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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_322/2012 
 
Urteil vom 6. Juni 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Hans Maurer, Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach, 8036 Zürich, 
2. Martin Bürgisser, Oberstaatsanwaltschaft, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich, 
3. Ulrich Arbenz, Oberstaatsanwaltschaft, 
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, 
Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25, 
Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. März 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
In Erwägung, 
dass die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen X.________ gestützt auf eine von der Gesundheitsdirektion dieses Kantons am 18. September 2007 erstattete Anzeige eine Strafuntersuchung wegen Betrugs etc. führt, welche in der Folge ergänzt und erweitert wurde; 
dass X.________ am 15. November 2011 bei der Oberstaatsanwaltschaft ein Ausstandsbegehren gegen den Leitenden Staatsanwalt Hans Maurer einreichte; 
dass dieser am 24. November 2011 zuhanden des Obergerichts einen Abweisungsantrag stellte und die Sache zuständigkeitshalber an dieses übermitteln liess; 
dass die III. Strafkammer des Obergerichts das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 16. März 2012 abgewiesen hat, wobei sie ein von X.________ gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung abgewiesen hat; 
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 30. Mai 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; 
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit damit verschiedene Begehren gestellt werden, die über den Gegenstand des angefochtenen obergerichtlichen Entscheids bildenden Streitgegenstand - das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt Maurer - hinausgehen (so auch die erst im vorliegenden Verfahren gestellten Ausstandsbegehren betreffend Martin Bürgisser und Ulrich Arbenz von der Oberstaatsanwaltschaft); 
dass der Beschwerdeführer den ausführlich begründeten obergerichtlichen Entscheid nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen), auf die er schon wiederholt aufmerksam gemacht worden ist, nicht zu genügen vermag; 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass bei diesem Verfahrensausgang die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Juni 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp