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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_301/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Juni 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietrecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 22. April 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer als Mieter und die Beschwerdegegnerin als Vermieterin am 30. Juni 2011 einen Mietvertrag über eine 3.5-Zimmer-Wohnung schlossen; 
dass die C.________ GmbH als Vertreterin der Beschwerdegegnerin das Mietverhältnis mit dem Beschwerdeführer auf den 31. Juli 2013 kündigte; 
dass die Einzelrichterin der 1. Abteilung des Kreisgerichts See-Gaster mit Entscheid vom 6. September 2013 feststellte, dass die Kündigung rechtsgültig sei und das Mietverhältnis nicht erstreckt werde und dass im Übrigen auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eingetreten wurde; 
dass der Beschwerdeführer dagegen Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen erhob und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, das mit Entscheid vom 11. November 2013 abgewiesen wurde; 
dass das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 11. November 2013 erhobene Beschwerde am 3. Februar 2014 nicht eintrat (Verfahren 4A_605/2013); 
dass das Kantonsgericht in der Folge auf die Berufung des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 22. April 2014 nicht eintrat, da der Beschwerdeführer den verfügten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt hatte; 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 19. Mai 2014 (Postaufgabe am 22. Mai 2014) Beschwerde an das Bundesgericht erhob; 
dass er zugleich sinngemäss darum ersuchte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe vom 19. Mai 2014 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt; 
dass darin zwar verschiedene Grundrechte angerufen werden, die entsprechenden Rügen indessen nicht rechtsgenügend motiviert werden, indem nicht rechtsgenügend auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und hinreichend aufgezeigt wird, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Nichteintretensentscheid verletzt haben soll und inwiefern; 
dass der Beschwerdeführer sich überdies im Wesentlichen darauf beschränkt, die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren zu rügen, über die indessen bereits mit den Entscheiden vom 11. November 2013 und vom 3. Februar 2014 rechtskräftig entschieden wurde und die nicht Gegenstand des hier angefochtenen Nichteintretensentscheids ist; 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos ist; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juni 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer