Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_33/2025
Urteil vom 6. Mai 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Kim Wysshaar,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen missbräuchliche Kündigung (Art. 336b OR),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 19. Dezember 2024 (ZOR.2024.44).
Sachverhalt:
A.
Am 31. August 2022 kündigte die B.________ AG (Arbeitgeberin, Beschwerdegegnerin) das Arbeitsverhältnis mit A.________ (Arbeitnehmer, Beschwerdeführer) per 30. November 2022.
B.
B.a. Am 9. August 2023 klagte der Arbeitnehmer beim Bezirksgericht Brugg. Dieses setzte ihm eine Frist zur Verbesserung der Klage, worauf er am 26. August 2023 (Postaufgabe: 30. August 2023) mit einer verbesserten Eingabe eine Entschädigung von Fr. 43'074.-- wegen unrechtmässiger Kündigung verlangte.
Das Bezirksgericht hiess die Klage am 19. März 2024 teilweise gut und verpflichtete die Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer Fr. 28'716.60 zu bezahlen.
B.b. Die dagegen gerichtete Berufung der Arbeitgeberin hiess das Obergericht des Kantons Aargau am 19. Dezember 2024 gut und wies die Klage ab.
C.
Der Arbeitnehmer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und das bezirksgerichtliche Urteil sei zu bestätigen. Die Arbeitgeberin sei zu verpflichten, ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolge Fr. 28'716.60 zu bezahlen.
Die Arbeitgeberin trägt auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten sei, während das Obergericht auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- in arbeitsrechtlichen Fällen ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76 BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
3.
Der Beschwerdeführer klagte eine Forderung von Fr. 43'074.-- ein. Folgerichtig hielt die Vorinstanz fest, dass der Sachverhalt nicht von Amtes wegen festgestellt wird (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO e contrario), sondern dass der Verhandlungsgrundsatz gilt.
3.1. Nach dem Verhandlungsgrundsatz haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Soweit die Gegenpartei den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b).
3.2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO muss die Klage die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen enthalten. Dieses Erfordernis bezweckt, dass das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich die Partei stützt und womit sie diese beweisen will. Auf der anderen Seite soll die Gegenpartei wissen, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss (Art. 222 ZPO; BGE 144 III 54 E. 4.1.3.3). Ein Beweismittel gilt nur dann als formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Behauptung zuordnen lässt und umgekehrt. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Behauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen (vgl. Urteile 4A_478/2023 vom 4. März 2024 E. 3.1.3; 4A_169/2021 vom 18. Januar 2022 E. 5.2.1.1, nicht publ. in: BGE 148 III 186; 4A_487/2015 vom 6. Januar 2016 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt, dass der Behauptungs- und Substanziierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen ist. Der pauschale Verweis auf Beilagen genügt in der Regel nicht (BGE 147 III 440 E. 5.3 mit Hinweisen).
3.3. Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO). Grundsätzlich tragen die Parteien die Verantwortung für die Beibringung des Tatsachenfundaments. Der Zweckgedanke der allgemeinen gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem das Gericht bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll. Die gerichtliche Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei (Urteile 4A_556/2021 vom 21. März 2022 E. 4.1 mit Hinweisen; 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 7.3.1; 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 142 III 102).
4.
4.1. Wer gestützt auf Art. 336 und 336a OR eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben (Art. 336b Abs. 1 OR). Er muss die Tatsachen behaupten und beweisen, gestützt auf die das Gericht schliessen kann, dass er gegen die angeblich missbräuchliche Kündigung Einsprache erhoben hat (BGE 149 III 304 E. 4; vgl. auch BGE 136 III 96 E. 2).
4.2. Die Beschwerdegegnerin berief sich im vorinstanzlichen Verfahren auf die Novenschranke gemäss Art. 229 ZPO und machte geltend, der Beschwerdeführer habe nicht rechtzeitig behauptet, dass er schriftlich Einsprache gegen die Kündigung erhoben habe. Der Beschwerdeführer argumentierte, die fehlende Behauptung könne im Rahmen der gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO korrigiert werden.
4.3.
4.3.1. Dies lehnte die Vorinstanz ab. Sie verwies auf die einschlägige Lehre. Demnach beinhaltet die gerichtliche Fragepflicht im Kern, dass das Gericht die Parteien auf mangelhafte Tatsachenvorträge hinweist, wobei die Mangelhaftigkeit nicht auf mangelnder prozessualer Sorgfalt beruhen darf. Tatsachenvorträge sind oftmals ungenügend, weil sie nicht den erforderlichen Detaillierungsgrad aufweisen. Damit die gerichtliche Fragepflicht zum Tragen kommt, wird vorausgesetzt, dass die Parteien die betreffenden Tatsachen überhaupt behauptet haben. Entsprechend darf die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu führen, dass das Gericht die Parteien auf Tatsachen aufmerksam macht, die von ihnen überhaupt nicht vorgetragen wurden. Die gerichtliche Fragepflicht befreit die Parteien nicht davon, die relevanten Tatsachen selbst vorzubringen und die entsprechenden Beweismittel einzubringen. Sie darf nicht auf eine Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen hinauslaufen, weil sonst eine Partei einseitig bevorteilt würde (MYRIAM A. GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 7 f. zu Art. 56 ZPO und N. 7 zu Art. 55 ZPO; vgl. auch CHRISTOPH HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 26 ff. zu Art. 56 ZPO; je mit Hinweisen; vgl. auch hiervor E. 3.3).
4.3.2. Im Einzelnen erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei seiner Behauptungs- und Substanziierungslast weder mit dem Verweis auf das Schlichtungsverfahren noch mit dem Antrag auf Einbezug der Akten des Schlichtungsverfahrens nachgekommen. Das versäumte Einbringen der rechtzeitigen Einsprache gegen die Kündigung könne auch nicht über die gerichtliche Fragepflicht korrigiert werden.
4.3.3. Mit dieser Begründung kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nicht rechtzeitig behauptet, dass er rechtzeitig schriftlich Einsprache gegen die Kündigung erhoben habe. Weil dies nach Art. 336b Abs. 1 OR eine Voraussetzung für eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung sei, müsse seine Klage abgewiesen werden.
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zu Beginn des Verfahrens nicht anwaltlich vertreten gewesen. Dass er überfordert gewesen sei, zeige sich bereits daran, dass er Fr. 43'074.-- eingeklagt habe, obwohl im Kanton Aargau bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- weder Gerichtskosten (Art. 114 lit. c ZPO) noch Parteientschädigungen anfielen (§ 25 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 23. März 2010 [EG ZPO/AG]; SAR 221.200). Seine Überforderung sei ihm zum Verhängnis geworden. Obwohl die Missbräuchlichkeit der Kündigung feststehe, habe ihm die Vorinstanz die erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung von Fr. 28'716.60 aberkannt, und zwar unter massiven Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nun erhalte er nicht Fr. 28'716.60, sondern müsse Gerichtskosten und Parteientschädigungen von Fr. 16'091.-- bezahlen. Er habe deshalb einen Schock erlitten.
6.
Die Rüge ist begründet.
6.1. Der Beschwerdeführer erhob am 2. November 2022 schriftlich Einsprache gegen die Kündigung. Mit Schreiben vom 11. November 2022 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Empfang der Einsprache und hielt an der Kündigung fest.
6.2. Der Beschwerdeführer ist nun anwaltlich vertreten und legt mit präzisen Aktenhinweisen dar, dass er die Einsprache gegen die Kündigung zusammen mit dem Schlichtungsgesuch vom 30. März 2023 einreichte. In der verbesserten Klage verlangte er unter dem Titel "Beweislast" den Beizug "aller bereits für das Schlichtungsverfahren vorgelegten Dokumente". Auf der anderen Seite setzte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Klageantwort vom 17. Oktober 2023 mit der behaupteten Missbräuchlichkeit der Kündigung auseinander und nahm dabei sogar Bezug auf ihre schriftliche Antwort vom 11. November 2022 auf die Einsprache vom 2. November 2022. Dies stellte auch die Erstinstanz so fest. Nach dem ersten Schriftenwechsel erliess die Erstinstanz die prozessleitende Verfügung vom 23. Oktober 2023. Darin machte sie den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er "Bestand, Höhe und Fälligkeit seiner Forderung zu beweisen" habe (vgl. dort Ziff. 3.1). Gleichzeitig hielt sie ausdrücklich fest, dass die Akten des Schlichtungsverfahrens beigezogen würden (vgl. dort Ziff. 4.5).
6.3. Bei dieser Ausgangslage durfte die Erstinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht feststellen, dass der Beschwerdeführer am 2. November 2022 schriftlich Einsprache gegen die Kündigung erhoben hatte.
6.3.1. Denn alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 52 Abs. 1 ZPO). Jede Partei hat grundsätzlich ein Recht auf Einhaltung der prozessualen Vorschriften. Sofern sich die Parteien im Rahmen der Vorgaben des Prozessrechts verhalten, ist bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 1 ZPO grosse Zurückhaltung geboten. Allerdings fliesst bereits aus Art. 2 Abs. 1 ZGB der Grundsatz, dass alle in der Ausübung ihrer Rechte und in der Erfüllung ihrer Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln haben. Entsprechend weist die zivilprozessuale Lehre zu Recht darauf hin, dass es nicht erlaubt ist, sich bei der Abwehr solcher Rechte im Prozess einer Taktik zu bedienen, die mit Art. 52 Abs. 1 ZPO und Art. 2 Abs. 1 ZGB im Widerspruch steht. Die Gerichte dürfen nicht einer ungerechten oder gewissenlos geführten Sache zum Sieg verhelfen (MYRIAM A. GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 52 ZPO mit Hinweis auf MAX GULDENER, Treu und Glauben im Zivilprozess, SJZ 1943, S. 389 ff. und 405 ff.). Den Parteien ist es aufgrund von Art. 52 Abs. 1 ZPO untersagt, mutwillig unwahre Tatsachenbehauptungen aufzustellen und wahre Tatsachen wissentlich zu bestreiten (Urteil 4A_221/2015 vom 23. November 2015, nicht publ. in: BGE 141 III 549).
Die Beschwerdegegnerin hatte den Empfang der Einsprache gegen die Kündigung am 11. November 2022 schriftlich bestätigt. Dieses Schreiben brachte der Beschwerdeführer in das Verfahren ein. Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrer Klageantwort sogar selbst darauf Bezug. Die Beschwerdegegnerin handelte treuwidrig, indem sie nach Eintritt der Novenschranke plötzlich geltend machte, der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, dass er rechtzeitig Einsprache gegen die Kündigung erhoben habe.
6.3.2. Die Beschwerdegegnerin verweist auch im bundesgerichtlichen Verfahren auf BGE 149 III 304. Allerdings unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von jenem Fall. In BGE 149 III 304 entschied das Bundesgericht die Grundsatzfrage, wer die Beweis- und Behauptungslast für die rechtzeitige Einsprache gegen die Kündigung nach Art. 336b Abs. 1 OR trägt (vgl. dort E. 4 und die Regeste: "Le demandeur doit alléguer et prouver les circonstances factuelles dont le juge peut inférer qu'il a formé opposition au congé prétendument abusif"). Was die konkreten Umstände des Einzelfalls betraf, war die Arbeitnehmerin dort bereits zu Beginn des Verfahrens anwaltlich vertreten und eine Einsprache gegen die Kündigung lag überhaupt nicht bei den Akten (vgl. dort Sachverhalt lit. B.a sowie E. 4.2). Demgegenüber befindet sich hier die Einsprache gegen die Kündigung in den Akten des Schlichtungsverfahrens, die mit prozessleitender Verfügung vom 23. Oktober 2023 zu den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens hinzugezogen wurden. Zudem war der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten.
6.3.3. Das Zivilprozessrecht hat eine dienende Funktion. Es ist darauf ausgerichtet, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3; 116 II 215 E. 3; vgl. auch BGE 127 III 461 E. 3d; 123 III 140 E. 2c). In diesem Sinne sieht die ZPO beispielsweise auch vor, dass das Gericht auch über eine nicht streitige Tatsache nach Art. 153 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen Beweis erheben kann, wenn an der Richtigkeit erhebliche Zweifel bestehen (Urteile 4A_367/2022 vom 10. November 2022 E. 2.2; 4A_196/2021 vom 2. September 2022 E. 3.4.1; 4A_375/2016 vom 8. Februar 2017 E. 5.3.3). Dass dem Beschwerdeführer vorliegend das Recht (im Sinne einer Prüfung der Kündigung auf deren Missbräuchlichkeit) nicht abgeschnitten werden darf, steht denn auch mit dem Zweckgedanken der allgemeinen gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO in Einklang (siehe hiervor E. 3.3). Dieser besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll. Eine Grenze ist dort erreicht, wo eine Partei einseitig bevorteilt würde, weil (abseits von Art. 153 Abs. 2 ZPO) eine Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen stattfände. Angesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalls kann aber gerade nicht gesagt werden, dass diese Grenze vorliegend überschritten wäre. Der Beschwerdeführer brachte die schriftliche Einsprache gegen die Kündigung vom 2. November 2022 in das Schlichtungsverfahren ein, dessen Akten im erstinstanzlichen Verfahren beigezogen wurden. Zudem reichte er das Schreiben vom 11. November 2022, in dem die Beschwerdegegnerin den Empfang der Einsprache ausdrücklich bestätigte, direkt in das Verfahren ein, worauf sich die Beschwerdegegnerin in der Klageantwort sogar bezog. Es fehlte einzig an einer expliziten Tatsachenbehauptung des Beschwerdeführers, dass er rechtzeitig Einsprache gegen die Kündigung erhoben habe.
6.3.4. Im Rechtsgang sind prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Daher steht nicht jede prozessuale Formstrenge mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Überspitzter Formalismus liegt hingegen vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (Urteile 4A_201/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3.6.1; 5A_932/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Das vorinstanzliche Vorgehen ist mit dem Verbot des überspitzten Formalismus nicht vereinbar. Die Beschwerdegegnerin hatte im Schreiben vom 11. November 2022 ausdrücklich anerkannt, dass sie die Einsprache gegen die Kündigung vom 2. November 2022 erhalten hatte. Beide Schreiben waren bei den erstinstanzlichen Akten. Wie erwähnt, fehlte es nur an der ausdrücklichen Behauptung des Beschwerdeführers, dass er rechtzeitig Einsprache gegen die Kündigung erhoben habe. Dass ihm die Vorinstanz deswegen das Recht abschnitt, ist durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt und vereitelt die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise (BGE 145 I 201 E. 4.2.1; 142 I 10 E. 2.4.2 mit Hinweisen; siehe für den Zivilprozess: BGE 140 III 636 E. 3.5 f.).
6.4. Nach dem Gesagten ist mit der Erstinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig Einsprache gegen die Kündigung im Sinne von Art. 336b Abs. 1 OR erhoben hat. Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob die Kündigung als missbräuchlich zu qualifizieren ist. Bei diesem Ausgang braucht nicht auf die Rüge des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen eingegangen zu werden.
7.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Gross