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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 407/05 
 
Urteil vom 6. Juni 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
Parteien 
R.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler, Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen 
 
(Entscheid vom 23. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1954 geborene R.________ war seit 4. Dezember 1978 bei der Firma X.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. 
 
Am 22. Februar 2002 erlitt er auf der Autobahn einen Unfall, bei welchem sein (auf der Normalspur fahrender) Personenwagen mit einem beim Überholen auf seine Fahrspur geratenen Personenwagen kollidierte. Die Ärzte des von ihm am nächsten Tag aufgesuchten Spital Y.________ diagnostizierten ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS). Nach einer anfänglichen vollständigen Arbeitsunfähigkeit nahm R.________ seine Tätigkeit anfangs April 2002 wieder zu 50 % auf. Per 3. Juni 2002 war die vollständige Wiederaufnahme der Arbeit vorgesehen, wobei der Versicherte gemäss Unfallschein ab 29. August 2002 100 %, ab 9. September 2002 50 % und ab 18. Oktober 2002 wiederum 100 % arbeitsunfähig geschrieben war. Zwecks Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und Beurteilung der Belastbarkeit hielt sich R.________ auf Veranlassung der SUVA ab 11. Dezember 2002 in der Rehaklinik Z.________ auf, wo er am 29. Januar 2003 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 3. Februar 2003 entlassen werden konnte (Austrittsbericht der Rehaklinik Z.________ vom 30. Januar 2003). Ab 3. Februar 2003 arbeitete der Versicherte wieder halbtags bei verminderter Leistung (30 %) im Betrieb, wobei er immer wieder 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde. Nach Durchführung einer Untersuchung attestierte der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. B.________, Chirurgie FMH, dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 75 % ab 1. Juli 2003 und hielt fest, dass der Versicherte nunmehr ganztägig eingesetzt werden könne (Bericht vom 30. Juni 2003). Ab 4. Juli 2003 wurde R.________ von seinem Hausarzt, Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. 
 
Nach Durchführung weiterer kreisärztlicher Untersuchungen (Berichte vom 10. Oktober 2003 und 4. August 2004) stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per 1. September 2004 ein mit der Begründung, es lägen keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vor, und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung (Verfügung vom 9. September 2004). Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin fest (Entscheid vom 26. November 2004). 
B. 
Beschwerdeweise liess R.________ beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheides und der Verfügung sei die SUVA zu verpflichten, ihm ab 1. September 2004 weiterhin die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, eventuell Rente, Heilungskosten und Integritätsentschädigung) zu erbringen. Mit Entscheid vom 23. September 2005 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Beschwerde ab. 
C. 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, ihm ab 1. September 2004 weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach UVG (Taggeld, eventuell Rente, Heilungskosten und Integritätsentschädigung) zu erbringen. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der SUVA für den Unfall vom 22. Februar 2002 über den 1. September 2004 hinaus. 
2. 
2.1 Im angefochtenen Entscheid werden die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 UVG geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3 mit Hinweisen), insbesondere bei Schleudertraumen der HWS (BGE 117 V 359), zutreffend dargetan. Das Gleiche gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c). Richtig sind schliesslich die Erwägungen zum Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 UVG), Taggeld (Art. 16 f. UVG) und Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG, 
Art. 36 UVV), wobei der sich nach Art. 18 ff. UVG richtende Anspruch auf eine Invalidenrente beizufügen ist. Darauf wird verwiesen. 
2.2 Zu ergänzen ist, dass bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden wie folgt differenziert werden muss (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb): Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 338, 117 V 360 Erw. 4b, 377 Erw. 3c, 382 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 438 f. Erw. 3a und b [Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01]). Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 (140 Erw. 6c/aa) für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 123 V 99 Erw. 2a). 
3. 
Gestützt auf die ärztlichen Angaben ist mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die vom Beschwerdeführer geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch nach dem 1. September 2004 mindestens im Sinne einer Teilkausalität mit dem Unfall vom 22. Februar 2002 in einem natürlichen Kausalzusammenhang stehen. Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Adäquanz des Kausalzusammenhanges verhält. 
3.1 Nach den Akten haben sich die somatischen Unfallfolgen schon kurz nach dem Unfall deutlich gebessert, so dass der Versicherte die Arbeit anfangs April 2002 wieder zu 50 % aufnehmen konnte und vorgesehen war, dass er die Arbeit ab 3. Juni 2002 wieder voll aufnehme. Dass dieser Versuch der vollständigen Arbeitsaufnahme nach kurzer Zeit scheiterte und überhaupt die anfänglich sehr positive Entwicklung sich im weiteren Verlauf des Jahres 2002 nicht fortsetzte, ist einerseits auf die verminderte Leistungsbereitschaft des Versicherten zurückzuführen (Austrittsbericht der Rehaklinik Z.________ vom 30. Januar 2003), andererseits darauf, dass es zu einer depressiven Entwicklung mit einer erheblichen Anpassungsstörung gekommen war (vgl. kreisärztlicher Bericht vom 10. Oktober 2003). Dr. med. P.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei welchem Arzt der Versicherte ab August 2003 in Behandlung stand, diagnostizierte ein somatoformes Schmerzsyndrom und eine chronische Depression bzw. eine mittelschwere bis schwere psychische Störung im Sinne einer depressiven Persönlichkeitsveränderung (Berichte vom 19. Dezember 2003 und 19. Juli 2004) und attestierte dem Versicherten eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 30-100 % vom 22. Februar 2002 bis 30. Juni 2003 und von 100 % von Mitte Juli 2003 bis auf unbestimmte Zeit (Bericht vom 19. Dezember 2003). Nach dem Gutachten der Ärzte der Klinik K.________, vom 14. Juli 2005, ist der Versicherte aus psychiatrischer Sicht seit dem Unfall in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wobei sich die Einschränkung von anfänglich 100 % auf etwa 30 % im Beurteilungszeitpunkt verbessert habe (vgl. auch psychiatrisches Teilgutachten des Psychiatriezentrums E.________, vom 4. November 2004). 
 
Die medizinischen Akten sprechen somit dafür, dass die psychische Problematik jedenfalls im Verlauf der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt eindeutig im Vordergrund gestanden hat und die unfallbedingten physischen Beschwerden ganz in den Hintergrund getreten sind. Aus diesem Grunde hat die Adäquanzprüfung nach der für psychische Unfallfolgen geltenden Rechtsprechung zu erfolgen (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 Erw. 3b [Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01]. 
3.2 Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf und den vom Versicherten erlittenen Verletzungen handelt es sich beim Unfall vom 22. Februar 2002 um ein Ereignis im mittleren Bereich, was der Beschwerdeführer ausdrücklich anerkennt. Demnach ist die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben sind (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb). Dabei sind bei der Prüfung der einzelnen Kriterien nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen, während die psychisch begründeten Anteile, deren hinreichender Zusammenhang mit dem Unfall den Gegenstand der Prüfung bildet, ausgeklammert bleiben. 
3.3 Der Unfall hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc) - von besonderer Eindrücklichkeit. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nach dem Stillstand der Fahrzeuge unter Schock gestanden und wie gelähmt gewesen. Denn es handelt sich dabei um den Schrecken, wie er üblicherweise bei einem Unfall auftritt (BGE 117 V 368 Erw. 7b). Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung ist das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen nicht bereits deshalb erfüllt, weil der Versicherte ein Schleudertrauma erlitten hat; vielmehr bedürfte es hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen (Urteil P. vom 2. Februar 2006, U 381/04, Erw. 4.2 mit Hinweisen), welche Voraussetzungen im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben sind. Nicht erfüllt ist sodann auch das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung: Der Versicherte begab sich am Tag nach dem Unfall auf die Notfallstation des Spital Y.________, wo ihm Voltaren und Temesta abgegeben wurden; anschliessend fanden Nachkontrollen beim Hausarzt Dr. med. H.________ statt und wurde eine ambulante Physiotherapie aufgenommen, welche indessen bereits im Mai 2002 eingestellt worden war. Auch wenn später ohne wesentlichen Erfolg erneut physiotherapeutische Massnahmen durchgeführt wurden, handelt es sich insgesamt nicht um eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer (Urteil F. vom 10. April 2006, U 177/05, Erw. 5.2 mit Hinweisen). Nicht als regelmässige zielgerichtete Behandlung gelten sodann auch die ärztlichen Untersuchungen (namentlich die Kontrollen beim Hausarzt), welche vornehmlich der Abklärung des Gesundheitszustands und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit und nicht der eigentlichen Behandlung der Unfallfolgen dienten (Urteil K. vom 25. Oktober 2004, U 61/03, Erw. 4.4.5; vgl. auch Urteil S. vom 27. April 2006, U 393/05, Erw. 8.2.4). Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenso wenig gesprochen werden, wie von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen. Dass die zu erwartende Heilung nach zunächst günstigem Verlauf ausgeblieben ist, muss auf die psychische Symptomatik zurückgeführt werden. Was das Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu die Übersicht in RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff. [Urteil L. vom 30. August 2001, U 56/00]) anbelangt, ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits am 8. April 2002 die Arbeit wieder zu 50 % aufgenommen hat und ab 3. Juni 2002 eine vollständige Wiederaufnahme der Arbeit vorgesehen war, wobei das Scheitern dieses Arbeitsversuches auf psychische Gründe zurückzuführen war, welche in diesem Zusammenhang ausser acht zu bleiben haben. Nicht erfüllt ist sodann auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen, kam es doch nach dem Unfall zu einer wesentlichen Besserung der Beschwerden. Die später erneut und zunehmend aufgetretenen Schmerzen konnten nicht objektiviert werden, sondern waren überwiegend psychisch bedingt. Selbst wenn noch körperliche Dauerschmerzen bestanden haben, ist das Kriterium jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben. 
 
Da somit weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist noch mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben sind, ist die Unfalladäquanz der geltend gemachten Beschwerden mit Vorinstanz und SUVA zu verneinen. 
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einstellung der Leistungen per 1. September 2004 und die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden sind. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 6. Juni 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Vorsitzende der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: