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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_257/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Juni 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt, 
Ressort Administrativmassnahmen, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht. 
 
Gegenstand 
vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 19. Mai 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Ressort Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt A.________ mit Verfügung vom 17. April 2015 den Führerausweis zur Abklärung seiner Fahreignung mittels verkehrsmedizinischen inkl. verkehrspsychiatrischen Untersuchungen vorsorglich entzogen hat; 
dass A.________, nachdem er sich erfolglos ans Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt gewandt hat, Rekurs erhoben hat; 
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Mai 2016 den Rekurs abgewiesen hat; 
dass A.________ gegen dieses Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 3. Juni 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegt, inwiefern das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juni 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli