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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_189/2024  
 
 
Urteil vom 6. Mai 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bundesverwaltungsgericht, 
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(unentgeltliche Rechtspflege; Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2024 
(C-4615/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2024 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA vom 25. Juli 2023 ab und forderte die Gesuchstellerin auf, innert gesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Denn die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, innert gesetzter Nachfrist die zur Beurteilung der finanziellen Bedürftigkeit notwendigen Belege beizubringen. Darüber hinaus gäben auch die ausserhalb dieser Nachfrist nachgereichten Schriftstücke keine hinreichenden Auskünfte über die Vermögensverhältnisse, womit wegen fehlenden Bedürfnisnachweises das Gesuch abgewiesen werden müsse. 
 
3.  
Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht sachbezogen ein. Allein zu behaupten, den geforderten Nachweis erbracht zu haben, und darüber hinaus Ausführungen zur Bedürftigkeitsbemessung nach österreichischem Recht zu tätigen, reicht nicht aus. Weshalb die Angelegenheit nicht nach den in der Schweiz geltenden Grundsätzen beurteilt werden sollte, wird nicht dargetan. Damit ist den eingangs aufgezeigten minimalen Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht Genüge getan. 
 
4.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Mai 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel