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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.53/2002 /bnm 
 
Urteil vom 6. Juni 2002 
II. Zivilabteilung 
 
Bundesrichter Bianchi, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Ersatzrichter Hasenböhler, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Z.________ AG, 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker, c/o Winter & Partner, Kirchgasse 40, Postfach, 8024 Zürich, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno F. Bitzi, Zeughausgasse 9, Postfach 238, 6301 Zug. 
 
Versicherungsvertrag, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 22. Januar 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 2. Juli 1998 nahm X.________ mit dem bei der Versicherungsgesellschaft Y.________ (nachfolgend "Y.________") versicherten Fahrzeug Audi A8, dessen Halterin die Z.________ AG ist, an einem Fahr- und Sicherheitstraining auf dem Anneau du Rhin in Frankreich teil. Bei diesem Training verlor sie in einer Kurve die Herrschaft über das Fahrzeug und verursachte bei der Kollision mit einem Erdwall einen Schaden in Höhe von Fr. 27'775.80. Die "Y.________", welcher dieser Schaden gemeldet wurde, lehnte die Bezahlung mit der Begründung ab, gemäss Art. 203.5 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Motorwagenversicherung seien Fahrten auf Rennstrecken von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen, und beim Anneau du Rhin, auf welchem das von X.________ absolvierte Fahr- und Sicherheitstraining stattgefunden habe, handle es sich um eine Rennstrecke. 
B. 
Am 6. Dezember 1999 reichte die Z.________ AG Klage beim Kantonsgericht Zug gegen die "Y.________" ein. Darin verlangte sie die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte ihr im Rahmen der vereinbarten Kaskoversicherung für die Deckung und Bezahlung des durch das Ereignis vom 2. Juli 1998 verursachten Schadens hafte. Weiter beantragte sie, die Beklagte sei zu verpflichten, der Firma W.________ in B.________, welche die Reparatur des Audi A8 ausgeführt hatte, den Betrag von Fr. 27'775.80 nebst 5% Verzugszins seit 2. Juli 1998 zu bezahlen; eventuell sei die Beklagte zu verurteilen, ihr (der Klägerin) diesen Betrag zu bezahlen. 
 
Mit Urteil vom 12. März 2001 wies das Kantonsgericht die Klage ab. Dagegen erhob die Klägerin kantonale Berufung, welche das Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 22. Januar 2002 abwies. 
C. 
Mit eidgenössischer Berufung beantragt die Z.________ AG dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. Januar 2002 aufzuheben, die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 27'775.80 zuzüglich 5% Verzugszins (eventuell Zins) seit 2. Juli 1998 sowie Fr. 100.--zuzüglich 5% Zins seit Klageeinleitung als Rückerstattung der Gebühren des Friedensrichteramtes zu bezahlen. Hilfsweise stellt sie den Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Obergericht des Kantons Zug beantragt die Abweisung der Berufung. 
 
Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Vor dem Obergericht sind vermögensrechtliche Ansprüche von über Fr. 8'000.-- strittig gewesen. Die Berufung ist insoweit zulässig (Art. 46 OG). 
2. 
2.1 Die AVB für die Motorwagenversicherung der Beklagten lauten im Kapitel "Kaskoversicherung" in Art. 203 unter dem Titel "Welche Schäden sind nicht gedeckt?" wie folgt: 
"203.1 
... 
 
203.5 
Schäden während der behördlichen Requisition des Fahrzeuges und bei Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten sowie bei allen Fahrten auf Rennstrecken. Immerhin gilt die Versicherung für Orientierungs-, Gelände- und Geschicklichkeitsfahrten (Gymkhanas); 
 
..." 
In der Sache ist strittig, ob Fahr- und Sicherheitstrainings auf dem Anneau du Rhin, wie X.________ eines absolviert hat, als Fahrten auf Rennstrecken im Sinne der erwähnten AVB-Bestimmung zu qualifizieren sind und für das Schadenereignis vom 2. Juli 1998 daher keine Versicherungsdeckung besteht. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, beim fraglichen Fahr- und Sicherheitstraining sei der Anneau du Rhin nicht als Rennstrecke, sondern als Übungsort für ein Training genutzt worden, weshalb die Ausschlussklausel von Art. 203.5 AVB vorliegend nicht zur Anwendung gelange. 
2.2 Das Obergericht hat betreffend Geltung der strittigen Klausel festgehalten, der Deckungsausschluss in Art. 203.5 sei nicht ungewöhnlich, so dass insoweit keine fehlende Zustimmung zu den global übernommenen AVB vorliege. In Bezug auf die Auslegung hat es erwogen, dass schon nach dem Wortlaut von Art. 203.5 der Ausschluss ohne weiteres für alle Fahrten auf Rennstrecken gelte, und zwar unabhängig davon, ob jeweils theoretisch und/oder praktisch eine erhöhte Gefahr gegeben sei, weil eine solche stets als gegeben impliziert werde. Eine solche Differenzierung lasse sich schon aus dem klaren Wortlaut von Art. 203.5 AVB nicht entnehmen. Zudem habe der von den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag u.a. bezweckt, den Audi A8 der Klägerin gegen allfällige Sachschäden zu versichern, und die Beklagte habe, um ihre Haftung zu begrenzen, in Art. 203 AVB gewisse mit einem besonderen Risiko behaftete Ereignisse, worunter alle Fahrten auf Rennstrecken, klar von der Deckung ausschliessen wollen. Die Klägerin habe nach Treu und Glauben davon ausgehen müssen, dass grundsätzlich alle Fahrten auf einer Rennstrecke von der Versicherungsdeckung ausgenommen seien. Falls sie diesbezüglich nicht sicher gewesen sei, hätte sie bei der Beklagten entsprechende Erkundigungen einholen können, was sie aber nicht getan habe. 
3. 
Die Klägerin macht zunächst geltend, die Unerheblichkeit des von der Beklagten geltend gemachten Deckungsausschlusses ergebe sich aus der unübersichtlichen und irreführenden Platzierung der fraglichen Klausel am Ende des Katalogs von Art. 203 AVB. Weil Fahr- und Sicherheitstrainings bzw. entsprechende Haftungsausschlüsse ein weitaus grösseres Interesse des Versicherungsnehmers beanspruchen würden als beispielsweise der Deckungsausschluss infolge kriegerischer Ereignisse, sei es unzulässig, einen Haftungsausschluss für Fahr- und Sicherheitstrainings nach den kaum interessierenden Art. 203.3 und 203.4 hineinzuschmuggeln, zumal der betreffende Ausschluss keine eigene Unterziffer oder eine andere angemessene Hervorhebung aufweise, zudem fast am Ende des Ausschlusskataloges von Art. 203 AVB stehe und erst noch in verwirrender Weise mit verschiedenen andern Haftungsausschlüssen von Art. 203.5 verquickt sei. 
3.1 Die Geltung vorformulierter AVB wird durch die sog. Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Nach dieser Regel - auf welche sich die Klägerin beruft - sind von der globalen Zustimmung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht besonders aufmerksam gemacht worden ist (vgl. dazu BGE 119 II 443 E. 1a S. 445; 109 II 213 E. 2a S. 216, 452 E. 4 S. 456; vgl. Fuhrer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), N. 39 u. 57 zu Art. 33). Im Bereich der AVB kann diese Regel zur Anwendung gelangen, wenn der durch Bezeichnung und Werbung beschriebene Deckungsumfang ganz erheblich reduziert wird, so dass gerade die häufigsten Risiken nicht mehr gedeckt sind, wenn Sinn und Tragweite einer Bestimmung infolge komplizierter Formulierung verklausuliert sind oder wenn sie aufgrund ihres Standortes innerhalb der AVB für den Versicherungsnehmer überraschend und unerwartet erscheint (vgl. Christoph Bürgi, Allgemeine Versicherungsbedingungen im Lichte der neuesten Entwicklung auf dem Gebiet der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Diss. Zürich 1985, S. 162). 
3.2 Soweit die Klägerin geltend macht, der fragliche Haftungsausschluss sei im Katalog von Art. 203 AVB versteckt untergebracht, so dass der Versicherungsnehmer davon überrascht werde, geht sie fehl. Unter der Überschrift "Welche Schäden sind nicht gedeckt?" zählt Art. 203 AVB die von der Versicherungsdeckung nicht erfassten Ereignisse auf. Diese Aufzählung ist in sechs Abschnitte gegliedert, deren jeder mit einer vorangestellten Unterziffer (203.1 bis 203.6) versehen ist. Angesichts dieser klaren Struktur kann nicht gesagt werden, der Ausschlusskatalog sei unübersichtlich oder verwirrlich. Die hier interessierende Bestimmung (vgl. E. 2) bildet den fünften Abschnitt und besteht aus nicht mehr als zwei Sätzen, deren Bedeutung der unbefangene Leser durchaus erfassen kann. Angesichts dessen erscheint die Forderung der Klägerin, dass eine weitere Unterteilung oder die Hervorhebung einzelner Passagen unerlässlich sei, als übertrieben. Ebenso wenig vermag das Argument zu überzeugen, dass durch die Platzierung der Wendung "alle Fahrten auf Rennstrecken" fast am Ende des Ausschlusskataloges von Art. 203 AVB der Versicherungsnehmer nicht mit einem Ausschluss für Fahr- und Sicherheitstrainings habe rechnen müssen. Denn durch die fettgedruckte Überschrift "Welche Schäden sind nicht gedeckt?" ist deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sämtliche in den nachfolgenden Abschnitten aufgezählten Schadenereignisse von der Versicherungsdeckung ausgenommen sind. Im fünften Abschnitt werden genannt: Schäden während der behördlichen Requisition des Fahrzeuges und Schäden bei Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten sowie bei allen Fahrten auf Rennstrecken. Dabei handelt es sich nicht mehr als um zwei wesentlich voneinander verschiedene Kategorien von Schadenereignissen, weshalb von einer angeblich verwirrenden Verquickung von Haftungsausschlüssen keine Rede sein kann. Wer Art. 203 AVB unbefangen liest, dem kann nicht entgehen, dass Schäden bei allen Fahrten auf Rennstrecken nicht gedeckt sind. Von einer Überrumpelung des Versicherungsnehmers, woran die Ungewöhnlichkeitsregel anknüpft, kann vorliegend nicht gesprochen werden. Wenn die Vorinstanz die strittige Klausel als Vertragsinhalt angesehen hat, ist dies nicht zu beanstanden. 
4. 
Die Klägerin wirft sodann dem Obergericht vor, die AVB-Bestimmung Art. 203.5 rein wörtlich ausgelegt und relevante Umstände des Vertragsschlusses ausser Acht gelassen zu haben. Dies gelte einmal in Bezug auf den wirklichen Parteiwillen, dem bei der Interpretation von AVB-Bestimmungen Vorrang zukomme. Ihn habe das Obergericht einfach unbeachtet gelassen, obwohl sie (die Klägerin) in der Klageschrift ausgeführt habe, dass es beim Abschluss der hier interessierenden Versicherung selbstverständlich der Wille beider Parteien gewesen sei, dass die Versicherungsdeckung auch für Fahr- und Sicherheitstrainings gelten solle. Diese Ausführungen seien unbestritten geblieben, indem die Beklagte in ihrer Klageantwort keinen Bezug auf Fahr- und Sicherheitstrainings als solche genommen, sondern sich darauf beschränkt habe, auf dem Wortlaut der Ausnahmeklausel von Art. 203.5 AVB zu insistieren. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die Parteien sich darüber einig gewesen seien, dass die Beklagte die Versicherungsdeckung auch für Fahr- und Sicherheitstrainings gewährt habe. Weiter sei in der Klageschrift auch dargelegt worden, dass der Katalog der Haftungsausschlüsse nicht auf Fahr- und Sicherheitstrainings Bezug nehme. Bei alledem handle es sich um wesentliche Umstände des Vertragsschlusses, die einer rein wörtlichen Auslegung des Ausschlussgrundes "alle Fahrten auf Rennstrecken" vorgehen würden, was indessen die Vorinstanz nicht beachtet habe. Sodann müsse auch aufgrund des Konsumentenschutzrechts davon ausgegangen werden, dass Übereinstimmung in Bezug auf die Versicherungsdeckung für Fahr- und Sicherheitstrainings bestanden habe und auch habe bestehen müssen, weil ein derartiges Training vernünftigerweise im Interesse beider Parteien gelegen habe. Fahr- und Sicherheitstrainings würden heutzutage einen anerkannten Bereich von potentiellen Schadenereignissen bilden, und das Informationsinteresse des Versicherungsnehmers hinsichtlich von Haftungsausschlüssen im Bereich von Fahr- und Sicherheitstrainings sei weit höher als bei anderen in den AVB ausdrücklich erwähnten Geschehnissen. Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung handle es sich dabei um wesentliche Umstände des Vertragsschlusses, welche bei der Auslegung der strittigen AVB-Klausel hätten berücksichtigt werden müssen. 
4.1 Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. Kann der wirkliche überstimmende Parteiwille (Art. 18 Abs. 1 OR) nicht ergründet werden, ist auf den mutmasslichen Willen abzustellen. Letzterer ist nach dem Vertrauensgrundsatz aufgrund aller Umstände des Vertragsschlusses zu ermitteln. Aus Art. 18 Abs. 1 OR folgt, dass ein klarer Wortlaut nicht unbedingt entscheidend und eine reine Wortauslegung nicht statthaft ist. Selbst wenn eine Vertragsbestimmung auf den ersten Blick klar erscheint, kann sich aus den anderen Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen ergeben, dass der Wortlaut nicht genau den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien wiedergibt. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint (BGE 127 III 444 E. 1b S. 445; 126 III 388 E. 9d S. 391; 122 III 118 E. 2a S. 287; vgl. Fuhrer, a.a.O., N. 92 u. 98 zu Art. 33). 
 
4.1.1 Die Klägerin kann mit Sachverhaltsvorbringen über das, was die Parteien beim Vertragsschluss tatsächlich gewusst, gewollt oder verstanden haben, nicht gehört werden, soweit die behaupteten Tatsachen im angefochtenen Urteil keine Stütze finden (Art. 55 Abs. 1 lit. c, Art. 63 Abs. 2 OG; vgl. Münch, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. 1998, Rz. 4.49). Das Obergericht hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Anneau du Rhin eine Rennstrecke ist und dass kein übereinstimmender wirklicher Wille darüber vorliegt, ob Fahr- und Sicherheitstrainings auf Rennstrecken wie dem Anneau du Rhin unter "alle Fahrten auf Rennstrecken" im Sinne der AVB fallen. 
4.1.2 Der Vorwurf der Klägerin, das Obergericht habe bei der Vertrauensauslegung der strittigen AVB-Bestimmung in unzulässiger Weise einzig auf den Wortlaut abgestellt, geht fehl. Das Obergericht hat im Wesentlichen erwogen, im Wortlaut ("alle Fahrten auf Rennstrecken") werde deshalb nicht nach dem Zweck der Fahrt auf einer Rennstrecke differenziert, weil die Fahrt auf einer Rennstrecke stets eine erhöhte Gefahr als gegeben impliziere. Diese Auffassung der Vorinstanz stellt die Klägerin in der Berufungsschrift nicht in Frage, und es erscheint im Übrigen auch nicht abwegig, bei Fahrten auf Rennstrecken von vornherein von einer gesteigerten Risikobereitschaft der Fahrer auszugehen. Die Vorinstanz hat sodann den Zweck des Versicherungsvertrages (vgl. Art. 202 AVB: Schutz gegen Kollisionsschäden sowie gegen Diebstahl, Feuer etc.) berücksichtigt und aus dem Gesamtzusammenhang, in dem die strittige AVB-Bestimmung steht (Art. 203: Ausschlussklauseln), geschlossen, die Klägerin habe erkennen müssen, dass die Beklagte nicht alle Risiken übernehmen wolle und könne. Weiter habe die Klägerin - was den Zusammenhang von Satz 1 und 2 in Art. 203.5 betrifft - davon ausgehen müssen, ein Fahr- und Sicherheitstraining stelle nicht nur eine (von der Versicherung gedeckte) Geschicklichkeitsfahrt (anlässlich eines Gymkhanas, d.h. Geschicklichkeitsspiels) dar; etwas anderes behauptet die Klägerin selber nicht. Wenn das Obergericht unter diesen Umständen angenommen hat, dass der Wortlaut der strittigen Klausel auch den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien wiedergibt, wonach alle Fahrten auf Rennstrecken - ohne Rücksicht darauf, ob bei der konkret in Frage stehenden Fahrt eine erhöhte Gefahr gegeben ist - von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen werden, liegt keine reine Buchstabenauslegung vor. Eine Verletzung der geltenden Praxis zur Vertragsauslegung, an welcher der Konsumentenschutz nichts ändert, ist nicht ersichtlich, und die von der Vorinstanz nach Treu und Glauben gewonnene Auslegung hält auch der allgemeinen Lebenserfahrung stand. Insoweit ist das Ergebnis der Vorinstanz, die Klägerin habe erkennen müssen, dass das Fahr- und Sicherheitstraining auf dem Anneau du Rhin unter "alle Fahrten auf Rennstrecken" im Sinne von Art. 203.5 AVB fällt, nicht zu beanstanden. 
4.2 Die Klägerin beruft sich sodann auf Art. 33 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG; SR 221.229.1), wonach ein Haftungsausschluss nur durch eine bestimmte, unzweideutige Ausnahmeregelung getroffen werden kann. Daher hätte ein Haftungsausschluss, wie ihn vorliegend die Beklagte geltend mache, rechtsgültig nur durch eine unmissverständliche Ausnahmeregelung mit ausdrücklicher Erwähnung von Fahr- und Sicherheitstrainings auf Rennstrecken stipuliert werden können. Die (in Art. 33 VVG konkretisierte) Unklarheitenregel kommt indessen erst zum Zug, wenn der Zweifel durch die übrigen Auslegungsmittel nicht beseitigt werden kann (BGE 122 III 118 E. 2a S. 121; Fuhrer, a.a.O., N. 150 zu Art. 33; Maurer, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1995, S. 163). Da hier keine mehrdeutige Klausel vorliegt (vgl. E. 4.1), geht die Klägerin insoweit mit ihren Vorbringen fehl. 
4.3 Schliesslich rügt die Klägerin auch eine Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG; SR 241). Nach Art. 8 UWG handelt unlauter, wer vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei (lit. a) von der anwendbaren gesetzlichen Ordnung erheblich abweichen oder (lit. b) eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen. Soweit die Klägerin vorbringt, die Vorinstanz habe übergangen, dass die Klägerin eine missbräuchliche Geschäftsbedingung im Sinne des UWG verwendet habe, geht ihre Rüge ins Leere. Die Vorinstanz hat - wie dargelegt - zu Recht erwogen, dass die Klägerin nach Treu und Glauben davon ausgehen musste, dass mit der AVB-Bestimmung Art. 203.5 alle Fahrten - auch Fahr- und Sicherheitstrainings - auf Rennstrecken von der Versicherungsdeckung ausgenommen sind, und diese Klausel weder ungewöhnlich noch unklar ist. Da im konkreten Fall keine Irreführung der Klägerin vorliegt, fehlt es bereits an der Voraussetzung zur Überprüfung der AVB aufgrund des UWG (BGE 117 II 332 E. 5a S. 333; Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. Aufl. 2002, § 12.02) 
5. 
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet wurde, entfällt eine Entschädigungspflicht. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 22. Januar 2002 wird bestätigt. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Juni 2002 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: