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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_292/2023  
 
 
Urteil vom 6. Mai 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Erbini, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Affentranger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Neubeurteilung des Eheschutzentscheids (Kindes- und Ehegattenunterhalt), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 7. März 2023 (3B 21 28). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ (geb. 1968) und A.________ (geb. 1967) heirateten 1999. Sie sind die Eltern der beiden Söhne C.________ (geb. 2006) und D.________ (geb. 2008). 
 
B.  
 
B.a. Die Eheleute trennten sich am 1. Januar 2014. Mit Eheschutzentscheid vom 28. September 2015 regelte das Bezirksgericht Kriens die Folgen des Getrenntlebens und verpflichtete namentlich den Ehemann dazu, monatlich Fr. 1'650.-- (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) an den Unterhalt jedes Kindes sowie bis Ende Juli 2015 Fr. 4'800.-- und danach Fr. 4'900.-- pro Monat an den Unterhalt der Ehefrau zu leisten.  
 
B.b. Auf Berufung beider Parteien hin legte das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 28. Juli 2016 die Kinderalimente neu auf monatlich je Fr. 1'450.-- (bis Ende September 2016), Fr. 1'550.-- (bis Ende September 2018) bzw. Fr. 1'650.-- (ab Oktober 2018) sowie den Ehegattenunterhaltsbeitrag auf Fr. 4'550.-- (bis Ende September 2018) bzw. Fr. 1'800.-- (ab Oktober 2018) fest.  
 
B.c. Beide Parteien gelangten an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde der Ehefrau wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (in seinem Teilgehalt des Anspruchs auf Beweis) gut und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück; die Beschwerde des Ehemanns schrieb es infolge Gegenstandslosigkeit ab (Urteil 5A_645/2016, 5A_651/2016 vom 18. Mai 2017).  
 
C.  
In der Zwischenzeit hatte der Ehemann am 2. Januar 2016 beim Bezirksgericht die Scheidungsklage eingereicht. Dieses wies sein Gesuch auf Teilentscheid im Scheidungspunkt am 7. Februar 2020 ab. Demgegenüber sprach das Kantonsgericht auf Rechtsmittel des Ehemanns hin mit Entscheid vom 10. Juli 2020 die Scheidung der Ehe der Parteien aus. Eine von der Ehefrau dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Urteil 5A_679/2020 vom 1. Juli 2021). 
 
D.  
 
D.a. Im Rahmen der neuerlichen Überprüfung der jeweiligen Berufungen gegen das Eheschutzurteil verpflichtete das Kantonsgericht A.________ mit Entscheid vom 23. Mai 2018, wie folgt an den Kindesunterhalt beizutragen (jeweils zzgl. allfälliger Kinderzulagen) :  
 
1. Januar 2014 bis 30. September 2016  
je Fr. 2'300.--  
1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016  
je Fr. 2'500.--  
1. Januar 2017 bis 30. September 2018  
je Fr. 3'300.--  
 
(davon Fr. 800.--  
 
Betreuungsunterhalt)  
1. Oktober 2018 bis 30. September 2020  
je Fr. 2'700.--  
 
(davon Fr. 400.--  
 
Betreuungsunterhalt)  
ab 1. Oktober 2020  
je Fr. 2'450.--  
 
(davon Fr. 150.--  
 
Betreuungsunterhalt)  
 
 
Die an B.________ zu erbringenden Unterhaltsleistungen bemass es wie folgt: 
 
1. Januar 2014 bis 30. September 2016  
Fr. 4'600.--  
1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016  
Fr. 4'200.--  
1. Januar 2017 bis 30. September 2018  
Fr. 2'600.--  
1. Oktober 2018 bis 30. September 2020  
Fr. 1'700.--  
ab 1. Oktober 2020  
Fr. 1'000.--  
 
 
Schliesslich legte es fest, an die für die Zeit ab 1. Januar 2014 gesprochenen Alimente seien die bis 30. Juni 2015 erfolgten Unterhaltszahlungen von Fr. 156'491.10 sowie die ab 1. Juli 2015 geleisteten Zahlungen anzurechnen. 
 
D.b. Gegen diesen Entscheid erhoben beide Parteien jeweils am 11. Juli 2018 Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hiess sie wegen Verletzung des Willkürverbots teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurück (Urteil 5A_582/2018, 5A_588/2018 vom 1. Juli 2021).  
 
E.  
Das Kantonsgericht hat seinen neuerlichen Entscheid am 7. März 2023 gefällt und dabei die Kindesunterhaltsbeiträge folgendermassen ermittelt: 
 
1. Januar 2014 bis 30. September 2016  
je Fr. 1'500.--  
 
(zzgl. Kinderzulagen)  
1. Oktober 2016 bis 30. September 2020  
je Fr. 1'800.--  
1. Oktober 2020 bis 28. Februar 2022  
je Fr. 1'750.--  
ab 1. März 2022  
je Fr. 1'600.--  
 
 
Den Ehegattenunterhalt hat es auf Fr. 4'500.-- (1. Januar 2014 bis 30. September 2018) bzw. auf Fr. 1'500.-- (1. Oktober 2018 bis 30. September 2020) festgesetzt. Das Berufungsurteil wurde den Parteien am 14. März 2023 zugestellt. 
 
F.  
 
F.a. Mit Beschwerde vom 13. April 2023 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) wiederum an das Bundesgericht. Er beantragt, er sei zur Leistung von Kinderalimenten in der Höhe von monatlich je Fr. 1'000.-- (1. Januar 2014 bis 30. September 2016), Fr. 1'400.-- für C.________ und Fr. 1'200.-- für D.________ (1. Oktober 2016 bis 30. September 2018) bzw. je Fr. 1'200.-- (ab Oktober 2018) zu verpflichten. B.________ (Beschwerdegegnerin) sei lediglich für die Zeit von 1. Januar 2014 bis 30. September 2015 ein Unterhaltsbeitrag zuzusprechen, dies in der Höhe von monatlich Fr. 800.--. An die ab 1. Januar 2014 zu leistenden Unterhaltsbeiträge seien die bis 30. Juni 2015 bezahlten Alimente in der Höhe von Fr. 156'491.10 sowie die ab 1. Juli 2015 geleisteten Zahlungen anzurechnen. Ferner seien die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.  
 
F.b. Der Präsident der urteilenden Abteilung hat das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung nach Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin hierzu mit Verfügung vom 7. Juni 2023 abgewiesen.  
 
F.c. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 hat sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung geäussert, worauf die Beschwerdegegnerin am 15. Januar 2024 dupliziert hat.  
 
F.d. Der Instruktionsrichter teilte den Parteien mit Verfügung vom 17. Januar 2024 mit, weitere Eingaben seien nicht erforderlich, da sie im Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, sich zu den Vorbringen der Gegenpartei zu äussern. Es folgten unaufgeforderte Eingaben des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2024 und 26. Februar 2024 sowie eine solche der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2024. Weitere Rechtsschriften sind nicht eingegangen.  
 
F.e. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über Eheschutzmassnahmen (Art. 176 ZGB) befunden hat. Die Vorinstanz urteilte auf Rückweisung des Bundesgerichts hin (Urteil 5A_582/2018, 5A_588/2018 vom 1. Juli 2021), sodass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig bleibt (Urteil 5A_904/2022 vom 17. Juli 2023 E. 1.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese innert Frist erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen ist die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) grundsätzlich zulässig.  
 
1.2. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, an die zu leistenden Unterhaltsbeiträge seien die bereits bezahlten Alimente anzurechnen, ist auf die Beschwerde indessen nicht einzutreten, zumal das Entscheiddispositiv der Vorinstanz vom 28. Juli 2016 hinsichtlich der Anrechnung von bisher geleisteten Zahlungen im bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil vom 18. Mai 2017 (vgl. vorne Sachverhalt lit. B.c) nicht aufgehoben worden war und mithin in Rechtskraft erwachsen ist. Darüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer hier nichts anderes, als was ihm die Vorinstanz bereits zugesprochen hat, sodass ihm ohnehin das Rechtsschutzinteresse fehlen würde. Letzteres trifft auch zu für sein Begehren, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, sodass hierauf ebenfalls nicht eingetreten werden kann.  
 
2.  
 
2.1. Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (Urteil 5A_294/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 2, nicht publ. in: BGE 148 III 95; vgl. BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2). Demnach kann vorliegend nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit sie nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstanden sind, sind sie als echte Noven von vornherein unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 mit Hinweis).  
 
2.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) rügt, da die Vorinstanz sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob und unter welchen Voraussetzungen aus Erbanfall stammendes Vermögen zur Leistung von Volljährigenunterhalt angezehrt werden dürfe, substanziiert er seine Rüge nicht genügend, sodass darauf nicht einzugehen ist. Sodann ist die auf den 31. März 2023 datierte Beilage 19 zur Beschwerde (Zustellungsmitteilung über Betreibung) nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstanden und als von vornherein unzulässiges echtes Novum nicht zu berücksichtigen.  
 
2.3. Unbeachtlich bleiben auch die mit der Vernehmlassung und Duplik ins Recht gelegten Beilagen, welche nicht Kopien kantonaler Aktenstücke sind, sowie die darauf gestützten Ausführungen. Teilweise handelt es sich dabei um von vornherein unzulässige echte Noven. Hinsichtlich der unechten Noven zeigt die Beschwerdegegnerin nicht auf, inwiefern die Voraussetzungen für deren nachträgliche Einreichung erfüllt sein sollten. Entgegen ihrer Auffassung gilt im bundesgerichtlichen Verfahren in Kinderbelangen keine Untersuchungsmaxime (Urteil 5A_133/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 1.2.1 mit Hinweisen).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt den angefochtenen Entscheid in mehrfacher Hinsicht als willkürlich (Art. 9 BV). 
 
3.1. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Sodann verfällt ein Gericht in Willkür, wenn es von einer konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, ohne dass hierfür sachlich haltbare Gründe vorliegen. Der Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (zum Ganzen: BGE 148 III 95 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
3.2. Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat. Vorausgesetzt ist auch hier, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung willkürlich erscheinen lässt (zum Ganzen: BGE 148 I 127 E. 4.3 mit Hinweisen).  
 
4.  
Seine Willkürrüge begründet der Beschwerdeführer zunächst damit, die Vorinstanz habe die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils verletzt. 
 
4.1. Das Bundesgericht erachtete in seinem Rückweisungsurteil die Beschwerde des (seit Oktober 2016 nicht mehr erwerbstätigen) Beschwerdeführers als begründet, soweit die Vorinstanz ihm zur Deckung des Kindes- und Ehegattenunterhalts den Verzehr von (hauptsächlich Erbschafts-) Vermögen zugemutet hatte. Es begründete dies unter anderem damit, die Vorinstanz habe nicht erläutert, weshalb sich ein Abweichen von der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertige, wonach auf durch Erbanfall erworbenes Vermögen grundsätzlich nicht zurückgegriffen werden soll (E. 6.3.1). Die Vorinstanz prüfte im nun angefochtenen, auf Rückweisung hin ergangenen Entscheid, ob ein Ausnahmefall gegeben sei, in welchem sich die Anzehrung des durch Erbanfall erworbenen Vermögens rechtfertigen würde, und bejahte dies.  
 
4.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, das Bundesgericht habe verbindlich entschieden, dass er nicht zum Verzehr seines aus Erbanfall stammenden Vermögens verpflichtet werden könne, sodass die Vorinstanz diesbezüglich keinen Entscheidungsspielraum mehr gehabt habe und nicht mit einer neuen Begründung wiederum einen Vermögensverzehr verlangen könne. Korrekterweise hätte die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge ohne Verzehr des Vermögens aus Erbanfall festlegen müssen.  
 
4.3. Entgegen seiner Auffassung lässt sich aus dem Rückweisungsurteil nichts Derartiges ableiten. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach durch Erbanfall erworbenes Vermögen in der Regel nicht anzuzehren ist, stellt lediglich einen Grundsatz auf, von dem in Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Die Vorinstanz hatte in ihrem früheren Entscheid nicht erläutert, weshalb sie von diesem Grundsatz abgewichen war. Das Bundesgericht konnte mithin nicht beurteilen, ob allenfalls sachliche Gründe für die Annahme eines Ausnahmefalles bestehen, sodass sich die Bindungswirkung seines Rückweisungsurteils nicht auf diese Frage erstrecken kann. In dieser Hinsicht ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.  
 
5.  
Für den Fall, dass die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides nicht verletzt sei, begründet der Beschwerdeführer seine Willkürrüge damit, die Vorinstanz habe die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zumutbarkeit von Vermögensverzehr falsch angewandt. Streitig ist hier zunächst, ob überhaupt vom Vorliegen eines Ausnahmefalls auszugehen ist, welcher es rechtfertigen würde, sein aus Erbanfall stammendes Vermögen zwecks Leistung von Unterhaltsbeiträgen anzugreifen. 
 
5.1. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihrer Begründungspflicht als Teilgehalt seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vorwirft, ist seine Rüge unbegründet. Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid erlaubten es ihm ohne Weiteres, diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen), was er denn auch getan hat.  
 
5.2. Die Vorinstanz ging davon aus, die Familie weise nach Hinzurechnung der trennungsbedingten Mehrkosten von rund Fr. 3'000.-- (Grundbetrag Fr. 850.--, Wohnkosten gut Fr. 2'200.--) einen Bedarf von rund Fr. 13'000.-- auf, um den vom Beschwerdeführer eingestandenen früheren Lebensstandard (Fr. 10'000.--) weiterführen zu können. Einkommensseitig berücksichtigte sie beim Beschwerdeführer von Januar 2014 bis September 2015 einen Verdienst von Fr. 8'661.-- und ab Oktober 2015 bis Oktober 2016 einen solchen von Fr. 6'391.--. Seit November 2016 sei er ausgesteuert. Ein hypothetisches Einkommen rechnete sie ihm nicht an, hingegen der Beschwerdegegnerin, und zwar monatlich Fr. 3'000.-- (50 %-Pensum) ab Oktober 2018 sowie Fr. 4'200.-- (70 %-Pensum) ab Oktober 2020. Die Vorinstanz stellte sodann auf ein liquides Vermögen von Fr. 158'000.-- bei der Beschwerdegegnerin sowie von Fr. 4,2 Mio. (davon Fr. 61'267.70 nicht aus Erbschaft) und einen jährlichen Vermögensertrag von rund 1 % bzw. Fr. 40'000.-- beim Beschwerdeführer ab.  
 
5.3. Aus diesen Zahlen ergibt sich ohne Weiteres, dass der gebührende Familienbedarf für die Zeit seit der Trennung bis heute mit dem bis Oktober 2016 erzielten Einkommen des Beschwerdeführers, dessen Vermögensertrag, dem der Beschwerdegegnerin angerechneten hypothetischen Einkommen sowie dem nicht aus Erbschaft stammenden Vermögen beider Parteien nicht gedeckt werden kann, womit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ein Ausnahmefall gegeben ist. Die Vorinstanz ist nicht in Willkür verfallen, wenn sie dieser Beurteilung nicht, wie es der Beschwerdeführer fordert, die betreibungsrechtlichen Existenzminima der Familie zugrunde legte, zumal die Unterhaltsberechtigten bei genügenden Mitteln grundsätzlich Anspruch auf Fortführung des bisherigen Lebensstandards haben (BGE 148 III 358 E. 5 mit Hinweisen). Dessen Höhe war zwar umstritten, doch der Beschwerdeführer gestand selbst monatliche Ausgaben der Familie von rund Fr. 10'000.-- ein, sodass es nicht willkürlich ist, wenn die Vorinstanz von diesem Betrag ausgegangen ist. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, wenn sie diesen Betrag um die trennungsbedingten Mehrkosten erweiterte (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4).  
 
5.4. Indessen beziffert der Beschwerdeführer das liquide Vermögen der Beschwerdegegnerin abweichend von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid auf Fr. 540'700.--, da sie besagte Summe im Zeitraum von Januar 2014 bis August 2021 (ihrer Behauptung zufolge als Darlehen) von ihren Eltern erhalten habe, und vertritt gestützt darauf die Auffassung, die Beschwerdegegnerin könne ihren Bedarf mit ihrem Vermögen selbst decken.  
 
5.4.1. Die Vorinstanz erwog, der zwischen der Beschwerdegegnerin und ihren Eltern bestehende Darlehensvertrag sei im Hinblick auf den vorliegenden Prozess abgeschlossen worden, um ihre finanzielle Lage durch falsche Angaben schlechter darzustellen, mit anderen Worten um fiktive Schulden zu begründen. Der angefochtene Entscheid enthält keine Feststellung, dass der genannte Betrag auch tatsächlich an die Beschwerdegegnerin geflossen wäre. Deren Behauptung, sie sei zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts und jenes der Kinder darauf angewiesen gewesen, bei ihren Eltern ein Darlehen aufzunehmen, hielt die Vorinstanz vielmehr für unglaubwürdig.  
 
5.4.2. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer weder auf kantonale Aktenstücke, welche die Vorinstanz ohne sachlichen Grund unberücksichtigt gelassen hätte und welche ausweisen würden, dass die Beschwerdegegnerin die fraglichen Gelder erhalten hat, noch macht er geltend, ein entsprechender Beweisantrag sei zu Unrecht abgewiesen worden. Die behauptete Willkür in der Sachverhaltsfeststellung ist damit nicht dargetan. Es ist vom Vermögensstand von Fr. 158'000.-- auszugehen, wie ihn die Vorinstanz eruiert hat, zumal die Beschwerdegegnerin, soweit sie einen wesentlich tieferen Vermögensstand behauptet, keine entsprechende Willkürrüge erhebt. Mithin bleibt es dabei, dass ausgehend von den vorinstanzlichen Zahlen (vgl. vorne E. 5.2) der gebührende Familienbedarf ohne Anzehrung des Vermögens aus Erbanfall nicht gedeckt werden kann.  
 
5.5. Im Übrigen rechtfertigt sich die Annahme eines Ausnahmefalls gerade auch deshalb, da der Beschwerdeführer seinen eigenen Bedarf aus dem durch Erbschaft erworbenen Vermögen bestreitet, zumal er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Bei dieser Sachlage verliert insofern die Funktion des durch Erbanfall erworbenen Vermögens, welche im Grundsatz dessen Anzehrung zu einem Ausnahmefall macht (vgl. BGE 147 III 393 E. 6.1.4), bis zu einem gewissen Grad an Bedeutung. Zwar wurde fragliches Vermögen nicht erworben, um den Unterhalt des Beschwerdeführers sicherzustellen, doch dient es nun bereits seit mehreren Jahren eben genau hierzu und wird es dies unbestrittenermassen auch in Zukunft weiterhin tun, sodass gewissermassen eine Annäherung zu jenem Fall stattfindet, in welchem Vermögen für das Alter angespart wird und sich dessen Verzehr für ebendiesen Zweck als unproblematisch erweist.  
 
6.  
Eine andere Frage ist, ob sich die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards mit dem Willkürverbot verträgt. Bevor sie beantwortet werden kann, ist auf die Rügen zur Bedarfsbemessung einzugehen, welche nicht auf eine Reduktion des bisherigen Lebensstandards abzielen, sondern sich darum drehen, was vom bisher gelebten Standard gedeckt ist. 
 
6.1. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz den Parteien jeweils denselben Betrag von rund Fr. 4'500.-- zugestand.  
 
6.1.1. Bei der Beschwerdegegnerin, welche in einem Einfamilienhaus samt Garage lebe, habe die Vorinstanz Wohnkosten von Fr. 868.-- veranschlagt. Mit diesem Betrag könne der Beschwerdeführer denselben Lebensstandard indessen nicht erreichen. In seinem Bedarf seien deshalb die effektiv anfallenden Mietkosten von Fr. 2'690.-- zu berücksichtigen, sodass sich dieser von Fr. 4'500.-- auf Fr. 6'172.-- erhöhe. Damit falle der ihm zugemutete Vermögensverzehr um Fr. 351'120.-- höher aus als von der Vorinstanz berechnet.  
 
6.1.2. Zunächst einmal bezifferte die Vorinstanz die trennungsbedingten Mehrkosten für das Wohnen und damit die Mietausgaben des Beschwerdeführers mit rund Fr. 2'200.--. Der Beschwerdeführer erhebt diesbezüglich keine Sachverhaltsrüge, sodass es seinem Vorbringen bereits teilweise an der tatsächlichen Grundlage fehlt.  
 
6.1.3. Sodann ermittelte die Vorinstanz den Bedarf der Beschwerdegegnerin einstufig konkret, während sie dem Beschwerdeführer pauschal einen Bedarf in derselben Höhe anrechnete. Um darzulegen, dass der angefochtene Entscheid durch diese Vorgehensweise nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis vom Mangel der Willkür behaftet ist, müsste der Beschwerdeführer der Bedarfsrechnung der Beschwerdegegnerin seine eigene gegenüberstellen und für jede der einzelnen Positionen aufzeigen, wie sich die beiden Rechnungen unterscheiden. Dies tut er - worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinweist - nicht. Er beschränkt sich darauf, den Grundbetrag für eine alleinerziehende Person (Fr. 1'350.--) durch jenen für eine alleinstehende Person (Fr. 1'200.--) und die Wohnkosten der Beschwerdegegnerin durch seine eigenen zu ersetzen (Fr. 4'500.-- - Fr. 1'350.-- + Fr. 1'200.-- - Fr. 868.-- + Fr. 2'690.-- = Fr. 6'172.--). Namentlich zu den Steuern, welche bei ihm mangels Erwerbstätigkeit deutlich tiefer ausfallen dürften als bei der Beschwerdegegnerin, äussert er sich nicht. Er tut mithin nicht dar, dass die Höhe seines Bedarfs wesentlich über Fr. 4'500.-- liegen und die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Vermögensverzehrs anhand eines offensichtlich zu tiefen Betrages beurteilt haben soll. Mangels einer genügend substanziierten Rüge bleibt es beim Bedarf gemäss angefochtenem Entscheid.  
 
6.2. Hinsichtlich des Bedarfs der Beschwerdegegnerin und der Söhne ist der Beschwerdeführer der Auffassung, die gesprochenen Unterhaltsbeiträge erlaubten eine über der bisherigen liegende Lebensführung. So habe bei der Unterhaltsberechnung keine Berücksichtigung gefunden, dass die Beschwerdegegnerin seit Sommer 2018 in einem kostensenkenden Konkubinat mit E.________ lebe.  
 
6.2.1. Die Vorinstanz erachtete die Aussage der Beschwerdegegnerin als glaubhaft, wonach ihr Partner im März 2022 zu ihr gezogen sei. Sie stützte sich hierfür auf einen auf E.________ lautenden Mietvertrag mit Mietbeginn per 1. August 2019 für eine Wohnung an der F.________strasse xx sowie eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde U.________ vom 17. Dezember 2021, wonach die Adresse von E.________ auf F.________strasse xx laute. An ihrer Einschätzung ändere nichts, dass sich E.________ offenbar schon vorher häufig bei der Beschwerdegegnerin aufgehalten sowie dort gewisse Sachen deponiert und zu den Kindern eine enge Beziehung gepflegt habe.  
 
6.2.2. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie das Konkubinat und damit den tiefer liegenden, hälftigen Ehegattengrundbetrag sowie die reduzierten Wohnkosten in der Unterhaltsrechnung erst ab März 2022 berücksichtigt habe. Sie habe sich auf Beweismittel abgestützt, welche für den Wohnsitzbeweis nicht tauglich seien, da für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht massgeblich sei, wo eine Person angemeldet sei und ihre Schriften hinterlegt habe. Er habe diverse Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorgetragen, welche aufzeigten, dass E.________ seinen Lebensmittelpunkt bereits im Sommer 2018 bei der Beschwerdegegnerin gehabt habe.  
 
6.2.3. Vorliegend geht es nicht um die Frage, ob ab Sommer 2018 ein qualifiziertes Konkubinat bestand, welches den Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin ab jenem Zeitpunkt hätte untergehen lassen (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.3). Streitig ist vielmehr, ob im fraglichen Zeitpunkt eine sog. (einfache) Wohn- und Lebensgemeinschaft vorlag, die Einsparungen in den Lebenshaltungskosten mit sich gebracht hätte. Entscheidend ist dabei der wirtschaftliche Vorteil, der aus der Partnerschaft gezogen wird, indem die Partner die gemeinschaftlichen Kosten anteilsmässig tragen, wobei es auf die tatsächliche Kostenaufteilung nicht ankommt (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.2).  
 
6.2.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Definition des zivilrechtlichen Wohnsitzes sind unbehelflich. Er bestreitet nicht, dass E.________ bis März 2022 eine eigene Wohnung gemietet hatte. Welchen wirtschaftlichen Vorteil das Paar daraus hätte ziehen sollen, die Kosten für zwei separate Haushalte gemeinsam zu tragen, ist nicht einsichtig und erläutert der Beschwerdeführer nicht. Augenscheinlich beabsichtigt er denn auch nur eine rechnerische Beteiligung von E.________ an den Wohn- und Lebenskosten der Beschwerdegegnerin, nicht hingegen umgekehrt eine Kostenbeteiligung ihrerseits für die Wohnung an der F.________strasse xx. Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz erst ab jenem Zeitpunkt von einer einfachen Wohn- und Lebensgemeinschaft ausging, als E.________ seine eigene Wohnung aufgab. Demnach hat es vorläufig mit den vorinstanzlich festgesetzten Ehegattenunterhaltsbeiträgen sein Bewenden.  
 
6.3. Ferner bemängelt der Beschwerdeführer den Wohnkostenanteil im Bedarf der Kinder als willkürlich.  
 
6.3.1. Die Vorinstanz berücksichtigte für beide Kinder zusammen einen solchen von zwei Dritteln, d.h. pro Kind je einen Drittel, der Gesamtwohnkosten (Hypothekarzins und Nebenkosten) der Beschwerdegegnerin (Fr. 1'736.-- von Fr. 2'604.-- ab Januar 2014, Fr. 1'578.-- von Fr. 2'368.-- ab Oktober 2020 und Fr. 1'200.-- von Fr. 1'800.-- ab März 2022). Dieses Vorgehen begründete sie nicht.  
 
6.3.2. Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Bundesgericht (in einem Fall alternierender Obhut) die Beteiligung von zwei Kindern zu gut 46 % an den Wohnkosten der ganzen Familie für zu hoch befand (Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.5, in: FamPra.ch 2019 S. 1006 f.). Das Argument der Beschwerdegegnerin, die beiden Söhne seien mittlerweile 17- bzw. 15-jährig, sodass für sie ein höherer Wohnkostenanteil gerechtfertigt sei, überzeugt nicht. Unabhängig vom Alter der Kinder wäre es stossend, dem obhutsberechtigten Elternteil - wie hier - einen Anteil an den Wohnkosten zu belassen, mit welchem wohl nicht einmal die Miete für eine bescheidene Unterkunft (z.B. Studio) gedeckt werden könnte und welcher in einem krassen Missverhältnis zu den dem anderen Elternteil zugestandenen Wohnkosten stünde. Der Beschwerdeführer verlangt die Reduktion der Wohnkostenanteile der Kinder auf einen Drittel der Gesamtwohnkosten der Beschwerdegegnerin, was im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht (vgl. Urteile 5A_645/2022 vom 5. Juli 2023 E. 5.3.1 und E. 6.3 [15 % für ein Kind bei einem Elternteil im Falle geteilter Obhut, d.h. 30 % insgesamt]; 5A_803/2021 vom 18. März 2022 E. 4.2 [je 15 % für zwei Kinder, d.h. 30 % insgesamt]), sodass die Anteile entsprechend zu reduzieren sind.  
 
6.4. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der im Bedarf der Söhne veranschlagten Fremdbetreuungskosten.  
 
6.4.1. Die Vorinstanz berücksichtigte für die Zeit von Oktober 2018 bis Februar 2022 hierfür gesamthaft monatlich Fr. 250.-- (für beide Kinder zusammen). Der Beschwerdeführer bemängelt, seit August 2021 besuche auch der jüngere Sohn die Kantonsschule G.________ in V.________ und verpflege sich mittags ebenfalls auswärts in der Schulkantine, weshalb spätestens per September 2021 die Fremdbetreuungskosten gestrichen werden müssten.  
 
6.4.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem Beschwerdeführer vor, seine Rüge im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben zu haben. Der Beschwerdeführer weist indessen darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin im Rückweisungsverfahren keine Fremdbetreuungskosten mehr geltend gemacht habe, seitdem beide Kinder die Oberstufe besuchten. Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, selbstredend fielen für die zwischenzeitlich 17- und 15-jährigen Söhne keine Fremdbetreuungskosten mehr an. An deren Stelle seien andere Auslagen wie Schulgebühren, Kosten für den öffentlichen Verkehr und die auswärtige Verpflegung getreten. Die Kosten für auswärtige Verpflegung, Freizeitgestaltung und kleinere Ausgaben der beiden Söhne beliefen sich auf monatlich rund Fr. 900.--. Die Söhne verpflegten sich an mittlerweile fünf Tagen in der Woche [selbständig] in der Mensa der Kantonsschule oder einem nahegelegenen Restaurant/Take Away, gingen an mehreren Abenden pro Woche ihren Hobbys nach und kämen zwischen Schule und Hobby nicht nach Hause, sodass sie sich auch an ein bis zwei Abenden pro Woche auswärts verpflegen müssten.  
 
6.4.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sind Kosten für die (unbetreute) auswärtige Verpflegung nicht mit Fremdbetreuungskosten gleichzusetzen bzw. ist nicht über Letztere zu kompensieren, dass Erstere - nach Ansicht der Beschwerdegegnerin zu Unrecht - nicht in den Bedarf der Söhne aufgenommen wurden. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Söhne könnten sich in der Kantine der Kantonsschule verpflegen, sodass ihnen keine höheren Kosten als zu Hause anfielen. Inwiefern sie damit verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll, erläutert die Beschwerdegegnerin nicht. Sie gesteht selbst ein, dass für die beiden Söhne seit ihrem Eintritt in die Kantonsschule keine Fremdbetreuungskosten mehr anfallen. Mithin erweist sich deren Berücksichtigung als willkürlich, sodass sie ab September 2021 aus dem Bedarf der Söhne zu streichen sind.  
 
6.5. Schliesslich erblickt der Beschwerdeführer Willkür in der Bedarfsfestsetzung beim Volljährigenunterhalt.  
 
6.5.1. In diesem Zusammenhang kritisiert er, die Unterhaltsbeiträge basierten auf der falschen Berechnungsmethode.  
 
6.5.1.1. Die Vorinstanz erklärte, die einstufig-konkrete Methode angewandt zu haben. Der Beschwerdeführer bemängelt, sie hätte im Rückweisungsverfahren trotz Entscheid nach altem Kindesunterhaltsrecht die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung beachten müssen, welche für die Unterhaltsberechnung die zweistufig-konkrete Methode vorgibt (BGE 147 III 301 E. 4.3, 293 E. 4.5, 265 E. 6.6). In der Tat bestand der Methodenpluralismus bereits unter altem Recht, sodass die aktuelle Rechtsprechung, mit welcher dieser aufgegeben wurde, nicht bloss für nach neuem Kindesunterhaltsrecht festgelegte Alimente Geltung beansprucht. Eine neue Rechtsprechung gilt grundsätzlich nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle (vgl. BGE 142 V 551 E. 4.1; Urteile 5A_933/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.2; 5A_347/2019 vom 9. April 2020 E. 3.3.3; je mit Hinweisen), einschliesslich bei Rückweisung an die Vorinstanz, wenn die Unterhaltsberechnung erneut vorzunehmen ist (Urteil 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021 E. 5.1.1 und E. 5.3, in: FamPra.ch 2021 S. 1138 und S. 1140).  
 
6.5.1.2. Zwar ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass auch die neue Rechtsprechung nicht ausschliesst, in besonderen Situationen anders vorzugehen (BGE 147 III 301 E. 4.3, 293 E. 4.5 in fine, 265 E. 6.6 in fine). Vorliegend rechtfertigt sich grundsätzlich wohl ausnahmsweise die Wahl der einstufig-konkreten Methode, zumal mit der zweistufig-konkreten Methode mangels Einkommens bloss der familienrechtliche Grundbedarf ermittelt werden könnte, nicht aber ein Überschussanteil. Bei Aufrechterhaltung des (vom Beschwerdeführer zugestandenen) ehelich zuletzt gelebten Lebensstandards sind auch die vom Überschussanteil umfassten Positionen (Ferien, Hobbys usw.) zu decken. Dies gilt indessen lediglich für den Minderjährigenunterhalt. Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Volljährigenunterhalt nach neuster Rechtsprechung auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich Ausbildungskosten) begrenzt ist (BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine). Auch die ausnahmsweise Anwendung der einstufig-konkreten Methode darf diesfalls nicht dazu führen, dass im Ergebnis Leistungen zugesprochen werden, die unter der zweistufig-konkreten Methode in den Überschussanteil fallen würden.  
 
6.5.1.3. Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass unter diesem Titel die für Tennis und Schwimmen (Fr. 57.--), Musikschule und Kantorei (Fr. 220.--), Pfadi (Fr. 70.--), Segeln und Fechten (Fr. 55.--) sowie Ferien (Fr. 180.--) veranschlagten Beträge (gesamthaft Fr. 582.--) grundsätzlich aus dem Bedarf der Söhne zu streichen wären. Indessen gilt es zu beachten, dass der Volljährigenunterhalt auch die Ausbildungskosten umfasst. Die Vorinstanz hat bloss monatliche Schulgebühren für die Kantonsschule von je Fr. 42.-- berücksichtigt. Im Falle eines Studiums würden die Ausbildungskosten (Semestergebühren, Auslagen für Lehrbücher und weiteres Material, Prüfungsgebühren usw.) bereits unabhängig von der Studienwahl deutlich höher ausfallen und wäre im Übrigen ab dem auf das vollendete 20. Lebensjahr folgenden 1. Januar auch ein AHV-Beitrag zu leisten (Art. 3 Abs. 1bis AHVG [SR 831.10]), sodass die zu Unrecht in den Bedarf aufgenommenen Freizeitkosten wieder ausgeglichen wären. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht lediglich für die Zeit, in welcher die Söhne noch die Kantonsschule besuchen, als im Ergebnis willkürlich. Die Freizeitkosten sind nur für diese Zeitperiode aus ihrem Bedarf zu streichen.  
 
6.5.2. Sodann bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz den Grundbetrag der Söhne ab Volljährigkeit auf Fr. 1'000.-- erhöhte.  
 
6.5.2.1. Die Vorinstanz veranschlagte diese Position für einen Volljährigen in Hausgemeinschaft, ohne zu präzisieren, ob sie davon ausging, dass die Söhne auch nach Abschluss der Kantonsschule noch zu Hause oder (auswärts) in einer Wohngemeinschaft leben würden.  
 
6.5.2.2. Das Bundesgericht hat zwar in einem unpublizierten Urteil festgehalten, dass für das bei einem Elternteil wohnende, über kein eigenes Einkommen verfügende volljährige Kind derselbe Grundbetrag (und Wohnkostenanteil) einzusetzen ist wie für ein minderjähriges Kind (Fr. 600.--; Urteil 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 8.3, nicht publ. in: BGE 148 III 353, aber in: FamPra.ch 2022 S. 748). Ferner hat es in der Vergangenheit nicht beanstandet, wenn für ein auswärts in Wohngemeinschaft lebendes volljähriges Kind der Betrag für im Hause Angehöriger lebende alleinstehende Personen (Fr. 655.--) gemäss der damaligen SchKG-Richtlinien (BlSchK 1982 S. 237 [zum Vergleich: Betrag für Alleinstehende nicht bei Angehörigen: Fr. 730.--, Ehepaar: Fr. 970.--; 1. Kind 16-20 Jahre: Fr. 340.--, 2. Kind 16-20 Jahre: 280.--]; BGE 111 II 413 E. 5b) bzw. jener für eine alleinstehende Person in Haushaltsgemeinschaft nach den Aargauer Richtlinien (Fr. 1'000.--; Urteil 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.2.2) eingesetzt wurde. Um eine gefestigte Rechtsprechung (vgl. vorne E. 3.1) handelt es sich dabei indessen nicht, sodass der veranschlagte Betrag bereits aus diesem Grund nicht willkürlich erscheint.  
 
6.5.2.3. Ohnehin basiert die Rechnung der Vorinstanz auch für die Zeit ab Volljährigkeit der Söhne auf einem Grundbedarf von je Fr. 600.--, zumal sie den Volljährigenunterhalt im Umfang der Erhöhung (Fr. 400.--) der Beschwerdegegnerin überband. Mit anderen Worten sollte der Beschwerdeführer den höheren Grundbetrag nicht tragen müssen. Wäre dieser zu reduzieren, würde dies zwar im Ergebnis bedeuten, dass die Beschwerdegegnerin nicht an den Volljährigenunterhalt beizutragen hätte. Ihr Vermögensverzehr fiele deswegen jedoch nicht tiefer aus als von der Vorinstanz angenommen. Im Gegenteil: Diese ging ab März 2022 von einem Überschuss infolge hypothetischen Einkommens von Fr. 131.-- aus. Stattdessen weist die Beschwerdegegnerin auch seit März 2022 ein rechnerisches Manko auf (- Fr. 469.--) und decken die gesprochenen Ehegattenunterhaltsbeiträge ihren Bedarf für die Zeit davor ebenfalls nicht, da sich aufgrund der Korrektur der Wohnkostenanteile der Kinder die Auslagen der Beschwerdegegnerin entsprechend erhöhen.  
 
6.5.2.4. Selbst wenn dem nicht so wäre, scheiterte eine weitere Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge zwecks Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Volljährigenunterhalt an den mit der Beschwerde gestellten Begehren, zumal die ermittelten Alimente für die Zeit ab Volljährigkeit der Söhne beinahe exakt den Anträgen des Beschwerdeführers entsprechen (vgl. hinten E. 7.3).  
 
6.5.3. Zuletzt nimmt der Beschwerdeführer Anstoss daran, dass die Vorinstanz lediglich Ausbildungszulagen von Fr. 210.-- berücksichtigte. Zu Recht weist er darauf hin, dass die Ausbildungszulage mindestens Fr. 250.-- beträgt (Art. 5 FamZG [SR 836.2]). Sie ist ab Beginn des auf die Vollendung des 16. Altersjahrs folgenden Monats auszurichten (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). Indessen ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass eine Differenz von Fr. 40.-- den angefochtenen Entscheid im Ergebnis noch nicht als willkürlich erscheinen lässt. Die Höhe der Ausbildungszulage wird deshalb erst ab jenem Zeitpunkt angepasst, zu welchem beide Söhne darauf Anspruch haben und nur so weit, als dadurch keine unnötige Zerstückelung in vermehrte Unterhaltsphasen entsteht.  
 
7.  
Gestützt auf das vorstehend Ausgeführte sind die Kindesunterhaltsbeiträge neu zu berechnen. 
 
7.1. Die Vorinstanz verzichtete darauf, den Bedarf für jedes Kind separat zu eruieren, was der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Sie ermittelte für beide Söhne zusammen nachfolgenden Gesamtbedarf:  
 
 
ab  
 
Januar 2014  
ab  
 
Oktober 2016  
ab  
 
Oktober 2018  
ab  
 
Oktober 2020  
ab  
 
September 2021  
ab  
 
März  
 
2022  
 
 
 
 
 
 
 
Einnahmen  
 
 
 
 
 
 
Kinderzulagen  
400  
0  
420  
420  
420  
420  
Total  
400  
0  
420  
420  
420  
420  
 
 
 
 
 
 
 
Auslagen  
 
 
 
 
 
 
Grundbetrag  
800  
1'000  
1'200  
1'200  
1'200  
1'200  
Wohnkostenanteil  
1'736  
1'736  
1'736  
1'578  
1'578  
1'200  
Krankenkasse  
225  
225  
225  
225  
225  
366  
ungedeckte Gesundheitskosten  
63  
63  
63  
63  
63  
63  
Schulgebühren  
 
 
 
 
84  
84  
Tennis und Schwimmen  
150  
150  
150  
150  
57  
57  
Saisonabo Strandbad  
15  
15  
15  
15  
0  
0  
Juniorkarten/öV  
5  
5  
5  
5  
102  
102  
Musikschule und Kantorei  
180  
180  
180  
180  
220  
220  
Pfadi  
8  
8  
8  
8  
70  
70  
Segeln/  
 
Fechten  
 
 
 
 
55  
55  
Ferien  
180  
180  
180  
180  
180  
180  
Fremdbetreuungskosten  
0  
0  
250  
250  
250  
0  
Total  
3'362  
3'562  
4'012  
3'854  
4'084  
3'597  
 
 
 
 
 
 
 
Fehlbetrag  
-2'962  
-3'562  
-3'592  
-3'434  
-3'664  
-3'277  
 
 
 
7.2. In dieser Aufstellung ist der Wohnkostenanteil der beiden Söhne für sämtliche Phasen zu halbieren (vgl. vorne E. 6.3.2). Ferner sind die Fremdbetreuungskosten ab September 2021 zu streichen (vgl. vorne E. 6.4.3). Die Ausbildungszulagen sind mit je Fr. 250.-- zu veranschlagen, und zwar für beide Söhne per 1. Oktober 2024 (vgl. vorne E. 6.5.3). Ab Volljährigkeit und bis zum Erreichen der Maturität sind sodann die Freizeitkosten wegzulassen (vgl. vorne E. 6.5.1.3). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der ältere Sohn werde die Kantonsschule im Jahr 2025 abschliessen. In seiner Replik bestreitet der Beschwerdeführer lediglich die konkreten Studienpläne des Sohnes, nicht aber dessen mutmasslichen Schulabschluss. Die Herbstsemester der Schweizer Universitäten beginnen jeweils im September. Die Freizeitkosten sind demnach betreffend den älteren Sohn für die Phase vom 1. Oktober 2024 bis 31. August 2025 anzupassen und für den zwei Jahre jüngeren für die Phase vom 1. Oktober 2026 bis 31. August 2027.  
 
7.3. Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Korrekturen ergeben sich grundsätzlich folgende durch den Beschwerdeführer zu leistenden Unterhaltsbeiträge:  
 
1. Januar 2014 bis 30. September 2016  
 
 
 
 
 
 
 
Fehlbetrag beider Söhne  
 
Fr.  
2'962.--  
abzgl. Korrektur Wohnkosten beider Söhne  
 
- Fr.  
868.--  
Zwischentotal  
 
Fr.  
2'094.--  
 
 
 
 
Aufteilung auf beide Söhne  
 
 
: 2  
Total  
 
Fr.  
1'047.--  
 
 
 
 
Unterhaltsbeitrag (gerundet)  
 
Fr.  
1'050.--  
 
 
1. Oktober 2016 bis 30. September 2018  
 
 
 
 
 
 
 
Fehlbetrag beider Söhne  
 
Fr.  
3'562.--  
abzgl. Korrektur Wohnkosten beider Söhne  
 
- Fr.  
868.--  
Zwischentotal  
 
Fr.  
2'694.--  
 
 
 
 
Aufteilung auf beide Söhne  
 
 
: 2  
Total  
 
Fr.  
1'347.--  
 
 
 
 
Unterhaltsbeitrag (gerundet)  
 
Fr.  
1'350.--  
 
 
Der Beschwerdeführer gesteht für den älteren Sohn einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'400.-- für diese Zeitspanne zu (Rechtsbegehren 3 zweites Lemma), sodass in Abweichung vom Rechenergebnis für ihn ein solcher zu sprechen ist (Art. 107 Abs. 1 BGG). 
 
1. Oktober 2018 bis 30. September 2020  
 
 
 
 
 
 
 
Fehlbetrag beider Söhne  
 
Fr.  
3'592.--  
abzgl. Korrektur Wohnkosten beider Söhne  
 
- Fr.  
868.--  
Zwischentotal  
 
Fr.  
2'724.--  
 
 
 
 
Aufteilung auf beide Söhne  
 
 
: 2  
Total  
 
Fr.  
1'362.--  
 
 
 
 
Unterhaltsbeitrag (gerundet)  
 
Fr.  
1'360.--  
 
 
Angesichts der geringen betraglichen Differenz zur Vorperiode wird der Unterhaltsbeitrag auf je Fr. 1'350.-- belassen. 
 
1. Oktober 2020 bis 31. August 2021  
 
 
 
 
 
 
 
Fehlbetrag beider Söhne  
 
Fr.  
3'434.--  
abzgl. Korrektur Wohnkosten beider Söhne  
 
- Fr.  
789.--  
Zwischentotal  
 
Fr.  
2'645.--  
 
 
 
 
Aufteilung auf beide Söhne  
 
 
: 2  
Total  
 
Fr.  
1'322.50  
 
 
 
 
Unterhaltsbeitrag (gerundet)  
 
Fr.  
1'325.--  
 
 
1. September 2021 bis 28. Februar 2022  
 
 
 
 
 
 
 
Fehlbetrag beider Söhne  
 
Fr.  
3'664.--  
abzgl. Korrektur Wohnkosten beider Söhne  
 
- Fr.  
789.--  
abzgl. Fremdbetreuungskosten beider Söhne  
 
- Fr.  
250.--  
Zwischentotal  
 
Fr.  
2'625.--  
 
 
 
 
Aufteilung auf beide Söhne  
 
 
: 2  
Total  
 
Fr.  
1'312.50  
 
 
 
 
Unterhaltsbeitrag (gerundet)  
 
Fr.  
1'315.--  
 
 
Angesichts der geringen betraglichen Differenz zur Vorperiode sowie der kurzen Dauer dieses Zeitabschnitts wird der Unterhaltsbeitrag auf je Fr. 1'325.-- belassen. 
 
1. März 2022 bis 30. September 2024  
 
 
 
 
 
 
 
Fehlbetrag beider Söhne  
 
Fr.  
3'177.--  
abzgl. Korrektur Wohnkosten beider Söhne  
 
- Fr.  
600.--  
Zwischentotal  
 
Fr.  
2'577.--  
 
 
 
 
Aufteilung auf beide Söhne  
 
 
: 2  
Total  
 
Fr.  
1'288.50  
 
 
 
 
Unterhaltsbeitrag (gerundet)  
 
Fr.  
1'290.--  
 
 
1. Oktober 2024 bis 31. August 2025  
 
 
 
 
 
 
 
Fehlbetrag beider Söhne  
 
Fr.  
3'177.--  
abzgl. Korrektur Wohnkosten beider Söhne  
 
- Fr.  
600.--  
abzgl. Korrektur Ausbildungszulage beider Söhne  
 
- Fr.  
80.--  
Zwischentotal  
 
Fr.  
2'497.--  
 
 
 
 
Aufteilung auf beide Söhne  
 
 
: 2  
Total  
 
Fr.  
1'248.50  
 
 
 
 
Unterhaltsbeitrag D.________ (gerundet)  
 
Fr.  
1'250.--  
 
 
 
 
abzgl. Freizeitkosten C.________  
 
- Fr.  
291.--  
Unterhaltsbeitrag C.________ (gerundet)  
 
Fr.  
960.--  
 
 
Der Beschwerdeführer beantragt für diese Zeitspanne einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 1'200.-- (Rechtsbegehren 3 drittes Lemma), sodass in Abweichung vom Rechenergebnis für den älteren Sohn ein solcher zu sprechen ist (Art. 107 Abs. 1 BGG). 
 
1. September 2025 bis 30. September 2026  
 
 
 
 
 
 
 
Fehlbetrag beider Söhne  
 
Fr.  
3'177.--  
abzgl. Korrektur Wohnkosten beider Söhne  
 
- Fr.  
600.--  
abzgl. Korrektur Ausbildungszulage beider Söhne  
 
- Fr.  
80.--  
Zwischentotal  
 
Fr.  
2'497.--  
 
 
 
 
Aufteilung auf beide Söhne  
 
 
: 2  
Total  
 
Fr.  
1'248.50  
 
 
 
 
Unterhaltsbeitrag (gerundet)  
 
Fr.  
1'250.--  
 
 
1. Oktober 2026 bis 31. August 2027  
 
 
 
 
 
 
 
Fehlbetrag beider Söhne  
 
Fr.  
3'177.--  
abzgl. Korrektur Wohnkosten beider Söhne  
 
- Fr.  
600.--  
abzgl. Korrektur Ausbildungszulage beider Söhne  
 
- Fr.  
80.--  
Zwischentotal  
 
Fr.  
2'497.--  
 
 
 
 
Aufteilung auf beide Söhne  
 
 
: 2  
Total  
 
Fr.  
1'248.50  
 
 
 
 
Unterhaltsbeitrag C.________ (gerundet)  
 
Fr.  
1'250.--  
 
 
 
 
abzgl. Freizeitkosten D.________  
 
- Fr.  
291.--  
Unterhaltsbeitrag D.________ (gerundet)  
 
Fr.  
960.--  
 
 
Auch hier ist aufgrund des beschwerdeführerischen Antrags (Rechtsbegehren 3 drittes Lemma) der Unterhaltsbeitrag für den jüngeren Sohn auf Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 107 Abs. 1 BGG). 
 
ab 1. September 2027  
 
 
 
 
 
 
 
Fehlbetrag beider Söhne  
 
Fr.  
3'177.--  
abzgl. Korrektur Wohnkosten beider Söhne  
 
- Fr.  
600.--  
abzgl. Korrektur Ausbildungszulage beider Söhne  
 
- Fr.  
80.--  
Zwischentotal  
 
Fr.  
2'497.--  
 
 
 
 
Aufteilung auf beide Söhne  
 
 
: 2  
Total  
 
Fr.  
1'248.50  
 
 
 
 
Unterhaltsbeitrag (gerundet)  
 
Fr.  
1'250.--  
 
 
 
8.  
Anhand der ermittelten Unterhaltsbeiträge ist nun zu prüfen, ob es sich als offensichtlich unhaltbar erweist, den bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten. 
 
8.1. Die Vorinstanz rechnete mit insgesamt 202 Monaten Unterhaltspflicht pro Kind. Sie präzisierte nicht, auf welchen Zeitpunkt sie das jeweilige Studienende einschätzte. Werden die Unterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung dessen, dass der jüngere Sohn wohl zwei Jahre später als der ältere seine Ausbildung abschliessen dürfte, auf die beiden Kinder aufgeteilt, so endet die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gemäss der Vorinstanz voraussichtlich Ende Oktober 2031 (d.h. nach 214 Monaten bzw. beinahe 18 Jahren).  
 
8.2. Für die Beschwerdegegnerin sind an monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 1. Januar 2014 bis 30. September 2018 Fr. 4'500.-- und von 1. Oktober 2018 bis 30. September 2020 Fr. 1'500.-- geschuldet. Unter Berücksichtigung der neu berechneten Kinderalimente (vgl. vorne E. 7) ergibt sich bis zum mutmasslichen Studienabschluss des jüngeren Sohnes gesamthaft eine Unterhaltslast von Fr. 796'830.-- (Fr. 238'865.-- [C.________ bis Oktober 2029] + Fr. 265'465.-- [D.________ bis Oktober 2031] + Fr. 292'500.-- [Beschwerdegegnerin bis September 2020]). Der Beschwerdeführer kann für die Dauer der fraglichen Unterhaltspflicht einen Bedarf von insgesamt Fr. 963'000.-- (= 17 x 12 x Fr. 4'500.-- [Jahre 2014-2030] + 10 x Fr. 4'500.-- [Jahr 2031]) für sich beanspruchen. Die Ausgaben der Familie belaufen sich damit für die entsprechende Zeitperiode auf total Fr. 1'759'830.-- (= Fr. 796'830.-- + Fr. 963'000.--). Auf die einzelnen Jahre aufgeschlüsselt präsentieren sich die Zahlen wie folgt:  
 
 
C.________  
D.________  
Ehefrau  
Total Unterhaltsbeiträge  
Ehemann  
Total  
 
Familienbedarf  
2014  
12'600  
12'600  
54'000  
79'200  
54'000  
133'200  
2015  
12'600  
12'600  
54'000  
79'200  
54'000  
133'200  
2016  
13'650  
13'500  
54'000  
81'150  
54'000  
135'150  
2017  
16'800  
16'200  
54'000  
87'000  
54'000  
141'000  
2018  
16'650  
16'200  
45'000  
77'850  
54'000  
131'850  
2019  
16'200  
16'200  
18'000  
50'400  
54'000  
104'400  
2020  
16'125  
16'125  
13'500  
45'750  
54'000  
99'750  
2021  
15'900  
15'900  
0  
31'800  
54'000  
85'800  
2022  
15'550  
15'550  
0  
31'100  
54'000  
85'100  
2023  
15'480  
15'480  
0  
30'960  
54'000  
84'960  
2024  
15'210  
15'360  
0  
30'570  
54'000  
84'570  
2025  
14'600  
15'000  
0  
29'600  
54'000  
83'600  
2026  
15'000  
14'850  
0  
29'850  
54'000  
83'850  
2027  
15'000  
14'600  
0  
29'600  
54'000  
83'600  
2028  
15'000  
14'400  
0  
29'400  
54'000  
83'400  
2029  
12'500  
14'500  
0  
27'000  
54'000  
81'000  
2030  
0  
14'400  
0  
14'400  
54'000  
68'400  
2031  
0  
12'000  
0  
12'000  
54'000  
57'000  
Total  
238'865  
265'465  
292'500  
796'830  
963'000  
1'759'830  
 
 
 
8.3. Gestützt auf diese Bedarfszahlen lässt sich der Vermögensverzehr berechnen. Dabei ist von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid auszugehen, wonach das Vermögen des Beschwerdeführers im Jahr 2015 rund Fr. 4,2 Mio. betragen und sich in den Folgejahren auf rund Fr. 3,3 Mio. verringert habe, bevor es im Jahr 2019 wieder auf rund Fr. 4,3 Mio. angestiegen und im Jahr 2020 in derselben Höhe ausgefallen sei. Aus dem früheren bundesgerichtlichen Verfahren ist ferner bekannt, dass sich das Vermögen des Beschwerdeführers gemäss Steuererklärung 2015 auch im Jahr 2014 auf rund Fr. 4,2 Mio. belief (Urteil 5A_582/2018, 5A_588/2018 vom 1. Juli 2021 E. 3.4). Der Vermögensertrag wird maximal im Betrag von Fr. 40'000.-- eingesetzt (vgl. BGE 147 III 393 E. 6.2).  
 
 
Total Familienbedarf  
Vermögen  
Ertrag (ca. 1 %)  
Überschuss aus  
 
Einkommen  
Kinderzulagen  
Vermögensverzehr  
2014  
-133'200  
4'200'000  
40'000  
48'000  
4'800  
-40'400  
2015  
-133'200  
4'200'000  
40'000  
41'400  
4'800  
-47'000  
2016  
-135'150  
3'300'000  
33'000  
18'000  
3'600  
-80'550  
2017  
-141'000  
3'300'000  
33'000  
0  
0  
-108'000  
2018  
-131'850  
3'300'000  
33'000  
0  
0  
-98'850  
2019  
-104'400  
4'300'000  
40'000  
0  
0  
-64'400  
2020  
-99'750  
4'300'000  
40'000  
0  
0  
-59'750  
2021  
-85'800  
4'240'250  
40'000  
0  
0  
-45'800  
2022  
-85'100  
4'194'450  
40'000  
0  
0  
-45'100  
2023  
-84'960  
4'149'350  
40'000  
0  
0  
-44'960  
2024  
-84'570  
4'104'390  
40'000  
0  
0  
-44'570  
2025  
-83'600  
4'059'820  
40'000  
0  
0  
-43'600  
2026  
-83'850  
4'016'220  
40'000  
0  
0  
-43'850  
2027  
-83'600  
3'972'370  
39'724  
0  
0  
-43'876  
2028  
-83'400  
3'928'494  
39'285  
0  
0  
-44'115  
2029  
-81'000  
3'884'379  
38'844  
0  
0  
-42'156  
2030  
-68'400  
3'842'223  
38'422  
0  
0  
-29'978  
2031  
-57'000  
3'812'245  
38'122  
0  
0  
-18'878  
Total  
-1'759'830  
 
693'397  
107'400  
13'200  
-945'833  
 
 
Der Summe der für die Deckung des Bedarfs aller Betroffenen notwendigen Mittel von Fr. 1'759'830.-- stehen Einnahmen von insgesamt Fr. 813'997.-- (= Fr. 693'397.-- + Fr. 107'400.-- + Fr. 13'200.--) gegenüber. Damit würde der Vermögensverbrauch rechnerisch insgesamt rund Fr. 945'833.-- betragen. 
 
8.4. Betrachtet man die Differenz zwischen dem Vermögensstand im Jahr 2014 (Fr. 4'200'000.--) und jenem per Ende des Jahres 2031 (Fr. 3'812'245.--), ergibt sich indes eine Vermögensverminderung von lediglich Fr. 387'755.--, was weniger als 10 % ausmacht. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und entsprechend kein Erwerbseinkommen generiert. Wieso dem so ist, lässt sich dem angefochtenen Entscheid, in welchem auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet wurde, zwar nicht entnehmen. Indes ist nicht ersichtlich und liefert der Beschwerdeführer keine Erklärung dafür, weshalb es ihm nicht möglich und zumutbar (gewesen) sein soll, seinen eigenen Bedarf von Fr. 54'000.-- p.a. (für die Jahre 2014 bis 2030) bzw. Fr. 45'000.-- (für das Jahr 2031) durch Erwerbstätigkeit zu decken. Würde der Beschwerdeführer nämlich seinen eigenen Bedarf mittels Erwerbseinkommen bestreiten, ergäbe sich aus den vorstehenden Zahlen, dass das anrechenbare Einkommen von insgesamt Fr. 813'997.-- (= Fr. 693'397.-- + Fr. 107'400.-- + Fr. 13'200.--) den gesamten Bedarf der Unterhaltsberechtigten von Fr. 796'830.-- übersteigt, und wäre kein Vermögensverzehr notwendig. Im Lichte der konkreten Verhältnisse erweist sich der im Ergebnis zugemutete Verzehr von ererbtem Vermögen als zumutbar.  
 
8.5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Rügen betreffend die Bedarfsfeststellung sowohl der Beschwerdegegnerin als auch der Kinder, soweit sie auf eine Reduktion von deren Lebensstandard abzielen, damit - wie er es zu vertreten scheint - der Beschwerdeführer seinen Vermögensstand beibehalten kann. Eine weitere Reduktion der Unterhaltsbeiträge drängt sich nicht auf.  
 
8.6. An dieser Einschätzung vermag auch der vom Beschwerdeführer angerufene Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen Ehegatten nichts zu ändern. Die Vorinstanz mutete der Beschwerdegegnerin einen Vermögensverzehr zu, indem sie ihr den für die Zeit ab Oktober 2020 errechneten Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.-- pro Monat nicht zusprach und sie sich am Volljährigenunterhalt monatlich mit Fr. 400.-- pro Kind (ab Oktober 2024 für den älteren und ab Oktober 2026 für den jüngeren Sohn) zu beteiligen habe. Angesichts der stark unterschiedlichen Vermögensverhältnisse der Parteien erscheint es nicht stossend, wenn die Vorinstanz von der Beschwerdegegnerin keinen höheren Vermögensverzehr verlangte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen Ehegatten auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen nicht so zu verstehen, dass für den Vergleich der finanziellen Verhältnisse der Parteien nur die nicht aus Erbschaft stammenden Vermögenswerte herangezogen werden dürften. Ohnehin hat sich gezeigt (vgl. vorne E. 6.5.2.3), dass die Beschwerdegegnerin in grösserem Umfang auf ihr Vermögen zurückzugreifen hat als von der Vorinstanz angenommen.  
 
9.  
 
9.1. Wie sich aus den vorstehenden Zahlen ergibt, ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen teilweise durchgedrungen. Der hiesige Verfahrensausgang gibt jedoch keinen Anlass dazu, an der Prozesskostenverteilung im Berufungsverfahren etwas zu ändern (vgl. Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG), zumal die Vorinstanz die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin auferlegte und die Parteikosten wettschlug. Der Beschwerdeführer hat mit seiner hiesigen Beschwerde keinen derartigen Erfolg errungen, dass sich ein Eingriff in den diesbezüglichen Ermessensentscheid der Vorinstanz rechtfertigen würde (vgl. Urteil 5A_357/2022 vom 8. November 2023 E. 7.1.3), indem der Beschwerdegegnerin auch noch eine (reduzierte) Parteientschädigung aufzuerlegen wäre.  
 
9.2. Indessen beanstandet er die vorinstanzliche Kostenregelung auch unabhängig vom hiesigen Verfahrensausgang.  
 
9.2.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin sei mit ihrer Berufung vollständig unterlegen. Der Beschwerdeführer seinerseits habe insofern einen Teilerfolg erzielt, als der Frauenunterhaltsbeitrag sowie in der ersten Phase zusätzlich die Kindesunterhaltsbeiträge gekürzt würden. Diesem Verfahrensausgang entsprechend seien der Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten von Fr. 14'000.-- aufzuerlegen und jede Partei habe ihre eigenen Kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dabei werde auch der wesentlich kleinere Umfang der Berufung der Beschwerdegegnerin berücksichtigt.  
 
9.2.2. Der Beschwerdeführer bemängelt, die Kostenverteilung richte sich nach dem Prozessausgang, also nach dem jeweiligen Erfolg der Parteien im Prozess. Das Kriterium des Umfangs der Rechtsschrift sei in Art. 106 ZPO nicht vorgesehen. Die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid über die Prozesskosten einen Gesichtspunkt berücksichtigt, der keine Rolle hätte spielen dürfen, womit sie ihr Ermessen willkürlich ausgeübt habe.  
 
9.2.3. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat, wovon in familienrechtlichen Verfahren indessen abgewichen werden kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei diesem Ermessensentscheid kann das Gericht insbesondere das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits berücksichtigen (zit. Urteil 5A_357/2022 E. 7.1.1 in fine mit Hinweisen).  
 
9.2.4. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, sein Obsiegen habe insgesamt deutlich überwogen, sodass sich das Wettschlagen der Parteikosten als offensichtlich unhaltbar erweise. Es erscheint nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz seinen Anteil am Rechtsstreit als umfangreicher erachtete, zumal die Beschwerdegegnerin die Berufung nur hinsichtlich des Ehegattenunterhalts erhoben hatte, während der Beschwerdeführer auch die Kinderalimente reformiert wissen wollte. Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer auf, weshalb die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO offensichtlich unbillig sein sollte (vgl. hierzu Urteil 5A_457/2022 vom 11. November 2022 E. 3.5 in fine und E. 3.6.2, je mit Hinweisen), wenn von überwiegendem Obsiegen seinerseits auszugehen wäre. Die behauptete Willkür ist nicht dargetan.  
 
10.  
Im Ergebnis wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer obsiegt ungefähr hälftig, sodass die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Parteikosten wettzuschlagen sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziff. 1 des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 7. März 2023 wird insofern abgeändert, als der Beschwerdeführer neu folgenden Kindesunterhalt zu leisten hat: 
 
für C.________:  
 
 
1. Januar 2014 bis 30. September 2016:  
Fr. 1'050.-- (zzgl. Kinderzulage)  
 
1. Oktober 2016 bis 30. September 2018:  
 
Fr. 1'400.--  
1. Oktober 2018 bis 30. September 2020:  
 
Fr. 1'350.--  
1. Oktober 2020 bis 28. Februar 2022:  
 
Fr. 1'325.--  
1. März 2022 bis 30. September 2024:  
 
Fr. 1'290.--  
1. Oktober 2024 bis 31. August 2025:  
 
Fr. 1'200.--  
ab 1. September 2025:  
 
Fr. 1'250.--  
 
 
für D.________:  
 
 
1. Januar 2014 bis 30. September 2016:  
Fr. 1'050.-- (zzgl. Kinderzulage)  
 
1. Oktober 2016 bis 30. September 2020:  
 
Fr. 1'350.--  
1. Oktober 2020 bis 28. Februar 2022:  
 
Fr. 1'325.--  
1. März 2022 bis 30. September 2024:  
 
Fr. 1'290.--  
1. Oktober 2024 bis 30. September 2026:  
 
Fr. 1'250.--  
1. Oktober 2026 bis 31. August 2027:  
 
Fr. 1'200.--  
ab 1. September 2027:  
 
Fr. 1'250.--  
 
 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Parteien je hälftig auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Mai 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller