Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 39/06
Urteil vom 6. Juni 2006
III. Kammer
Besetzung
Bundesrichter Meyer, Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
S.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Treuhand T.________ AG,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 15. Dezember 2005)
Sachverhalt:
A.
Die 1969 geborene S.________, verheiratet und Mutter zweier 1992 und 1998 geborener Kinder, war vom 8. Januar 1996 bis 31. Mai 2001 zu 100 % als Maschinenarbeiterin (Bestücken der Maschine mit Papier) bei der Firma I.________ AG, Druckweiterverarbeitung, und ab 10. Juni 2001 zu 50 % in einer Coop-Filiale (Kasse, Auffüllen von Regalen) tätig. Nachdem sie ihrer Arbeit ab Ende Oktober 2002 krankheitshalber fern geblieben war, meldete sie sich am 23. Mai 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab, wobei sie u.a. Berichte des Dr. med. Z.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 20./23. Juni 2003 und 3. März 2004, der Universitätsklinik X.________ vom 1. Oktober 2003 sowie des Dr. med. C.________, FMH Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, vom 9. Oktober 2003 einholte. Ferner veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Medizinische Zentrum Y.________ (Expertise vom 3. November 2004). Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle Rentenleistungen mangels anspruchsbegründender Invalidität ab (Verfügung vom 1. Dezember 2004). Daran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 4. März 2005 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ einen weiteren Bericht des Dr. med. Z.________ vom 14. März 2005 auflegen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 15. Dezember 2005).
C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter seien weitere medizinische Erhebungen in einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vornehmen zu lassen. Der Eingabe liegt ein Bericht des Dr. med. Z.________ vom 9. Januar 2006 bei.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin auf Grund des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Einspracheentscheides vom 4. März 2005 entwickelt hat, Rentenleistungen zustehen. Die Versicherte leidet unbestrittenermassen seit Ende Oktober 2002 unter die Arbeitsfähigkeit in erheblichem Masse einschränkenden gesundheitlichen Beschwerden, weshalb ein allfälliger Rentenbeginn gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 IVG auf den 1. Oktober 2003 fallen würde.
1.2
1.2.1 Im kantonalen Entscheid und im Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin wurden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze, namentlich über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie die beweismässige Auswertung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a und AHI 2001 S. 113 f. Erw. 3a [Urteil V. vom 24. Januar 2000, I 128/98]), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass bei der Prüfung eines schon vor dem In-Kraft-Treten der seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln Anwendung finden, gemäss welchen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist ab einem eventuellen Rentenbeginn bis Ende 2003 die Anspruchsberechtigung unter dem Gesichtspunkt der bis dahin in Kraft gestandenen Fassung des IVG und ab dem 1. Januar 2004 bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 4. März 2005 unter jenem der 4. IV-Revision zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.2.2 Zu ergänzen ist, dass Art. 16 ATSG, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 dargelegt, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten bewirkt hat, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 82 f. Erw. 4 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b]). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG ; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.1 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]: spezifische Methode des Betätigungsvergleichs; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2, sowie Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04, Erw. 5.3 in fine, je mit Hinweisen: gemischte Methode; zum Ganzen: Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen).
2.
Zu beurteilen ist in einem ersten Schritt, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Gesundheitsstörungen in ihrem erwerblichen Leistungsvermögen beeinträchtigt ist. Während Vorinstanz und Verwaltung gestützt auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens des Zentrums Y.________ vom 3. November 2004 davon ausgehen, dass eine leichtere bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit (inklusive Beschäftigung im Haushalt) vollumfänglich zumutbar sei, wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, insbesondere die Berichte des Dr. med. Z.________ vom 14. März 2005 und 9. Januar 2006 belegten ein seit längerer Zeit um 50 % reduziertes Leistungsvermögen.
2.1 Unbestrittenermassen leidet die Beschwerdeführerin seit ca. 1999 unter lumbalbetonten, bewegungs- und belastungsabhängigen Rückenschmerzen, welche sich ab Herbst 2002 deutlich verstärkten mit Ausstrahlungen in den rechten Gesässbereich sowie teilweisen Ausstrahlungen in die Unterschenkel beidseits. Zusätzlich entwickelte sich eine cervikospondylogene Problematik rechtsbetont. Der Hausarzt Dr. med. Z.________ schloss angesichts dieses Befundes eine weitere Tätigkeit im Rahmen der bisherigen Anstellung als Verkäuferin aus, erachtete eine behinderungsangepasste Arbeit aber als ganztags zumutbar (Bericht vom 20./23. Juni 2003). Die Ärzte der Universitätsklinik X.________ attestierten der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 1. Oktober 2003 aus rheumatologischer Sicht ab 5. Januar 2003 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Beschäftigungen mit gradueller Steigerung auf 100 %. Auch Dr. med. C.________ führte am 9. Oktober 2003 aus, die Patientin sei physisch sicherlich eingeschränkt. Zur Bestimmung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit empfahl er indessen zusätzliche Abklärungen. In seinem Bericht vom 3. März 2004 erklärte Dr. med. Z.________ die Versicherte für mittelschwere bis schwere Arbeiten ebenfalls als zu 100 % arbeitsunfähig. Gemäss Gutachten des Zentrums Y.________ vom 3. November 2004 kann die Beschwerdeführerin keine körperlich schweren Arbeiten mehr verrichten. Für leichtere bis maximal mittelschwere Tätigkeiten, insbesondere solche, welche in wechselnden Positionen ausgeführt würden, wie beispielsweise Haushaltarbeit, leichtere bis maximal schwere Reinigungsarbeiten, wechselbelastende Überwachungs- und Montage- oder Verpackungsarbeiten, sei die Versicherte jedoch uneingeschränkt einsatzfähig. Ihre aktuelle Arbeitsuntätigkeit beruhe im Wesentlichen auf dem Zustand nach jahrelanger Mehrfachbelastung und dem daraus resultierenden Erschöpfungs- und Schmerzsyndrom. Dieses Syndrom sei indes durch das Umfeld der Versicherten verursacht und damit invaliditätsfremd.
2.2 Das kantonale Gericht hat in Anbetracht der geschilderten medizinischen Aktenlage, namentlich der in Kenntnis der Vorakten verfassten, die geklagten Beschwerden berücksichtigenden und in ihren Schlussfolgerungen nachvollziehbaren und einleuchtend begründeten Expertise des Zentrums Y.________, welcher Untersuchungen in internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht zu Grunde liegen, zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin zwar keine körperlich anspruchsvollen Tätigkeiten mehr verrichten kann, ihr aber eine ihren Leiden angepasste berufliche Beschäftigung uneingeschränkt zumutbar ist. Diese Beurteilung erfolgte, wie die Unterlagen zeigen, in Übereinstimmung mit den übrigen involvierten Ärzten, weshalb kein Grund ersichtlich ist, davon abzuweichen. Die von Dr. med. Z.________ im Bericht vom 14. März 2005 zuhanden der Beschwerdeführerin erwähnten Mängel der im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung durchgeführten rheumatologischen Untersuchung sind weder erkennbar, noch werden sie näher benannt. Zu keinem anderen Ergebnis führen sodann die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Weitern erwähnten, gleichenorts festgehaltenen Aussagen des Hausarztes, wonach sich das rheumatologische Schmerzbild in den letzten Monaten langsam aber stetig verschlechtert habe und aktuell nurmehr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe. Daraus liesse sich, sofern als erwiesen erachtet, einzig auf eine nach den in der zweiten Hälfte des Monats September 2004 im Zentrum Y.________ erfolgten Untersuchungen eingetretene kontinuierliche Verminderung des Leistungsvermögens schliessen, welche sich indessen erst in einem für das vorliegende Verfahren unbeachtlichen Zeitpunkt (vgl. Erw. 1.1 hievor; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis) dauerhaft verwirklichte. Gleiches hat für die im Bericht des Dr. med. Z.________ vom 9. Januar 2006 erwähnte Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne der nun angeblich dominierenden Fibromyalgiebeschwerden zu gelten, zumal die Experten des Zentrums Y.________, namentlich die für die entsprechende Diagnosestellung massgeblichen psychiatrischen und rheumatologischen Fachärzte (BGE 132 V 65 Erw. 4.3), ein diesbezügliches Beschwerdebild sowie eine darauf zurückzuführende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit explizit ausschlossen. Ferner sind Äusserungen von behandelnden Ärzten, insbesondere wenn diese mit den Feststellungen von involvierten Fachspezialisten divergieren, auf Grund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten ohnehin mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc; Urteil S. vom 20. März 2006, I 655/05, Erw. 5.4 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin auf einen - nicht aktenkundigen - Bericht des Dr. med. Z.________ vom 4. Dezember 2004 verweist, welcher auch eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Versicherten belege, ist ihr entgegenzuhalten, dass für eine nur kurze Zeit nach der Erstellung des Gutachtens des Zentrums Y.________ (vom 3. November 2004) eingetretene erhebliche Steigerung des Leistungsunvermögens, wie im Hinblick auf das seitens der Beschwerdeführerin angerufene Krankheitsbild der Fibromyalgie bereits festgehalten wurde, keine objektiven Anhaltspunkte bestehen. Als ebenfalls unbehelflich erweist sich im Übrigen der Einwand, die invalidenversicherungsrechtlichen Feststellungen hinsichtlich Ausmass der verbliebenen Leistungsfähigkeit stünden im Widerspruch zu den vom Krankenversicherer auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausbezahlten Taggeldleistungen. Während die Krankentaggeldversicherung Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG entschädigt, welche sich grundsätzlich auf die bisherige Tätigkeit bezieht (vgl. Art. 72 Abs. 2 KVG), werden die Rentenleistungen der Invalidenversicherung bei bleibender oder längere Zeit dauernder ganzer oder teilweiser Erwerbsunfähigkeit gewährt. Erwerbsunfähigkeit entspricht dem nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 und 8 ATSG ). Zufolge unterschiedlicher Risiken stellt sich somit von vornherein kein Koordinationsbedarf (vgl. auch Urteil M. vom 17. November 2005, I 596/05, Erw. 2.3).
Weitere medizinische Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, sind vor diesem Hintergrund mangels daraus resultierender neuer wesentlicher Erkenntnisse nicht notwendig (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4 mit Hinweisen [Urteil R. vom 6. November 2002, U 131/02]).
3.
Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit kann auf den vom kantonalen Gericht - auf der Basis der hypothetischen Einkommensverhältnisse des Jahres 2003 (vgl. Erw. 1.1 in fine hievor) - vorgenommenen Einkommensvergleich abgestellt werden. Es besteht weder nach den Akten noch der Vorbringen der Parteien wegen Anlass, auf die derart ermittelten hypothetischen Einkommen (Validen- [Fr. 22'041.60] und Invalideneinkommen [Fr. 21'805.75]) zurückzukommen, nachdem die von der Verwaltung der Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegte Arbeitsfähigkeit als einziges strittiges Rentenelement (zur Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt: vgl. Erw. 4 hiernach) letztinstanzlich nach der Sachlage nicht zu beanstanden ist (BGE 110 V 53 Erw. 4b).
4.
Der Invaliditätsgrad beträgt folglich, würde, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, von einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen vollzeitlich ausgeübten Erwerbstätigkeit ausgegangen, rentenausschliessende 1 % (zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121). Bei einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Gesundheitsfall von je 50 %, ergäbe sich, mit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin, bezogen auf die erwerbliche Betätigung eine Einbusse von - gewichtet - 0,5 % (0,5 x 1 %). Damit eine anspruchsbegründende Invalidität erreicht würde, bedürfte es diesfalls einer leidensbedingten Einschränkung in den häuslichen Verrichtungen von 78 %, wofür die vorhandenen Unterlagen jedoch keinerlei Hinweise enthalten. Eine abschliessende Beurteilung der Frage, in welchem Ausmass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen erwerbstätig wäre, erübrigt sich daher.
Es hat damit beim kantonalen Entscheid sein Bewenden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. Juni 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: