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[AZA 7] 
I 712/01 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Ursprung; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Urteil vom 6. Juni 2002 
 
in Sachen 
IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdeführerin, 
gegen 
D.________, 1942, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser, Pestalozzistrasse 2, 8200 Schaffhausen, 
 
und 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen 
 
A.- Der 1942 geborene, gelernte Konstruktionsschlosser mit zusätzlichem Handelsschulabschluss D.________ arbeitete vom 1. September 1995 bis 28. Februar 1998, mithin bis zur Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen durch den Arbeitgeber bei der Gesellschaft Z.________, als Nachkalkulator. 
Am 14. Oktober 1998 meldete er sich unter Hinweis auf Arthrose, Rücken- und Fussgelenkschmerzen, Schmerzen und Krämpfen im Bein, Asthma und Blutdruck bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Schaffhausen (nachfolgend: IV-Stelle) klärte unter Beizug eines Arztberichtes des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 19. April 1999, sowie eines Arbeitgeberberichtes und einer Auskunft der Arbeitslosenkasse die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und veranlasste eine Abklärung bei PD Dr. med. M.________, Medizinisches Zentrum X.________ (nachfolgend MZX; Gutachten vom 10. Februar 2000, mit rheumatologischem Konsilium des Dr. 
med. J.________ und psychiatrischem Konsilium der Frau Dr. 
 
med. S.________, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, beide vom 8. Februar 2000). 
Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2000 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente ab, worauf der Versicherte je eine Stellungnahme des Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 6. Juni 2000, des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 19. September 2000 und des Dr. med. 
C.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. September 2000 sowie ein Attest des Dr. 
med. H.________ vom 25. Juli 1997 und Arztberichte des Dr. 
med. W.________ vom 24. Januar 2001 und des Dr. med. 
A.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Kardiologie, vom 25. Januar 2001, einreichen liess. Am 4. April 2001 verfügte die IV-Stelle die Ablehnung eines Rentenanspruchs. 
 
 
B.- Gegen diese Verfügung erhob D.________ Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine volle Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle holte pendente lite beim MZX eine Stellungnahme ein (Bericht vom 22. Juni 2001). Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 26. Oktober 2001 teilweise gut und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurück. 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 
D.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) deren Gutheissung beantragt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen) und zur Beweiswürdigung von medizinischen Berichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b). 
 
2.- Streitig ist, ob die IV-Stelle mit der Verfügung vom 4. April 2001 den Anspruch auf eine Invalidenrente des Versicherten zu Recht abgelehnt hat. 
3.- Zunächst steht in Frage, ob die von der IV-Stelle durchgeführten Abklärungen in medizinischer Hinsicht zur Beurteilung des Anspruches genügen, was die Vorinstanz verneint hat. 
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdegegners, seiner Entwicklung und den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus den Akten Folgendes: 
 
a) Im rheumatologischen Konsilium im Rahmen der Begutachtung durch das MZX vom 8. Februar 2000 führte Dr. med. 
J.________ aus, die Beschwerden seien auf Grund der Untersuchung als nicht ausgeprägt zu beurteilen. Im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) bestehe eine nachgewiesene Osteochondrose L4-S1 mit dorsaler Spondylophytenbildung, welche auf Niveau LWK4 dorsal den Duralsack komprimiere, was ebenfalls zur spondylogenen Symptomatik führe, sowie zusätzlich hyperthrophe Spondylarthrosen L5/S1 beidseits. Eine radikuläre Ausfallsymptomatik liege nicht vor. Mit denselben Veränderungen habe die angestammte Tätigkeit, welche leider mit einer Kündigung geendet habe, gut gemeistert werden können. Die Beschwerden seien auf Grund der objektiven Röntgenbefunde plausibel; nennenswert seien hier die Osteochondrosen L4/L5 und L5/S1 und die dorsale Osteophytenbildung mit Duralsackimpression. Die Schmerzen seien jedoch nicht ausgeprägt und durchaus mit einer ähnlichen wie der angestammten Tätigkeit ohne Gewichte heben, mit der Möglichkeit wechselnder Position zwischen Sitzen und Stehen, vereinbar. In einer solchen Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 0 %. Falls die Beschwerden zunehmen würden, müsste eine z.B. selektive Dekompression durchgeführt werden. 
Insofern sei bemerkenswert, dass der Versicherte seit der Zeit der Arbeitsunfähigkeit nie fachärztlich untersucht worden sei. Er empfehle Dr. med. N.________, Chefarzt der Rehabilitationsklinik Y.________. Auf konservativem Wege könne wahrscheinlich etliches verbessert werden. Die Kniegelenksbeschwerden seien gering; während der Untersuchung fanden sich ein leichtes Reiben der Kniescheiben, bei sonst unauffälligen Befunden, und radiologisch keine nennenswerten degenerativen Veränderungen. Bei den Händen handle es sich um eine Fingergelenksarthrose, insbesondere Rhizarthrose, die konservativ-therapeutisch nicht ausgeschöpft sei. 
Im psychiatrischen Konsilium vom 8. Februar 2000 diagnostizierte Frau Dr. med. S.________, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine leicht depressive Episode, aktuell in Remission unter antidepressiver Behandlung (ICD-10: F32. 01), sowie ausgeprägte Traumatisierung durch die als kränkend erlebte Kündigung und Absagen auf Stellenbewerbungen bei einer Persönlichkeitskonstellation mit narzisstischen und histrionischen Zügen und erachtete den Versicherten aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. 
Als Procedere schlug sie das Weiterführen der antidepressiven Therapie für mindestens sechs Monate vor. Mit dem Versicherten seien die Vorteile und Möglichkeiten einer psychotherapeutischen Behandlung besprochen worden, um die kränkenden Elemente zu entschärfen und das Selbstwertgefühl zu heben. Er werde sich selber um einen Psychiater bemühen. 
Zusammenfassend wird im Gutachten des MZX als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom links mit plurisegmentalen Chondrosen, insbesondere Osteochondrose L4-S1 und dorsaler Osteophytenbildung LWK4 mit Kompression des Duralsackes sowie Rhizarthrosen beidseits angeführt, als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode, aktuell in Remission unter antidepressiver Behandlung, arterielle Hypertonie, Asthma bronchiale, Adipositas sowie leichte Hyperlipidämie. Auf Grund des rheumatologischen Untersuchungsbefundes sei von einer Tätigkeit abzusehen, wo schwere Gewichte gehoben werden müssten oder eine einseitige Position während längerer Zeit eingenommen werden müsse. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Solchen Belastungen sei der Versicherte auch während seines jetzigen Tagesablaufs ausgesetzt. Diese normale Arbeitsfähigkeit bestehe auch im Bereich, in welchem er zuletzt gearbeitet habe. Die Kniebeschwerden seien nicht relevant. Bezüglich der Fingergelenksarthrosen und der Rhizarthrosen liege keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor, solange gewährleistet sei, dass der Versicherte nicht ganz einseitige, eintönige Arbeit mit den Händen zu verrichten habe. 
Seit der zweiten Kündigung 1998 stelle sich zunehmend eine depressive Symptomatik ein. Auch wenn mit einer antidepressiven Medikation mit Seropram ein deutlicher Rückgang eingetreten sei, gebe der Versicherte an, unter Müdigkeit, Morgentiefs, Schlafstörungen und Antriebsstörungen zu leiden. 
Hinzu komme die massive Kränkung, die er durch die vielen Absagen auf seine Bewerbungen erfahren habe. In der psychiatrischen Untersuchung zeige sich ein bewusstseinsklarer, freundlicher Versicherter mit intakten mnestischen Funktionen. Es würden andeutungsweise Scham- und Insuffizienzgefühle geäussert, die auch zu einem sozialen Rückzug geführt hätten. Hinzu kämen multiple somatische Beschwerden mit der Angst, dass die körperliche Beeinträchtigung fortschreiten werde. Eine Suizidalität sowie Zwänge, Wahnvorstellungen, Ich-Störungen und Halluzinationen würden verneint. 
Insgesamt zeige sich eine leichte depressive Episode, die sich jedoch unter der antidepressiven Behandlung schon in Remission befinde. Es liege eine Traumatisierung vor durch die Kündigung und die Absagen auf viele Stellenbewerbungen. 
Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte 100 % arbeitsfähig. Die übrigen somatischen Diagnosen wie Hypertonie, Asthma bronchiale, Adipositas und Hyperlipidämie beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht zusätzlich. Insgesamt betrage somit die Arbeitsfähigkeit für alle beruflichen Tätigkeiten, bei denen gewährleistet sei, dass er keine schweren Gewichte heben müsse und in wechselnden Positionen arbeiten könne, 100 %. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit als Konstruktionsschlosser bzw. als Nachkalkulator sei der Versicherte in den zuletzt durchgeführten Berufen als Controller sehr zufrieden gewesen und habe dabei eine seinen Beschwerden angepasste Tätigkeit gefunden. Zugemutet werden könnten ihm Tätigkeiten, wo er in wechselnden Positionen arbeiten könne, sei es im Bereich von Kontrollfunktionen, als Magaziner oder im Verkaufsbereich. Zudem sei er computermässig versiert, sodass eine diesbezügliche Tätigkeit ebenfalls möglich wäre. 
Das vordergründige Problem sei die Stellenlosigkeit mit dem damit verbundenen Minderwertigkeitsgefühl im sozial-gesellschaftlichen Bereich. Der Versicherte brauche Unterstützung bei der Stellensuche. Hinsichtlich seiner Rückenbeschwerden sei er nie spezialärztlich untersucht worden. Auf Grund des dorsalen Osteophyten des LWK4, der leicht den Duralsack komprimiere, sei eine Funktionsmyelountersuchung anzuraten. Je nachdem könne diskutiert werden, ob eine selektive Dekompression in Frage komme. Dabei könnte die Abtragung der Spondylophyten die Beschwerden des Versicherten reduzieren. Jedoch sei auch bei konservativer Behandlung zu erwarten, dass eine Besserung eintreten könne. 
Auch die Fingergelenksarthrosen und die Rhizarthrosen seien noch nicht austherapiert. Es werde die Weiterführung der antidepressiven Therapie für mindestens sechs Monate empfohlen. Der Versicherte sei auch offen gegenüber einer Vorstellung bei einem Psychiater gewesen. Die psychotherapeutische Behandlung solle dazu dienen, die kränkenden Elemente zu entschärfen und das Selbstwertgefühl des Versicherten wieder anzuheben. Da die therapeutischen Möglichkeiten bei dem doch gut kooperierenden Versicherten bis anhin nicht ausgeschöpft seien, sei zu hoffen, dass die Vorstellung in einer fachärztlichen rheumatologischen Institution sowie bei einem Psychiater helfen könne, die Beschwerden zu lindern. 
Schliesslich nahm das MZX auf Anfrage der IV-Stelle am 22. Juni 2001 Stellung zu den fünf vom Versicherten nach Erlass des Vorbescheids eingereichten Arztberichten. 
 
 
b) Dr. med. H.________, Hausarzt des Versicherten, attestierte am 26. September 1997 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1. Oktober 1997 und am 15. Juni 1998 zuhanden der Arbeitslosenkasse eine solche ab 1. Juli 1998. 
In seinem Bericht vom 19. April 1999 diagnostizierte er arterielle Hypertonie, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, chronisches Asthma bronchiale, Gonarthrose beidseits, Heberden-Arthrose und Rhizarthrose beidseits, vor allem rechts, Adipositas sowie chronisch depressive Verstimmung. 
Er gab an, es bestünden beim Versicherten multiple chronische, nicht mehr besserungsfähige Erkrankungen. 
Seit der Kündigung vor zwei Jahren nach langjähriger Tätigkeit bei der Firma Q.________ sei er zudem chronisch depressiv verstimmt und demotiviert. In Anbetracht der Gesamtsituation müsse der Versicherte in seinem Beruf als voll arbeitsunfähig betrachtet werden. 
In seiner Stellungnahme vom 19. September 2000 führte er aus, der Versicherte sei bereits seit 1982 in seiner hausärztlichen Behandlung, wobei anfänglich eine Hypertonie, Hypercholesterinämie, Nikotinabusus und Adipositas im Vordergrund gestanden seien. Etwa 1985 seien vermehrt Beschwerden im Bereich der lumbalen Wirbelsäule sowie im Bereich der Gelenke (Daumensattel und Kniegelenke) in Erscheinung getreten. Seit mindestens zehn Jahren habe sich ein Asthma bronchiale hinzugesellt, welches eine Dauertherapie mit Inhalationen und zeitweise Einsetzen von Cortikoiden notwendig gemacht habe. Zu einem psychischen Einbruch sei es im Zusammenhang mit der zweiten Kündigung gekommen. Im Gutachten des MZX werde wiederholt hervorgehoben, die Rückenbeschwerden sowie die Hüftarthrosebeschwerden seien noch nicht austherapiert. Es erweise sich indes in der Praxis als schwierig bis sogar unmöglich, ein seit Jahren chronifiziertes Leiden wesentlich zu verbessern oder gar zu heilen. Beim Versicherten müsse von einem polymorbiden Krankheitsgeschehen gesprochen werden, welches in den vielen Jahren chronifiziert sei trotz Durchführung aller möglichen Therapien. Die Rückenbeschwerden würden im Gutachten als nicht besonders gravierend beurteilt, dem Versicherten jedenfalls für Tätigkeiten mit mittelschwerer körperlicher Belastung eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert. Im gleichen Atemzug werde jedoch wegen des Rückenleidens eine Funktionsmyelountersuchung vorgeschlagen und gar ein operatives Verfahren mit Abtragung der Spondylophyten in Erwägung gezogen. Bekanntermassen seien solche Eingriffe am Rücken ausgesprochen heikel und nur als allerletzte Möglichkeit bei sehr massiven und anders nicht mehr zu beeinflussenden Beschwerden in Erwägung zu ziehen. Dies stehe aber im Widerspruch zur Arbeitsfähigkeit von 100 %, die dem Versicherten attestiert werde. Weiter falle auf, dass an keiner Stelle des Gutachtens dem Alter des Patienten eine Bedeutung zugemessen werde. Immerhin sei dieser 58 Jahre alt, was angesichts der bestehenden Chronifizierung der Leiden die Prognose zusätzlich schmälere. Er persönlich veranschlage die Arbeitsunfähigkeit im nichtpsychiatrischen Bereich auf gut 50 %. 
 
c) Dr. med. W.________ führte in seiner kurzen Stellungnahme an Dr. med. H.________ vom 6. Juni 2000 aus, auch ihm sei das Gutachten unverständlich. Merkwürdig sei, dass eine Rückenoperation vorgeschlagen werde anhand eines vor drei Jahren angefertigten MRI. Dann wieder habe man den Versicherten als Magaziner voll arbeitsfähig erklärt. 
In seinem Schreiben an Dr. med. H.________ vom 24. Januar 2001 diagnostizierte er eine chronische Lumbalgie bei generalisierten degenerativen Veränderungen tieflumbal, Rhizarthrose beidseits, CTS beidseits, beginnende Varus- und Femurpatellararthrose rechts. Er führte aus, die Beschwerden, über die der Patient klage, seien durchaus glaubhaft. Es bestehe vor allem eine Fehlhaltung der Wirbelsäule mit erheblichen degenerativen Veränderungen im rechten Knie und in beiden Händen. Auch eine leicht sitzende Bürotätigkeit könne der Versicherte nicht mehr ausführen, da vor allem beim Sitzen Rückenbeschwerden auftreten würden. Es müsse ihm von somatischer Seite her ebenfalls eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert werden. 
 
 
d) In seinem Bericht vom 6. September 2000 gab Dr. 
med. C.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an, der Versicherte sei wegen depressiver Störungen bei ihm in Pharmako- und Gesprächstherapie, erstmals am 28. Februar 2000. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass es trotz erheblichem Aufwand nicht möglich gewesen sei, die Stimmungslage deutlich zu verbessern oder die Schmerzintensität zu senken. In Bezug auf die chronische Schlafstörung sei eine Besserung eingetreten. 
Der Versicherte sei der Auffassung, dass es ihm alles in allem etwas besser gehe, erwähne in diesem Zusammenhang aber auch, dass er nicht glaube, jemals wieder in der Lage zu sein, arbeiten zu können, dies sowohl aus körperlichen und psychischen Gründen, nicht zuletzt aus Angst, es nicht mehr zu schaffen. Ein sehr deutlicher Stimmungseinbruch sei erfolgt, als der Versicherte Gelegenheit bekommen habe, das Gutachten des MZX zu lesen; es habe für ihn eine Kränkung bedeutet. Der Versicherte habe ihm mit Beispielen belegt, dass das Gutachten mit erheblichen Mängeln behaftet sei. 
Der Arzt führte aus, er halte die psychiatrische Begutachtung des MZX für unvollständig, teils oberflächlich, widersprüchlich und demzufolge nicht aussagekräftig. Die Vorgeschichte (Lebenslauf vor dem Einsetzen der beruflichen Tätigkeit) sei nicht erwähnt. Folgerichtig würde in der Diagnose nur von einer ausgeprägten Traumatisierung durch die als kränkend erlebte Kündigung und Absagen auf Stellenbewerbungen gesprochen. Ungünstigere frühere Prägungen würden nicht erwähnt, obwohl diese eine wesentliche Rolle spielten. Ferner sei im Abschnitt "Diagnose" von einer Persönlichkeitskonstellation mit narzisstischen und histrionischen Zügen die Rede. Im Abschnitt "Befunde" fehlten aber entsprechende Hinweise nahezu vollständig. Die Gutachterin stelle die Diagnose einer leichten depressiven Episode, spreche aber von einer ausgeprägten Traumatisierung, was widersprüchlich erscheine. Ebenso erscheine widersprüchlich, dass die Gutachterin den Versicherten aus psychiatrischer Sicht für 100 % arbeitsfähig erachte, obwohl sie eine ausgeprägte Traumatisierung diagnostiziere. 
Der Versicherte befinde sich offensichtlich in einem chronisch depressiven Zustand, welcher infolge multipler Traumatisierungen hartnäckig anhalte und schwer zu therapieren sei. Im Sinne eines Teufelskreises wirkten sich die körperlichen Beschwerden negativ auf den Stimmungszustand aus, und der depressive Zustand führe zur Verstärkung der Schmerzempfindung. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die Arbeitsfähigkeit auch aus psychiatrischen Gründen erheblich eingeschränkt sei. Der Grad der Beeinträchtigung sei schwer einzuschätzen, weil eine engverwobene Kombination von somatischen und psychischen Störungen vorliege. Er schätze die Beeinträchtigung aus psychiatrischen Gründen auf mindestens 50 %. Zwar kenne er den Versicherten erst seit 28. Februar 2000. Die Auffassung des Hausarztes, wonach ab 1. Juli 1998 eine volle Arbeitsunfähigkeit (aus somatischen und psychischen Gründen) bestehe, leuchte ihm ein. 
 
e) Schliesslich diagnostizierte Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, spez. Kardiologie, in seinem Schreiben an Dr. med. H.________ vom 25. Januar 2001 arterielle Hypertonie mit Belastungswerten bis 255/80 mm Hg, hypertensive Kardiomyopathie mit leicht vergrössertem, global hypokinetischem linken Ventrikel EF 45 %, chronisch asthmoide Bronchitis, Adipositas, Verdacht auf Schlafapnoe sowie eine mögliche koronare Herzkrankheit. 
Nach diesen Befunden sei der Versicherte nicht mehr in der Lage, eine körperlich schwere Arbeit zu verrichten. 
 
4.- a) Die Vorinstanz hat in Würdigung dieser medizinischen Unterlagen erwogen, das Gutachten des MZX überzeuge insgesamt nicht, sodass weitere Abklärungen angezeigt seien. Zur Begründung wurden angebliche Widersprüche zwischen der Arbeitsfähigkeit von 100 % einerseits und der Diagnose der leicht depressiven Episode und ausgeprägten Traumatisierung sowie der Empfehlung der fachärztlichen Abklärung andererseits aufgeführt. 
 
b) Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die von der Vorinstanz ins Feld geführten Argumente gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens vermögen nicht zu überzeugen. 
So besteht kein Widerspruch zwischen einem Attest einer Arbeitsfähigkeit von 100 % und der Empfehlung einer weiteren fachärztlichen Abklärung, können doch damit weitere Behandlungswege gefunden werden, um die Beschwerden zu reduzieren. Die Tatsache, dass sich ein Versicherter auf Grund einer leicht depressiven Episode in einer antidepressiven Therapie befindet, schliesst nicht aus, dass der Versicherte arbeitsfähig ist, wie das die Vorinstanz anzunehmen scheint. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit entsprechender medizinischer Behandlung impliziert nicht ohne weiteres eine Arbeitsunfähigkeit. Massgebend ist das Ausmass der Beschwerden. Dazu hat das MZX im Gutachten und insbesondere auch nach Kenntnis der vom Versicherten eingereichten Arztberichte in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2001 nachvollziehbar erläutert, dass beim Versicherten zwar multiple Beschwerden bestehen, diese indes nicht so ausgeprägt sind, und zwar weder die somatischen noch die psychischen, dass der Versicherte nicht mehr voll arbeitsfähig wäre. Im Gegenteil verfüge er über ein uneingeschränktes Leistungsvermögen in einer körperlich leichten Tätigkeit. In diesem Sinn ist auch die Auflistung der die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnosen zu verstehen, als diese Beschwerden es nicht zulassen, dass der Versicherte eine schwere körperliche Arbeit verrichtet, wobei anzufügen ist, dass er auch vor Eintritt des Gesundheitsschadens keine schwere körperliche Arbeit ausgeübt hat. 
Das Gutachten des MZX erfüllt alle rechtsprechungsgemässen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) Kriterien für eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage, sodass ihm voller Beweiswert zukommt. Es ist umfassend, beruht auf eingehenden Untersuchungen, berücksichtigt die beklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und überzeugt auch mit seinen Schlussfolgerungen. Es bestehen auch weder Anhaltspunkte dafür, dass die Untersuchung in einem für die Beurteilung wesentlichen Punkt unvollständig gewesen wäre noch gibt es Hinweise, die gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der begutachtenden Ärzte sprechen würden. 
 
Auch die vom Beschwerdegegner eingereichten weiteren Arztberichte ändern daran nichts; sie vermögen die Schlüssigkeit des Gutachtens entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. 
So kritisiert der Hausarzt Dr. med. H.________ das MZX-Gutachten und verweist dazu auf die von der Vorinstanz aufgenommenen vermeintlichen Widersprüche, legt aber selbst nicht schlüssig dar, weshalb die seit Jahren bestehenden gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten gerade nach der Kündigung durch die Firma Q.________ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bewirkt haben sollen. Die Stellungnahme des Dr. med. C.________ lässt eine eingehende Diagnose vermissen; sie stützt sich vielmehr auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und ist nicht geeignet, die auf eingehenden Untersuchungen beruhenden und überzeugend begründeten Schlussfolgerungen im Gutachten und der zusätzlichen Stellungnahme des MZX in Zweifel zu ziehen. 
Schliesslich begründet Dr. med. C.________ mit keinem Wort, weshalb ihm die vom Hausarzt attestierte volle Arbeitsunfähigkeit einleuchtet. 
Damit ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle den Beschwerdegegner in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig erachtet hat. Weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht sind nicht angezeigt. 
 
5.- a) Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite. Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung davon aus, dem Versicherten sei seine angestammte Tätigkeit, welche er durch Kündigung verloren habe, sowie jede andere angepasste Tätigkeit, in welcher er keine eintönige Arbeit mit den Händen verrichten müsse, weiterhin zumutbar. Sie stellte deshalb keinen Einkommensvergleich an. 
Zwar ist dem Beschwerdegegner gemäss MZX-Gutachten eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von schweren Gewichten zu 100 % zumutbar. Ob indes die bisherige Tätigkeit als Nachkalkulator diesen Anforderungen entspricht, geht aus den Akten nicht schlüssig hervor, zumal nirgends klar festgehalten ist, welche Verrichtungen diese Tätigkeit genau beinhaltet. 
 
b) Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). 
Seit Aufgabe der Tätigkeit bei der Gesellschaft Z.________ per Ende Februar 1998 geht der Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Rechtsprechungsgemäss können daher für die Invaliditätsbemessung die Tabellenlöhne nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Probleme die ehemalige Beschäftigung als Nachkalkulator zuzumuten und deshalb für das Invalideneinkommen auf die Lohnangaben der vormaligen Arbeitgeberin abzustellen ist, kann damit offen gelassen werden. 
 
c) Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen statistischen Monatseinkommens für Arbeitnehmer mit Berufs- und Fachkenntnissen im privaten Sektor von Fr. 5171.- im Jahre 1998 (LSE 1998, Tabelle A1, Anforderungsniveau 3), welches im Übrigen in etwa dem vom Beschwerdegegner zuletzt erzielten Verdienst von Fr. 5000.- entspricht, der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, Heft 2/2002, S. 88, Tabelle B 9.2) sowie der massgeblichen Lohnentwicklung (1999: 0,3 %; 2000: 1,3 %; Die Volkswirtschaft, Heft 2/2002, S. 89, Tabelle B 10.2) ergibt sich für das Jahr 2000 ein zumutbares Invalideneinkommen von jährlich Fr. 65'884.-. Selbst wenn in Berücksichtigung aller einkommensbeeinflussenden Merkmale ein im Lichte der bereinigten und weiterentwickelten Rechtsprechung (vgl. BGE 126 V 78 f. Erw. 5a und b, bestätigt in AHI 2000 S. 62) höchstzulässiger behinderungsbedingter Abzug vom statistischen Tabellenlohn von 25 % vorgenommen würde, was im vorliegenden Fall indes nicht angebracht erscheint, ergäbe sich im Vergleich zum auf das Jahr 2000 aufgerechneten Valideneinkommen (Fr. 5000.- x 12; Nominallohnentwicklung 1999: 0,3 %, 2000: 1,3 %) von Fr. 60'962. 35 ein Invaliditätsgrad von rund 19 %. 
Damit erweist sich die Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch abgelehnt wurde, im Ergebnis als rechtens. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird 
der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen 
vom 26. Oktober 2001 aufgehoben. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, der Ausgleichskasse Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 6. Juni 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: