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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.17/2007 /bnm 
 
Urteil vom 6. Juni 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter A. Sträuli, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs-und Konkurskommmission, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Pfändungsverlustscheine, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs-und Konkurskommmission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 21. Dezember 2006 (SK 06 135). 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Betreibungsamt S.________ stellte am 22. Dezember 1997 in zwei gegen X.________ angehobenen Betreibungen infolge fehlenden pfändbaren Vermögens (gemäss Art. 115 SchKG) die Pfändungsurkunden als Verlustscheine Nr. xxxx (Fr. 95'361.70 zugunsten Gläubiger Gemeinde G.________ u.a.) sowie Nr. yyyy (Fr. 26'362.05 zugunsten Gläubigerin H.________ AG) aus. 
Fast neun Jahre später, am 16. August 2006, erhob X.________ betreibungsrechtliche Beschwerde und verlangte die Aufhebung der beiden Verlustscheine. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er im Zeitpunkt der Pfändungsankündigung nicht in S.________ wohnhaft gewesen sei, weshalb das Betreibungsamt S.________ unzuständig sei und die Verlustscheine nichtig seien. 
B. 
Der Präsident III des Amtsgerichts Luzern-Land als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Oktober 2006 ab. Hiergegen gelangte X.________ an das Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommmission, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welche die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Dezember 2006 abwies. 
C. 
X.________ hat den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 22. Januar 2007 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie der beiden Pfändungsverlustscheine vom 22. Dezember 1997. 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 12 Abs. 1 lit. c OG) besteht indessen nicht mehr, und die vorliegende Beschwerde ist von der II. zivilrechtlichen Abteilung zu beurteilen (Art. 32 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BgerR; SR 173.110.131]). 
2. 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Soweit der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, die obere Aufsichtsbehörde habe mit ihrem Beschluss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, weil sie einen Antrag zur Sachverhaltsabklärung nicht beachtet habe, kann nicht eingetreten werden, da im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG ein Verstoss gegen verfassungsmässige Rechte nicht gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35). Die von der oberen Aufsichtsbehörde getroffenen Tatsachenfeststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), und der Beschwerdeführer hält zu Recht fest, dass er mit seiner Kritik an Beweisergebnissen der oberen Aufsichtsbehörde im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden kann (BGE 120 III 114 E. 3a S. 116). 
3. 
Die obere Aufsichtsbehörde hat zunächst festgehalten, dass die Erstinstanz die Frage, ob die Beschwerde gegen die Pfändungsurkunden rechtzeitig - d.h. innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme (Art. 17 Abs. 2 SchKG) - erhoben worden sei, offen gelassen habe. Die Frage könne dahin gestellt bleiben, da die Vorbringen des Beschwerdeführers unbehelflich seien. 
Die Zustellung der Abschrift der Pfändungsurkunde hat nach Art. 34 SchKG, d.h. durch eingeschriebenen Brief oder gegen Empfangsbescheinigung zu erfolgen, andernfalls das Betreibungsamt die Beweislast für die erfolgte Zustellung trägt (BGE 54 III 246 E. 1 S. 248). Die Beschwerdefrist hinsichtlich der Pfändung beginnt erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen (BGE 70 III 43 E. 1 S. 45; Jent-Sørensen, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 18 f. zu Art. 112). Die kantonalen Aufsichtsbehörden haben das Datum der Zustellung und die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegen die leeren Pfändungsurkunden bzw. Verlustscheine offen gelassen, obwohl es sich um von Amtes wegen zu treffende Feststellungen handelt (vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 93 zu Art. 18). Von der Rückweisung der Sache zur Feststellung durch die kantonalen Behörden kann abgesehen werden, da - wie im Folgenden darzulegen ist - der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden ist. 
4. 
In der Sache hat die obere Aufsichtsbehörde die erstinstanzliche Auffassung bestätigt, wonach der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt - d.h. im Zeitpunkt der Pfändungsankündigung (21. bzw. 25. November 1996) bzw. deren Zustellung (22. bzw. 26. November 1996) - seinen Lebensmittelpunkt bzw. Wohnsitz in S.________ gehabt habe. Sie ist zum Ergebnis gelangt, dass damit die Zuständigkeit des Betreibungsamtes S.________ gemäss Art. 53 SchKG fixiert, bzw. die nachträgliche Wohnsitzverlegung nach T.________ nicht zu berücksichtigen war, und hat die angefochtenen Pfändungsverlustscheine bestätigt. 
5. 
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass er von den zwischen dem 9. Oktober 1996 bis 9. Dezember 1996 gegen ihn angestrengten Betreibungen erstmals im August 2006 Kenntnis erlangt habe. Nach der Rechtsprechung ist die Ausstellung eines Verlustscheines, ohne dass eine Pfändung und Verwertung durchgeführt wurde, nicht nur anfechtbar, sondern nichtig (BGE 125 III 337 E. 3b S. 338). 
5.1 Vorliegend besteht kein Anhaltspunkt, dass den umstrittenen Pfändungsverlustscheinen keine Pfändung bzw. Betreibung vorausgegangen wäre. Der Beschwerdeführer stellt selber nicht in Frage, dass die Betreibungen bereits vor dem 9. Oktober 1996 bzw. bei einem anderen Betreibungsamt eingeleitet worden waren. Er bestreitet im Übrigen ebenso wenig wie im vorinstanzlichen Verfahren, dass sich die Betreibungen - wie die Erstinstanz festgestellt hat - auf die rechtskräftigen Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes G.________ vom 29. Januar 1996 bzw. 27. Februar 1996 stützten. Insoweit legt der Beschwerdeführer keinen Grund dar, welche die Aufhebung der Pfändungsurkunden rechtfertigen könnte. 
5.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, anlässlich des Pfändungsvollzugs nicht einvernommen worden zu sein. Diese Tatsachenhauptung hat er vor der oberen Aufsichtsbehörde nicht vorgebracht; sie ist neu und daher unzulässig (Art. 79 Abs. 1 OG). Im Übrigen geht aus den angefochtenen Pfändungsurkunden hervor, dass die Pfändungen am 19. März 1997 im Beisein des Schuldners rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt T.________ vollzogen wurden. Der Betreibungsbeamte ist gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers (betreffend die Personenwagen Porsche und Maserati, die Unterstützung durch Mutter und Brüder, das "variable bzw. nicht genau feststellbare" Einkommen als Zahnarzt, etc.) zum Ergebnis gekommen, dass weder pfändbares Vermögen noch Einkommen vorhanden sei. 
6. 
Gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben. Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Ort fortgesetzt (Art. 53 SchKG). Der Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes S.________ zur Anordnung der Pfändung bzw. Ausstellung der Pfändungsverlustscheine. 
6.1 Die Feststellung der Erstinstanz, dass das Betreibungsamt S.________ gegenüber dem Beschwerdeführer am 21. bzw. 25. November die Pfändungsankündigung erlassen bzw. am 22. bzw. 26. November 1996 zugestellt hatte, hat der Beschwerdeführer vor der oberen Aufsichtsbehörde nicht in Frage gestellt. Die Bestreitung der Tatsache, dass er vom Betreibungsamt S.________ die Pfändungsankündigungen erhalten habe, ist im vorliegenden Verfahren neu und daher unzulässig (Art. 79 Abs. 1 OG). Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Computer-Ausdruck des Betreibungsamtes S.________ ist unbehelflich. Die obere Aufsichtsbehörde hat unter Hinweis auf die vom Betreibungsamt vorgelegten Dokumente festgehalten, dass erst der spätere, nachträgliche Ausdruck die spätere, geänderte Adresse des Beschwerdeführers enthalte, jedoch die damals (am 21. November 1996) ausgedruckte Pfändungsankündigung die Adresse in S.________ aufführe. Die Feststellung, dass die Pfändungsankündigung vom 21. November 1996 an den Beschwerdeführer mit Adresse in S.________ gerichtet war, ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), und die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung (Art. 9 BV) ist unzulässig. Es bleibt demnach bei der Tatsache, dass das Betreibungsamt S.________ gegenüber dem Beschwerdeführer im November 1996 die Pfändungen angekündigt hat. 
6.2 Das Betreibungsamt ist nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens verpflichtet, von Amtes wegen zu prüfen, ob es zur Durchführung der Zwangsvollstreckung zuständig ist (BGE 120 III 110 E. 1a S. 111). Nachdem es dem Fortsetzungsbegehren Folge gegeben hat, läuft die zehntägige Frist, um auf dem Beschwerdeweg die örtliche Zuständigkeit des Amtes zu bestreiten (Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 20 zu Art. 53; Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. 4/1895 Nr. 127 S. 351, E. 2). 
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Eingabe, dass er bis zum 30. September 1996 Wohnsitz in G.________ und ab 4. Dezember 1996 in T.________ hatte, wo er von N.________ zugezogen sei. Indessen hat er den Entscheid des Betreibungsamtes S.________, dem Fortsetzungsbegehren Folge zu geben und die Pfändung am 21. bzw. 25. November 1996 anzukündigen, offenbar nicht innert der zehntägigen Beschwerdefrist angefochten. Damit ist die Zuständigkeit des Betreibungsamtes S.________ fixiert (Art. 53 SchKG) und dieses für die Pfändung trotz späterer Wohnsitzverlegung nach T.________ zuständig; die Bestreitung der Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren gegen die Pfändungsurkunde ist verspätet. Zu prüfen bleibt, ob Vorschriften im Sinne von Art. 22 SchKG verletzt worden sind. 
6.3 Eine nicht am Wohnsitz des Schuldners erlassene Pfändungsankündigung ist nichtig (Art. 22 SchKG), weil die Möglichkeit besteht, dass Drittinteressen - die Anschlussrechte allfälliger anderer Gläubiger an der Pfändung (vgl. Art. 110 und Art. 111 SchKG) - beeinträchtigt werden (BGE 96 III 31 E. 1 S. 33). Eine nicht am Wohnsitz des Schuldners vorgenommene Pfändung ist als nichtig anzusehen, weil sie die Anschlussrechte allfälliger anderer Gläubiger betrifft (BGE 105 III 60 E. 1 S. 61; Gilliéron, a.a.O., N. 33 zu Art. 46-55). Wird allerdings bei der Pfändung kein pfändbares Vermögen vorgefunden, können keine der erwähnten Anschlussrechte beeinträchtigt werden. Das Bundesgericht hat entschieden, dass diesfalls kein Anlass besteht, die im Beisein des Schuldners vollzogene Pfändung und die als Verlustschein dienende leere Pfändungsurkunde als nichtig zu betrachten (BGE 105 III 60 E. 2 S. 62; Gilliéron, a.a.O., N. 14 zu Art. 115). 
Vorliegend steht fest, dass das Betreibungsamt S.________ am 22. Dezember 1997 in zwei gegen den Beschwerdeführer angehobenen Betreibungen infolge fehlenden pfändbaren Vermögens die Pfändungsurkunden als Verlustscheine (Art. 115 SchKG) ausstellte. Folglich besteht kein Anlass zum Eingreifen von Amtes wegen. Eine Nichtigkeit der Pfändungsankündigung fällt ausser Betracht, da feststeht, dass durch die im Beisein des Beschwerdeführers vollzogene Pfändung keine Drittinteressen berührt worden sind. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Wohnsitzverhältnisse und zur angeblichen Unzuständigkeit des Betreibungsamtes S.________ gehen daher ins Leere und es ist nicht zu beanstanden, wenn die obere Aufsichtsbehörde im Ergebnis die Pfändungsverlustscheine des Betreibungsamtes S.________ vom 22. Dezember 1997 bestätigt hat. 
7. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG, der hier auf Grund von Art. 132 Abs. 1 BGG noch anzuwenden ist). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt S.________ und dem Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommmission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Juni 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: