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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.44/2003 /zga 
 
Urteil vom 6. Juni 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Bochsler, 
Gerichtsschreiber Steiner. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Rosenstock, Mühlebachstrasse 65, 8008 Zürich, 
 
gegen 
 
Meliorationsgenossenschaft Greifensee, 
Herrn Albert Hofmann, Präsident, Im Städtli 67, 
8606 Greifensee, 
Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg P. Spahn, Vordergasse 80, Postfach 1418, 8201 Schaffhausen, 
Z.________, 
Landwirtschaftsgericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 8, 9, 26 BV, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (Verletzung 
der Eigentumsgarantie), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Landwirtschaftsgerichts des Kantons Zürich 
vom 3. Dezember 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ besass im alten Bestand u.a. die Parzelle Nr. aaa, Grundbuch Greifensee, die an die Parzelle Nr. bbb angrenzte. Die Parzelle Nr. bbb war mit Fuss- und Fahrwegrechten zu Gunsten der im Eigentum von Z.________und Y.________ stehenden Parzellen Nr. ccc und Nr. ddd belastet. Im Rahmen der Güterzusammenlegung Greifensee wurde X.________ auch die Parzelle Nr. bbb zugeteilt, welche zusammen mit der Parzelle Nr. aaa neu als Parzelle Nr. eee geführt wird. Der gekieste Fahrweg, der gestützt auf die genannten Fuss- und Fahrwegrechte erstellt worden ist, teilt die neue Parzelle bewirtschaftungsmässig entzwei. Mit Schreiben vom 10. Februar 1996 erklärte sich X.________ mit dem Zuteilungsentwurf einverstanden und bat zugleich darum, sein Grundstück nicht durch private Dienstbarkeiten zu unterteilen. Anlässlich einer Besprechung mit Vertretern des Meliorationsvorstandes am 13. Juni 1996 wurde ihm erklärt, die Bereinigung des Wegrechts auf der genannten Parzelle erfolge im Zeitpunkt der Servitutenbereinigung nach Besitzesantritt. Die Volkswirtschaftsdirektion setzte diesen alsdann auf den 15. November 1997 fest. Am 29. September 1998 teilte X.________ dem mit der Güterzusammenlegung beauftragten Ingenieur- und Vermessungsbüro mit, dass der weiterhin bestehende Kiesweg eine rationelle Bewirtschaftung des Grundstücks erheblich erschwere und er davon ausgehe, dass das Wegrecht ersatzlos gestrichen werde. 
 
Vom 20. November bis zum 19. Dezember 2000 fand die Auflage der bereinigten Servitute statt. Dabei wurden die streitigen Wegrechte nicht auf den neuen Besitzstand übertragen. Die davon betroffenen Eigentümer, deren Parzellen Nr. ccc und Nr. ddd nicht im Umlegungsperimeter liegen, wurden mit Schreiben vom 15. November 2000 vorab informiert. Auf ihre Einsprache hin wurde eine Einigungsverhandlung durchgeführt, die jedoch ohne Erfolg blieb. Der Vorstand der Meliorationsgenossenschaft beschloss daher, auf die Aufhebung der Wegrechte zu verzichten. Gegen diesen Beschluss erhob X.________ seinerseits Einsprache und verlangte die Beurteilung durch das Landwirtschaftsgericht des Kantons Zürich. 
B. 
Die Meliorationsgenossenschaft Greifensee machte die Einsprache daraufhin gestützt auf § 70 Abs. 4 des Zürcher Gesetzes über die Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz [LG]) vom 2. September 1979 zum Gegenstand einer Klage. Sie beantragte dem Landwirtschaftsgericht, es sei die Einsprache von X.________ gegen den Eintrag des Fuss- und Fahrwegrechts zu Lasten seiner Parzelle Nr. eee und zu Gunsten der Parzellen Nr. ccc und Nr. ddd abzuweisen. X.________ stellte als Beklagter das Begehren, es seien die Klage abzuweisen, der Vorstandsbeschluss vom 14. März 2001 aufzuheben, die Einsprache der beigeladenen Y.________ und Z.________ abzuweisen und das Grundbuchamt anzuweisen, das Wegrecht zu Gunsten der Parzellen Nr. ccc und Nr. ddd im Grundbuch zu löschen. Die Beigeladenen schlossen sinngemäss auf Gutheissung der Klage. 
 
Das Landwirtschaftsgericht trat mit Beschluss vom 12. Februar 2002 auf die Klage nicht ein. Es kam zum Schluss, die sachliche Zuständigkeit für eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids der Meliorationsgenossenschaft sei nicht gegeben, da Art. 736 ZGB für die Ablösung von Dienstbarkeiten zwingend den Zivilrichter als zuständig erkläre. 
C. 
Gegen diesen Beschluss des Landwirtschaftsgerichts führte X.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil 1P.152/2002 vom 4. Juli 2002, publiziert in: ZBGR 84/2003, S. 91 ff., dass der Verwaltungsrichter unter dem Gesichtspunkt des Meliorationszwecks darüber zu entscheiden habe, ob Dienstbarkeiten neu begründet oder aufgehoben werden sollen, während der Zivilrichter über den Bestand oder Nichtbestand behaupteter alter Dienstbarkeiten urteile. Treffe die Meliorationsgenossenschaft in dieser Sache einen Entscheid, so komme das verwaltungsgerichtliche Verfahren zum Zuge, wobei die Beurteilung solcher Streitigkeiten nach dem zürcherischen Landwirtschaftsgesetz in die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts falle. Das Bundesgericht hiess daher die staatsrechtliche Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten war, und hob den Nichteintretensbeschluss des Landwirtschaftsgerichts auf. 
D. 
Daraufhin nahm das Landwirtschaftsgericht das Verfahren wieder auf und erkannte mit Urteil vom 3. Dezember 2002, der Eintrag der Fuss- und Fahrwegrechte (SP 5 und SP 237) auf der Parzelle des Beklagten (Neuzuteilungsnummer eee) zugunsten der Grundstücke Kat. Nrn. ccc und ddd werde in Abweisung der Einsprache und Gutheissung der Klage zugelassen. 
E. 
Gegen den Entscheid des Landwirtschaftsgerichts vom 3. Dezember 2002 führt X.________ wiederum staatsrechtliche Beschwerde. Er macht eine Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Materiell rügt er einen Verstoss gegen die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Zudem ersucht er um Erlass einer vorsorglichen Verfügung im Sinne von Art. 94 OG
 
Der Eigentümer der durch die Wegdienstbarkeit begünstigten Parzelle Nr. ddd, Y.________, und die Meliorationsgenossenschaft Greifensee schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Demgegenüber haben Z.________, Eigentümerin der Parzelle Nr. ccc, wie auch das Landwirtschaftsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Am 21. Februar 2003 ist das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Verfügung abgewiesen worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das angefochtene Urteil des Landwirtschaftsgerichts ist ein letztinstanzlicher, auf kantonales Recht gestützter Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Nr. eee. Das Landwirtschaftsgericht hat erkannt, dass die auf der früheren Parzelle Nr. bbb lastenden Wegrechte auch diese neue Parzelle belasten, und von deren Aufhebung abgesehen. Somit ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid im Sinne von Art. 88 OG persönlich betroffen. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Diese Rüge ist angesichts der formellen Natur des Gehörsanspruchs vor den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers zu behandeln (BGE 126 V 130 E. 2b S. 132; 124 V 389 E. 1 S. 389; 118 Ia 17 E. 1a S. 18, je mit Hinweisen). 
Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 124 I 241 E. 2 S. 242 mit Hinweisen). Die Rüge, diese sich aus der Verfassung ergebenden Minimalgarantien seien verletzt, beurteilt das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21 f.). 
2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Landwirtschaftsgericht entgegen seinem Antrag keine Expertise eingeholt hat. Mit dieser wollte er beweisen, dass der Weg, welcher die Neuzuteilungsparzelle Nr. eee mitten entzwei schneide, ein beträchtliches Bewirtschaftungshindernis darstelle. 
2.1.1 Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich unter anderem der Anspruch darauf, dass rechtzeitig und formgerecht angebotene Beweismittel abgenommen werden. Die Nichtabnahme von Beweisen über Tatsachen, die für die Entscheidfindung erheblich sind, stellt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar. Auf ein beantragtes Beweismittel kann nur dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242; 122 I 53 E. 4a S. 55, je mit Hinweisen; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 116 f.; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 1668; Max Imboden / René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Nr. 82 Ziff. IV/b S. 510). 
2.1.2 Wie das Landwirtschaftsgericht zu Recht ausführt, ist es als Fachgericht bestellt, welches sich aus Fachleuten der Land- und Forstwirtschaft zusammensetzt (§ 71 LG; vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1P.152/2002 vom 4. Juli 2002 betreffend die Verfahrensbeteiligten, ZBGR 84/2003, S. 91 ff., E. 4.4 S. 98 f.). Ein solches Spezialgericht ist ohne weiteres selbst in der Lage zu beurteilen, welche Auswirkungen ein über eine landwirtschaftliche Parzelle führender Weg auf die Bewirtschaftung hat. Das Landwirtschaftsgericht war daher nicht gehalten, dazu eine Expertise einzuholen. Insofern ist die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, unbegründet. 
2.2 Des Weiteren behauptet der Beschwerdeführer, das Landwirtschaftsgericht habe sich nicht mit seinem Einwand auseinandergesetzt, wonach ihm durch die Belastung der wertvermindernden Dienstbarkeiten kein wertgleicher Realersatz eingeräumt und damit das Äquivalenzprinzip verletzt worden sei. 
2.2.1 Die Garantie des rechtlichen Gehörs umfasst auch den Anspruch, dass die Behörde die Vorbringen des in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Verwaltungsakts oder eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Das ist nur möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanzen über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 mit Hinweisen). 
2.2.2 Für das Verfahren der Güterzusammenlegung hat die Rechtsprechung aus der Eigentumsgarantie das Prinzip des Realersatzes bzw. das Äquivalenzprinzip abgeleitet. Danach haben die an der Güterzusammenlegung beteiligten Grundeigentümer ein Recht darauf, im Vergleich mit ihren ehemaligen Grundstücken quantitativ und qualitativ gleichwertige neue Parzellen zu erhalten, sofern es der Zweck der Güterzusammenlegung und die technischen Erfordernisse zulassen (BGE 119 Ia 21 E. 1a S. 24 = Pra 82/1993, Nr. 222 E. 1a S. 836). 
 
Das Landwirtschaftsgericht hat sich im angefochtenen Entscheid (E. III/4 und 5 sowie E. IV/1) eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei der Neuzuteilung der Grundsatz des vollen Realersatzes berücksichtigt worden ist. Es ist zum Schluss gekommen, dass der diesbezügliche Vorwurf des Beschwerdeführers fehl geht. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit auch in dieser Hinsicht keine Rede sein. 
 
3. 
3.1 Materiell macht der Beschwerdeführer vor allem eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) geltend. Hierbei geht er davon aus, dass die beiden Wegdienstbarkeiten auf der ehemaligen Parzelle Nr. bbb, die im Eigentum eines Dritten gestanden hat, nicht durch dingliche Subrogation auf die ihm neu zugeteilte Parzelle Nr. eee übergehen. Nach seiner Auffassung erfolgt die Begründung, Änderung und Aufhebung von beschränkten dinglichen Rechten durch konstitutive Anordnung der Umlegungsbehörde. Fehle es dazu an der Zustimmung des Eigentümers der Neuzuteilungsparzelle, liege darin ein enteignungsähnlicher Tatbestand, der ein öffentliches Interesse an der Zwangsbegründung voraussetze. 
 
Die Frage, ob bestehende beschränkte dingliche Rechte, die örtlich gebunden sind, direkt auf die Neuzuteilungsparzelle an der gleichen Lage übergehen, konnte im Urteil des Bundesgerichts 1P.152/2002 vom 4. Juli 2002 offen gelassen werden. Vorliegend ist darauf näher einzugehen. 
3.2 Nach herrschender Lehre bewirkt die Neuzuteilung von Grundstücken im Rahmen einer Güterzusammenlegung keine Expropriation verbunden mit einer Impropriation. Sie sieht darin einen enteignungsähnlichen Tatbestand, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die Rechtsänderung durch die Neuzuteilung in Rechtskraft erwächst, was als sog. dingliche Subrogation verstanden wird (vgl. dazu Robert Haab, Zürcher Kommentar, Band IV/1, Sachenrecht, Eigentum, N. 55 zu Art. 656 ZGB). Bestehende beschränkte dingliche Rechte, jedenfalls soweit sie örtlich gebunden sind, gehen auf die neu gebildeten Parzellen über (Peter Liver, Zürcher Kommentar, Band IV/2a/1, Sachenrecht, Grunddienstbarkeiten, N. 27 zu Art. 731 ZGB und N. 80 zu Art. 734 ZGB; Heinz Rey, Berner Kommentar, Grunddienstbarkeiten, Systematischer Teil, N. 330 und 333 S. 98 f.; Hans Huber, Die Behandlung der dinglichen Rechte im Güterzusammenlegungsverfahren, ZBl 72/1971, S. 441 ff., S. 442 und S. 446; Otmar Bänziger, Bodenverbesserungen, rechtliche Probleme der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegung und der Gesamtumlegungen, Basel und Stuttgart 1978, S. 74 f. und S. 100.; Andreas Korner, Die Bereinigung von Dienstbarkeiten im Güterzusammenlegungsverfahren, Zürich 1983, S. 89 ff.; anders wohl Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Grundeigentum I, N. 28 i.V.m. 35 zu Art. 666 ZGB). Das Konzept der dinglichen Subrogation entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 95 II 22 E. 3 S. 28 = Pra 58/1969 Nr. 101 E. 3 S. 340). Es besteht keine Veranlassung, diese Praxis zu ändern. Auch die Regel, wonach örtlich gebundene Dienstbarkeiten grundsätzlich auf demjenigen Grundstück verbleiben, welches lagemässig dem alten Bestand entspricht, wird von der herrschenden Ansicht getragen. Dem Landwirtschaftsgericht ist somit zuzustimmen, dass die streitigen Wegrechte auf die Neuzuteilungsparzelle Nr. eee übergegangen sind. Den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen, mit welchen er eine Verletzung der Eigentumsgarantie rügt, kann somit nicht gefolgt werden. 
4. 
Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist der angefochtene Entscheid auch unhaltbar, wenn nur zu prüfen bleibt, ob die streitigen Wegrechte im Umlegungsverfahren als vorbestehende dingliche Belastungen abgelöst werden müssen. Erfordere das öffentliche Interesse die Aufhebung der privaten Rechte, was im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen sei, bestehe ein Ablösungsanspruch. Das Landwirtschaftsgericht habe diesen im vorliegenden Fall willkürlich verneint und dadurch Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. 
4.1 Art. 29 Abs. 1 BV garantiert jeder Person einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren. Er enthält damit das Verbot der (formellen) Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Rechtsverweigerung begeht eine Behörde nicht nur, wenn sie völlig untätig bleibt, sondern auch, wenn sie nicht im geforderten Mass tätig wird. So kann eine Rechtsverweigerung etwa darin liegen, dass sich eine Behörde mit wesentlichen Rügen eines Beschwerdeführers gar nicht auseinandersetzt (BGE 113 Ib 376 E. 6b S. 389 = Pra 78/1989 Nr. 9 E. 6b S. 48; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 497 f.). Das Bundesgericht prüft die Anwendung der Verfahrensrechte, wie sie vom anwendbaren kantonalen Prozessrecht gewährleistet werden, unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Frei prüft es hingegen, ob die Minimalgarantien nach Art. 29 Abs. 1 BV verletzt worden sind (BGE 116 Ia 433 E. 3 S. 438). 
4.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es sei streitig, welche Bedeutung der Zerstückelung der Neuzuteilungsparzelle Nr. eee durch die zur Diskussion stehenden Wegrechte beizumessen sei. Damit rügt er die vom Landwirtschaftsgericht im Rahmen der Interessenabwägung vorgenommene Gewichtung dieses Aspekts. 
4.2.1 Die Frage, ob das Landwirtschaftsgericht eine sachgerechte Interessenabwägung vorgenommen hat, betrifft nicht formelles (Verfahrens-)Recht im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV, sondern materielles Recht. Eine Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots käme vorliegend nur dann in Betracht, wenn sich das Landwirtschaftsgericht mit dem erwähnten Einwand des Beschwerdeführers überhaupt nicht auseinandergesetzt hätte. Eine solche Rüge bringt der Beschwerdeführer jedoch (zu Recht) nicht vor. Soweit er in der Interessenabwägung des Landwirtschaftsgerichts eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV erblickt, ist seine Beschwerde unbegründet. 
4.2.2 Der Beschwerdeführer vermöchte aber auch bei einer materiellen Prüfung seiner Einwände nicht durchzudringen. Wie das Bundesgericht bereits im Urteil 1P.152/2002 vom 4. Juli 2002, ZBGR 84/2003, S. 91 ff., festgehalten hat, bezweckt die Güterzusammenlegung, dass den Eigentümern von landwirtschaftlichen Grundstücken im Zusammenlegungsgebiet an Stelle ihrer zerstreuten, kleinen und ungünstig geformten Parzellen im Interesse einer rationellen Bodennutzung arrondierte grössere und besser geformte Grundstücke zugewiesen werden (vgl. vorerwähntes Urteil, E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 95 I 366 E. 4 S. 372). Diesem Zweck steht eine Belastung von Neuzuteilungsparzellen mit Wegrechten nicht von vornherein entgegen. Massgebend ist, ob die Bewirtschaftung derart erschwert wird, dass sie nicht mehr rationell vorgenommen werden kann. Dies ist nicht schon der Fall, wenn die Arbeitsabläufe ohne entsprechende Belastungen noch etwas optimaler abgewickelt werden könnten. Allein dieser Umstand ist nicht geeignet, den mit der Melioration verfolgten Zweck in Frage zu stellen. 
 
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen BGE 90 I 227. Dort hat das Bundesgericht geprüft, ob im Rahmen einer Güterzusammenlegung bei der Neuzuteilung vom bisherigen Grundstück eine Teilfläche zwecks Überbauung mit einem Postgebäude abparzelliert werden darf. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass eine derartige Zerstückelung unzulässig sei, weil sie einen dem Güterzusammenlegungsverfahren fremden Zweck verfolge. Im Gegensatz dazu geht es vorliegend jedoch nicht um die Neubegründung eines dinglichen Rechts auf der Neuzuteilungsparzelle. Ebenso lässt sich aus diesem Bundesgerichtsentscheid nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten, soweit dort die Verlegung einer nach dem Wegnetzentwurf ausgestalteten Ortsverbindungsstrasse auf das Hausgrundstück zu beurteilen war. Das Bundesgericht ist diesbezüglich zum Schluss gekommen, dass dadurch ein verbessertes Wegnetz geschaffen werde, welches dazu beitrage, die landwirtschaftliche Nutzung aller Grundstücke im Gemeindegebiet wirtschaftlicher zu gestalten. Daraus lässt sich jedoch keineswegs schliessen, dass Strassen und Wege über arrondierte Grundstücke in jedem Fall nur zulässig seien, wenn sie (auch) dem landwirtschaftlichen Bewirtschaftungszweck dienten. Entscheidend ist, jedenfalls soweit es sich um vorbestehende Belastungen handelt, vielmehr, in welchem Masse sich die fremden Zwecken dienende Weganlage auf die Bewirtschaftung nachteilig auswirkt. Ist - wie vorliegend - die Beeinträchtigung geringfügig und ermöglicht die Neuzuteilung dem Beschwerdeführer im Vergleich zur früheren Parzellierung insgesamt eine weit rationellere Bodennutzung, kann eine Weganlage nicht als mit dem Meliorationszweck unvereinbare, fremde Nutzung qualifiziert werden. 
4.3 Der Beschwerdeführer wirft dem Landwirtschaftsgericht vor, es habe nicht geprüft, ob allenfalls eine Wegverlegung an den südlichen Rand der Bauzone verbunden mit einer inhaltlichen Einschränkung der Wegrechte in Frage käme, um eine Verletzung des Arrondierungsgebots zu vermeiden. Dieser Einwand ist unbegründet. Wie erwähnt, ist das Landwirtschaftsgericht zum Schluss gekommen, dass die Bewirtschaftung der Neuzuteilungsparzelle Nr. eee durch die beiden Wegrechte nur geringfügig beeinträchtigt wird und daher im Rahmen der Güterzusammenlegung kein öffentliches Interesse an deren Ablösung besteht. Das Landwirtschaftsgericht hat demzufolge den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Ablösung der Dienstbarkeiten kein massgebliches Gewicht beigemessen. Damit hat es aber auch implizit zum Ausdruck gebracht, dass der Zweck der Güterzusammenlegung keine Verlegung der Wegrechte an den südlichen Rand der Bauzone erheischt. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit auch in dieser Hinsicht nicht gegeben. 
4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Landwirtschaftsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Grundstücke Kat. Nrn. ccc und ddd über die in der Bauzone gelegene Wildsbergstrasse erschlossen seien. Soweit er damit behaupten will, das Landwirtschaftsgericht habe diesem Umstand nicht Rechnung getragen und (auch) dadurch Art. 29 Abs. 1 BV verletzt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Hauptverhandlung vor dem Landwirtschaftsgericht hat, verbunden mit einem Augenschein, am 16. August 2001 vor Ort stattgefunden. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass unter anderem die Erschliessungsverhältnisse erörtert worden sind. Sodann hat sich das Landwirtschaftsgericht mit den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auch im angefochtenen Entscheid selbst (E. IV/3) auseinandergesetzt. Nicht eine Frage der formellen Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV, sondern des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV ist, ob der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht hinreichend begründet ist (vgl. Jörg Paul Müller, a.a.O., S. 353 f.; Reinhold Hotz, in: St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 10 und 12). Eine solche Rüge bringt der Beschwerdeführer jedoch (zu Recht) nicht vor. 
4.5 Das Landwirtschaftsgericht hat ausgeführt, dass es Fragen nach dem Wegunterhalt und der Rangordnung der Wegrechte nicht zu beantworten habe. Dasselbe gelte auch für die weiteren Einwände, wonach der streitige Weg über keine baurechtliche Bewilligung verfüge und die Weganlage keinen Anschluss an das öffentliche Wegnetz besitze. Da einzig zu entscheiden sei, ob aus meliorationstechnischen Gründen eine Aufhebung zu erfolgen habe, könnten Ausführungen dahingehend, dass eine rechtmässige Benützung der Dienstbarkeiten nicht möglich sei, keine Rolle spielen. Das Landwirtschaftsgericht habe dies nicht zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wirft dem Landwirtschaftsgericht auch in diesem Punkt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV vor. 
 
Das Landwirtschaftsgericht hat sich über die genannten Einwände des Beschwerdeführers nicht einfach hinweggesetzt, sondern diese geprüft mit dem Ergebnis, dass es für deren Beurteilung nicht zuständig sei. Insofern hat es einen, wenn auch nicht förmlichen, Nichteintretensentscheid gefällt. Dass sich das Landwirtschaftsgericht damit nicht weiter auseinandergesetzt hat, ist nur die mittelbare Folge des Nichteintretensentscheids. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV fiele daher nur in Betracht, wenn das Landwirtschaftsgericht aufgrund der massgeblichen Verfahrensvorschriften seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hätte. In dieser Hinsicht bringt der Beschwerdeführer jedoch nichts vor. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde hat der Rechtsuchende aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen; vgl. dazu Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 364 ff.). Mit der blossen Behauptung, das Landwirtschaftsgericht habe über die vorgebrachten Einwände zu Unrecht nicht entschieden und dadurch Art. 29 Abs. 1 BV verletzt, genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht. Auf die erhobene Rüge ist daher nicht einzutreten. 
5. 
Das Landwirtschaftsgericht hat erwogen, dass das Anwesen des Beschwerdeführers durch die Güterzusammenlegung eine ausgezeichnete, weit über dem durchschnittlichen Ergebnis einer Melioration liegende Arrondierung erhalte. Demgegenüber könne nicht ins Gewicht fallen, dass die Bewirtschaftung eines einzigen Grundstücks des Beschwerdeführers durch die streitigen Wegrechte eine gewisse Beeinträchtigung erfahre. In diesem Zusammenhang hat das Landwirtschaftsgericht festgestellt, dass bei Obst- und Futteranbau die Beeinträchtigung nach Auffassung der Fachrichter minim sei. Etwas grösser sei diese, falls auf der ganzen Parzelle (also links und rechts des Weges) Ackerbau mit gleichzeitigem und einheitlichem Fruchtanbau betrieben werde. In diesem Fall bestehe die Erschwernis darin, dass der Pflug beim Überqueren des Weges angehoben und nachher wieder abgesenkt werden müsse. Es gehe also lediglich um einen etwas grösseren Zeitaufwand und das auch nur dann, wenn gleichzeitig auf beiden Parzellenteilen Ackerbau betrieben werde, was derzeit nicht der Fall sei. Insgesamt ist das Landwirtschaftsgericht zum Schluss gekommen, dass eine gewisse Behinderung beim Pflügen das im Übrigen erreichte Ziel der Melioration offensichtlich nicht gefährde. Nach Auffassung des Beschwerdeführers verstösst diese Beweiswürdigung gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). 
5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfällt eine Behörde in Willkür, wenn sie ihrem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter allerdings einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 128 II 259 E. 5 S. 280 f.; 127 I 60 E. 5a S. 70; 124 I 247 E. 5 S. 250). Willkürlich ist insbesondere eine Beweiswürdigung, welche einseitig einzelne Beweise berücksichtigt (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30). 
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Landwirtschaftsgericht habe bei der Beweiswürdigung ausser Acht gelassen, dass die Lieferanten und Besucher mangels rückwärtiger Parkplätze und eines Kehrplatzes auf den Parzellen Kat. Nrn. ccc und ddd ihr Fahrzeug einfach auf dem streitigen Weg parkieren und auf seinem Land wenden würden. Diese Behauptungen sind nicht weiter belegt und erschöpfen sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Gleich verhält es sich, soweit der Beschwerdeführer dem Landwirtschaftsgericht vorwirft, es habe unberücksichtigt gelassen, dass er im Zusammenhang mit der Melioration erhebliche Teile des Pachtlandes verloren habe. Auf diese Rügen ist daher mangels rechtsgenügender Substanziierung nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
 
Eine willkürliche Beweiswürdigung erblickt der Beschwerdeführer ferner darin, dass sich das Landwirtschaftsgericht bezüglich der Neuzuteilungsparzelle Nr. eee auf haltlose Behauptungen stütze. Dieser Vorwurf ist unbegründet. Das mit Fachrichtern besetzte Landwirtschaftsgericht hat eingehend dargelegt, dass eine rationelle Bewirtschaftung dieser Parzelle auch durch den streitigen Weg nicht namhaft beeinträchtigt werde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Schluss oder die ihm zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen offensichtlich unhaltbar sein sollen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Aussage eines Fachrichters beruft, die namentlich den Ackerbau auf der Neuzuteilungsparzelle zum Gegenstand hat, verkennt er, dass dieser keine entscheidende Bedeutung zukommt. Massgebend ist vielmehr, zu welchem Schluss das Fachgericht als solches nach durchgeführter Beratung gekommen ist. Unbegründet ist schliesslich auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers, dass mit dem Pflug nicht über den Weg hinweg gefahren werden dürfe und daher stets quer gefahren werden müsse. Entgegen seiner Auffassung lassen die beiden Wegdienstbarkeiten ein Überqueren des Weges zu Bewirtschaftungszwecken durchaus zu. Dem Landwirtschaftsgericht kann somit auch in dieser Hinsicht keine willkürliche Beweiswürdigung zur Last gelegt werden. 
6. 
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, Art. 8 BV verbiete eine Verlegung der Dienstbarkeiten auf das Land des Beschwerdeführers, wenn dafür - wie vorliegend - in der Güterzusammenlegung kein Lastenausgleich vorgenommen werde. Die Meliorationsgenossenschaft habe nach eigenen Angaben lediglich das Wegareal wertmindernd berücksichtigt, aber keinen (Geld-)Ausgleich für die infolge der Zerstückelung erschwerte Bewirtschaftung des Landes vorgesehen. 
6.1 Ein Rechtsanwendungsakt verletzt das in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte Gebot rechtsgleicher Behandlung, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 129 I 1 E. 3 S. 3; 125 I 166 E. 2a S. 168 mit Hinweisen). Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots geltend, obliegt es ihm, seine Vorbringen hinreichend zu substanziieren (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vgl. E. 4.5 hiervor). 
6.2 Das Landwirtschaftsgericht hat im Zusammenhang mit dem Realersatz ausgeführt, dass sich der Bodenwert nach der durchschnittlichen Ertragsfähigkeit richte. Das geltend gemachte Bewirtschaftungshindernis könne daher offensichtlich kein "hauptsächlicher Minderwertfaktor" bei der Bonitierung darstellen (angefochtener Entscheid, E. IV/1). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen des Landwirtschaftsgerichts nicht auseinander. Er legt insbesondere nicht dar, inwiefern sich die bei einer Gesamtbetrachtung nicht ins Gewicht fallende Beeinträchtigung in der Bewirtschaftung des Landes auf die Ertragsfähigkeit auswirken und daher zu einem Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot führen soll. Auch in diesem Punkt ist daher auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten. 
7. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser hat zudem den anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner Y.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Landwirtschaftsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Juni 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: