefehl angegebene Forderungsgrund mit dem vorgelegten Rechtsöffnungstitel nicht übereinstimme. Damit erweist sich seine Rüge als unbegründet.
5.4. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auf die Rüge der fehlenden Forderungsidentität nicht eingetreten ist.
6.
Der Beschwerdeführer rügt, die Erstinstanz habe in Verletzung von Art. 8 ZGB die Beweislast zu seinen Lasten umgekehrt, indem sie davon ausgegangen sei, dass wenn er nachweislich die Verfügungen für die Jahre 2013 und 2014 erhalten habe, könne daraus geschlossen werden, dass er auch die Verfügungen für die Folgejahre erhalten habe. Er habe dies vor der Vorinstanz vorgebracht und geltend gemacht, dass damit gerade kein Beweis für die erfolgte Zustellung der Verfügungen erbracht worden sei, und das erstinstanzliche Gericht den Sachverhalt völlig falsch darstelle und die Beweisregel von Art. 8 ZGB verdrehe. Indem die Vorinstanz auf diese explizite Rechtsverletzung nicht eingegangen sei, habe sie die Beweisregel von Art. 8 ZGB ihrerseits verletzt.
Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen. Soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB verletzt, indem sie seine diesbezügliche Rüge nicht behandelt habe, zeigt er keine Verletzung von Art. 8 ZGB auf. Vielmehr macht er damit unter dem Deckmantel von Art. 8 ZGB geltend, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht als Teilgehalt seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe. Eine Verletzung dieses Anspruchs ist jedoch nicht festzustellen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich eingehend mit allen Parteistandpunkten auseinanderzusetzen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nur, dass es die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Partei tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2). Der angefochtene Entscheid genügt diesen Anforderungen. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.
7.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 80 SchKG. Die Vorinstanz habe seine Ausführungen zur Nichtigkeit der als Rechtsöffnungstitel eingereichten Verfügungen zu Unrecht nicht gewürdigt bzw. festgehalten, er habe sich mit den erstinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandergesetzt. Das Gericht habe vielmehr von Amtes wegen zu prüfen, ob die Verfügungen nichtig seien. Da es sich bei diesen Verfügungen um Individualverfügungen handle, die der Unterzeichnung bedürfen, hätte die Vorinstanz die Rechtsöffnung verweigern müssen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz hätte seine Nichtigkeitsrüge von Amtes wegen prüfen müssen, ist auf die vorherigen Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4.3 hiervor). Liegt bereits eine gerichtliche Beurteilung der akzessorischen Frage der Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels vor, entbindet die Pflicht der Vorinstanz zur Prüfung der Nichtigkeit von Amtes wegen (vgl. Urteil 5A_567/2019 vom 23. Januar 2020 E. 7.2.1) den Beschwerdeführer nicht davon, sich im Rahmen der Anfechtung dieses Urteils mit dessen Erwägungen auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer legt sodann nicht hinreichend dar, inwiefern er sich bereits in seiner Beschwerde vor der Vorinstanz mit den erstinstanzlichen Erwägungen in rechtsgenüglicher Weise auseinandergesetzt hat. Unbehelflich ist dabei insbesondere sein Einwand, er habe in der Replik vor der Vorinstanz geltend gemacht, es handle sich bei den fraglichen Verfügungen nicht um Massenverfügungen. Die Replik kann gerade nicht dazu dienen, die Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Vielmehr kann die Replik nur dazu dienen, Ausführungen zu machen, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben. Soweit die Ausführungen in der Replik darüber hinausgehen, sind sie nicht zu berücksichtigen (Urteil 4A_487/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 1.2.4). Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Beschwerdegegnerin, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 9C_398/2010 vom 8. Februar 2011 E. 6, nicht publ. in BGE 137 V 51).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 11'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau und dem Betreibungsamt Bezirk X.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Kistler