Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1B_440/2016, 1B_442/2016,
1B_446/2016, 1B_448/2016
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Urteil vom 6. Juni 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
1B_440/2016
1. A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Astrid David Müller,
1B_442/2016
2. B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
René W. Isenschmid,
1B_446/2016
3. C.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Claude Béboux,
1B_448/2016
4. D.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Adrian Schmid,
gegen
1. Gilbert Hunkeler, Kriminalrichter, c/o Kriminalgericht,
Landenbergstrasse 36, 6002 Luzern,
2. Christine Erni, Kriminalrichterin, c/o Kriminalgericht,
Landenbergstrasse 36, 6002 Luzern,
3. Petra Venetz, Kriminalrichterin, Präsidentin
der Abteilung 2 des Kriminalgerichtes,
c/o Kriminalgericht, Landenbergstrasse 36, 6002 Luzern,
verfahrensbeteiligte Gerichtspersonen,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Zentralstrasse 28, Postfach 3439, 6002 Luzern.
Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,
Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung.
Sachverhalt:
A.
Am 15. April 2010 erhob die E.________ AG Strafklage wegen Wirtschaftsdelikten gegen verschiedene Personen, darunter einen ehemaligen Generaldirektor (CEO) der F.________ AG und einen ehemaligen Verwaltungsrat dieser Gesellschaft. In der Folge dehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern die Strafuntersuchung aus auf die ehemaligen Geschäftsleitungsmitglieder der F.________ AG A.________, B.________, C.________ und D.________.
B.
Im September 2016 fällte das Kriminalgericht des Kantons Luzern (nach Untersuchungen im ordentlichen Verfahren) separat Strafurteile gegen den oben genannten CEO und den oben genannten Verwaltungsrat.
C.
Mit vier separaten Strafbefehlen vom 24. April, 29. April bzw. 20. Mai 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft die Beschuldigten B.________, C.________ und A.________ (je wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung) sowie den Beschuldigten D.________ (wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und unlauterem Wettbewerb). Nach erfolgten Einsprachen dieser vier Beschuldigten überwies die Staatsanwaltschaft am 10. Juni 2015 die jeweiligen Untersuchungsakten an das Kriminalgericht des Kantons Luzern. Dieses ordnete die Durchführung von getrennten Gerichtsverfahren an. Die Verhandlungen wurden auf den 25. Oktober (D.________), 26. Oktober (A.________), 27. Oktober (B.________) bzw. 28. Oktober 2016 (C.________) angesetzt. Als richterliche Besetzung dieser vier Hauptverfahren sah die Verfahrensleitung jeweils den gleichen Spruchkörper vor, der schon (im September 2016) die separaten Urteile gegen den oben genannten CEO und den oben genannten Verwaltungsrat gefällt hatte, nämlich Petra Venetz als Präsidentin der Abteilung 2 des Kriminalgerichtes, Kriminalrichter Gilbert Hunkeler und Kriminalrichterin Christine Erni.
D.
Am 5., 6., 7. bzw. 10. Oktober 2016 stellten die Beschuldigten A.________, B.________, C.________ und D.________ beim Kriminalgericht je Ausstandsgesuche gegen die oben genannten zwei Kriminalrichterinnen und den Kriminalrichter wegen Vorbefassung bzw. Befangenheit. Die vier Gesuche wurden an das Kantonsgericht zur Entscheidung weitergeleitet. Die drei betroffenen Gerichtspersonen beantragten sinngemäss die Abweisung der Gesuche. Mit separaten Beschlüssen vom 20. Oktober 2016 wies das Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, die Ausstandsgesuche ab.
E.
Gegen die vier Beschlüsse des Kantonsgerichtes gelangten A.________, B.________, C.________ und D.________ je mit Beschwerden vom 22. bzw. 23. November 2016 an das Bundesgericht. Sie beantragen in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Entscheide, die Gutheissung ihrer Ausstandsbegehren und die Aufhebung der unterdessen (in der genannten Gerichtsbesetzung) gegen sie im Dispositiv gefällten erstinstanzlichen Strafurteile vom 28. Oktober 2016 der Abteilung 2 des Kriminalgerichtes.
Die drei von den Ausstandsgesuchen betroffenen Gerichtspersonen beantragen in ihren Stellungnahmen vom 17. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerden. Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerden, soweit auf sie einzutreten ist, während die kantonale Oberstaatsanwaltschaft auf Stellungnahmen ausdrücklich verzichtet hat. Die Beschwerdeführer replizierten je am 17. Februar, 21. Februar, 24. Februar bzw. 17. März 2017. Am 6. April 2017 reichten die betroffenen Gerichtspersonen unaufgefordert Dupliken ein. Darauf antworteten die Beschwerdeführer nochmals je am 2., 3. bzw. 4. Mai 2017.
Erwägungen:
1.
Die vier Beschwerden betreffen identische Rechtsfragen und konnexe Sachverhalte. Die Beschwerdeführer werden in den angefochtenen Entscheiden als (separat) Beschuldigte ausdrücklich genannt. Ebenso werden die zwei in getrennten Gerichtsverfahren zuvor verurteilten Personen mit deren Namen erwähnt. Die materiellen Erwägungen der angefochtenen Entscheide sind inhaltlich praktisch identisch und beschränken sich auf die hier streitige Ausstandsfrage. Damit steht einer Vereinigung der Beschwerdeverfahren, welche sich aus Gründen der Prozessökonomie und Verfahrenstransparenz sachlich aufdrängt, nichts entgegen (Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP i.V.m. Art. 71 BGG; vgl. BGE 126 II 377 E. 1 S. 381; 113 Ia 390 394 E. 1; Philipp Gelzer, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 71 N. 10). Gegenteilige Verfahrensanträge wurden nicht gestellt.
2.
Gegen die angefochtenen Entscheide ist gemäss Art. 78 ff. BGG die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich gegeben:
2.1. Es handelt sich um selbständig eröffnete Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren. Dagegen ist die Beschwerde nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig.
2.2. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 380 StPO hat die Vorinstanz (Beschwerdeabteilung des Kantonsgerichtes) als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG ist erfüllt.
2.3. Die Beschwerdeführer sind als beschuldigte Personen je beschwerdelegitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführer die Wiederholung der erfolgten Hauptverhandlungen rechtzeitig (innert der Frist von Art. 60 Abs. 1 StPO) beantragt haben und ob ihnen insoweit auch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Prüfung von Ausstandsgründen zuzubilligen ist.
3.
Die Beschwerdeführer machen (im Wesentlichen zusammengefasst) Folgendes geltend:
Es werde ihnen je vorgeworfen, sich als Mittäter oder Teilnehmer an Straftaten beteiligt zu haben, welche (laut separaten Anklageschriften gegen den beschuldigten CEO und den beschuldigten Verwaltungsrat) auch den beiden zuvor verurteilten Personen zur Last gelegt worden seien. Die Gerichtspersonen, welche diese Strafurteile gefällt haben, könnten nicht mehr als unbefangen angesehen werden, da sie sich zur Verwirklichung des inkriminierten Sachverhalts und zu dessen rechtlicher Beurteilung bereits präjudizierlich eine Meinung gebildet hätten. Insbesondere könne das gleiche Gericht den Vorwurf, es liege eine "gemeinsam organisierte und konzertierte Aktion" vor, gegenüber den Beschwerdeführern nicht mehr anders beurteilen, nachdem es gegenüber den beiden zuvor verurteilten Beschuldigten den Vorwurf als erfüllt erachtet habe. Die kantonalen Strafbehörden hätten es zu Unrecht unterlassen, gegen sämtliche sechs Beschuldigten der konnexen Strafsache ein einziges Verfahren durchzuführen, ihnen dabei die Teilnahmerechte zu gewähren und in Kenntnis sämtlicher Parteistandpunkte der Beschuldigten ein Urteil zu fällen. Ihre Verteidigungsrechte seien dadurch stark beschränkt worden. Der Beschwerdeführer 4 macht ausserdem geltend, das Gerichtsgremium sei aufgrund von Fragen und Äusserungen an der Verhandlung vom 25. Oktober 2016 als befangen anzusehen.
Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 56 lit. f StPO.
4.
4.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 271 E. 8.4 S. 273 ff.; 326 E. 5.1 S. 328; 140 III 221 E. 4.1 S. 222 f.; 137 I 227 E. 2.1 S. 229; je mit Hinweisen). Die grundrechtliche Garantie wird in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 428 mit Hinweisen).
4.2. Eine in einer Strafbehörde, etwa beim erstinstanzlichen Strafgericht (Art. 13 lit. b StPO), tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (Art. 56 lit. b StPO) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Wird ein Ausstandsgesuch nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b StPO abstützt, entscheidet endgültig die kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).
4.3. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 179; 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 326 E. 5.1 S. 328; 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; 137 I 227 E. 2.1 S. 229; je mit Hinweisen).
4.4. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 328 f.; 131 I 24 E. 1.2 S. 26; 113 E. 3.4 S. 116 mit Hinweisen).
4.5. Das Bundesgericht hat zur Beurteilung, ob eine vorbefasste Gerichtsperson im konkreten Fall in den Ausstand treten muss, Kriterien entwickelt. So fällt etwa in Betracht, welche Fragen in den fraglichen Verfahrensabschnitten zu entscheiden sind und inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen. Zu beachten ist ferner der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den beiden Prozessabschnitten stellenden Rechtsfragen. Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 329 mit Hinweisen).
4.6. Im Strafprozessrecht wird eine
unzulässige Vorbefassung namentlich bei folgenden Konstellationen grundsätzlich bejaht: Personalunion von Untersuchungsrichter und erkennendem Strafrichter (BGE 115 Ia 217 E. 6 S. 221 ff.; 114 Ia 275 E. 2b S. 277 f.; 113 Ia 72 E. 2 S. 73; 112 Ia 290 E. 5b-c S. 300 ff.; Urteil des EGMR
De Cubber gegen Belgien vom 26. Oktober 1984, Serie A Bd. 86 §§ 26 ff.); Personalunion zwischen dem ehemaligen Generalprokurator und dem Ersatzrichter, weil dieser während der Voruntersuchung ein Weisungsrecht gegenüber den Bezirksprokuratoren und damit eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Untersuchungsrichter besass (BGE 117 Ia 157 E. 3 S. 162 ff.); Ämterkumulation bei einem Strafrichter, der vorher als Mitglied der Anklagekammer die Anklage zugelassen und den Angeschuldigten ans Strafgericht überwiesen hat (BGE 114 Ia 50 E. 5 S. 66 ff.; 113 Ia 72 E. 3 S. 73 ff.; s. aber auch BGE 114 Ia 139 ff.); Identität zwischen haftanordnender Justizperson und Anklagevertreter (BGE 131 I 36 E. 2.5 S. 42 f.; 117 Ia 199 E. 4 S. 201 f. betreffend Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK; s. auch Urteile des EGMR
H.B. gegen Schweiz vom 5. April 2001, VPB 65/2001 Nr. 120 S. 1292 §§ 58-63;
Huber gegen Schweiz vom 23. Oktober 1990, Serie A Bd. 188 §§ 40-43); Personalunion von Strafmandatsrichter und Strafrichter in derselben Sache (BGE 114 Ia 143 E. 7 S. 150-153); Mitwirkung eines Gerichtsschreibers zuerst in der Strafuntersuchung und nachher beim erkennenden Gericht (BGE 115 Ia 224 E. 7 S. 227 ff.).
Dagegen wurde die Vorbefassung unter anderem in folgenden Fällen als
zulässigerachtet: personelle Identität von Haft- und Sachrichter, da der Haftrichter nicht die gleichen Fragen wie der erkennende Richter zu behandeln hat, insbesondere nicht die für den Ausgang des Hauptverfahrens entscheidende Frage der Schuld (BGE 117 Ia 182 E. 3b S. 185; Urteile des EGMR
Hauschildt gegen Dänemark vom 24. Mai 1989, Serie A Bd. 154 §§ 50-51;
Nortier gegen Niederlande vom 24. August 1993, Serie A Bd. 267 §§ 33 ff.); die Ämterkumulation beim Generalprokurator, der zuerst eine Strafverfügung erlässt und im anschliessenden Einspracheverfahren die Anklage vertritt, da die Strafverfügung nur bei unterlassener Einsprache rechtskräftig wird (BGE 124 I 76 E. 2 S. 78 f.; 114 Ia 143 E. 7 S. 150-153); die Funktion der Eidgenössischen Untersuchungsrichterinnen und -Richter als haftanordnende Justizpersonen (BGE 131 I 66 E. 4.6-4.8 S. 71-74); die Vorbefassung eines Gerichtes, das sich nach der Hauptverhandlung von der Schuld des Angeklagten überzeugt zeigt, das Urteil aussetzt und die Anklage zur geringfügigen Verbesserung zurückweist (BGE 126 I 68 E. 4 S. 73 ff.); die Anordnung von Beweisvorkehren im Hauptverfahren durch den Gerichtspräsidenten, da in diesem Verfahrensstadium nicht mehr die Untersuchungsbehörde zuständig ist, sondern das Gericht (BGE 116 Ia 135 E. 3b S. 139 ff.); die Mitwirkung der Richter, die ein Abwesenheitsurteil gefällt haben, bei der Neubeurteilung der Strafsache im ordentlichen Verfahren (BGE 116 Ia 32 E. 3 S. 33 ff.; Urteil des EGMR
Thomann gegen Schweiz vom 10. Juni 1996, Rec. 1996-III, S. 806 ff. §§ 35-36, VPB 60.114); die Teilnahme des Sach- bzw. Appellationsrichters am Revisionsverfahren, da die neu zu beurteilenden spezifischen Revisionsgründe nicht mit dem bisherigen relevanten Sachverhalt identisch sind (BGE 107 Ia 15 E. 3b S. 18 f.; s.a. Urteil 1B_96/2009 vom 11. August 2009 E. 2.3.3-2.3.4).
4.7. Der Umstand, dass ein Richter eine beschuldigte Person verurteilt oder freigesprochen hat, genügt nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich noch nicht, um ihn in einem späteren (getrennten) sachkonnexen Parallelverfahren gegen andere Beschuldigte wegen unzulässiger Vorbefassung abzulehnen. Andernfalls wären die Strafbehörden faktisch gezwungen, sämtliche Beschuldigten ausnahmslos (und insofern entgegen der Regelung von Art. 29-30 StPO ) im selben Verfahren zu beurteilen. Ein Ausstandsgrund ist demgegenüber erfüllt, wenn der Erstrichter sich zur Frage der Strafbarkeit oder Straflosigkeit eines im Zweitverfahren separat zu beurteilenden Beschuldigten bereits präjudizierlich geäussert hat (BGE 115 Ia 34 E. 2c/cc S. 39 f.; Urteile 1B_137/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3.3-3.4; 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006 E. 6.1 = Pra 2007 Nr. 26 S. 161 ff.; 1P.648/2002 vom 4. März 2003 E. 3.3-3.4 = Pra 2003 Nr. 154 S. 841 ff.; vgl. auch Markus Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 56 N. 19, 28; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 30 Rz. 7-8; Andreas J. Keller, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 56 N. 33 in fine; Jean-Marc Verniory, in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire romand, Basel 2011, Art. 56 N. 16, 33).
5.
5.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführer liege eine unzulässige richterliche Vorbefassung hier im Wesentlichen darin begründet, dass die von den Ausstandsgesuchen betroffenen Gerichtspersonen sie (als mutmassliche Mittäter bzw. Teilnehmer) in einem konnexen Fall beurteilten, bei dem dieselben erstinstanzlichen Richterinnen und derselbe Richter bereits zwei andere Beschuldigte (in getrennten Verfahren) strafrechtlich verurteilt hatten. Die Ersturteile wirkten sich (ihrer Ansicht nach) präjudizierlich auf ihre Strafverfahren aus.
5.2. Die Vorinstanz und die Beschwerdeführer gehen zutreffend davon aus, dass die hier zu prüfende Vorbefassungsproblematik juristisch unter die gesetzliche Generalklausel von Art. 56 lit. f StPO ("aus anderen Gründen befangen") zu subsumieren ist: Zwar waren die vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen im Sinne von Art. 56 lit. b StPO in der
gleichen Sache (sachkonnexe Parallelverfahren) tätig, jedoch nicht in einer
anderen Stellung und behördlichen Funktion, sondern beide Male als erstinstanzliche Strafrichterinnen und -Richter (Art. 19 StPO; vgl. Boog, a.a.O., Art. 56 N. 28; Verniory, a.a.O., Art. 56 N. 16).
5.3. Die Vorinstanz erwägt, den Verfahren gegen die Beschwerdeführer liege zwar generell der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde wie den Ersturteilen. Die Beschwerdeführer hätten in den betroffenen Gesellschaften jedoch (als ehemalige Geschäftsleitungsmitglieder) andere Aufgaben und Funktionen inne gehabt als die beiden zuvor Verurteilten. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse seien auch ihre inkriminierten Vorwürfe und Tatbeiträge jeweils unterschiedlich. Dies zeige sich unter anderem daran, dass dem erstverurteilten CEO und dem Verwaltungsrat (gemäss den sie betreffenden Anklageschriften) zusätzlich die Verletzung von Geschäfts- bzw. Fabrikationsgeheimnissen zur Last gelegt worden sei. Da in den Ersturteilen zudem kein strafrechtlicher Bezug auf möglicherweise strafbares Verhalten der Beschwerdeführer genommen werde, sei keine präjudizielle Wirkung erkennbar. Eine allfällige Tatbeteiligung bzw. die jeweiligen Rollen der Beschwerdeführer seien dort weder thematisiert worden, noch Verfahrensgegenstand gewesen. Für die Beurteilung der konnexen strafrechtlichen Vorwürfe gegen sie durch das gleiche Richtergremium sprächen im Übrigen Gründe der Verfahrensökonomie und der Effizienz.
5.4. Die vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen legen Folgendes dar:
Die Überweisungen an das Kriminalgericht seien (aufgrund der Zuständigkeitsvorschriften von Art. 33 Abs. 1 StPO und des kantonalen Justizgesetzes) zu Recht erfolgt. Auch die getrennte Verfahrensführung sei bundesrechtskonform. Die Staatsanwaltschaft habe die Verfahren gegen den CEO und den Verwaltungsrat sowie gegen die vier Beschwerdeführer je getrennt überwiesen. Eine Vereinigung der Verfahren durch das Kriminalgericht sei nicht geboten gewesen. Art. 30 StPO sehe die getrennte Verfahrensführung (auch gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer) bei Vorliegen von sachlichen Trennungsgründen vor. Solche Gründe seien hier gegeben.
Dies gelte zunächst für die Abtrennung der Verfahren gegen den CEO und den Verwaltungsrat von den Verfahren gegen die Beschwerdeführer: Vor der gerichtlichen Überweisung seien die Verfahren gegen die Beschwerdeführer, im Gegensatz zu denjenigen der zwei anderen Beschuldigten, im Strafbefehlsverfahren erfolgt. Zudem sei dem CEO und dem Verwaltungsrat neben ungetreuer Geschäftsbesorgung die Verletzung von Geschäfts- bzw. Fabrikationsgeheimnissen zur Last gelegt worden. Diesbezüglich habe die Verjährung von Straftaten gedroht, weshalb die betreffenden Verfahren zeitlich vorgezogen worden seien. Zwar habe die Privatklägerschaft ihre Strafanträge gegen den CEO und den Verwaltungsrat (wegen Verletzung von Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen) zurückgezogen. Dieser Rückzug sei jedoch erst erfolgt, als die beiden Hauptverhandlungen bereits seit längerer Zeit (auf September 2016) anberaumt gewesen seien. Die gleichzeitige Behandlung aller sechs Fälle sei dem Kriminalgericht auch aufgrund seiner Arbeitsbelastung nicht möglich gewesen. Und schliesslich hätten weitere prozessökonomische bzw. organisatorische Gründe gegen eine Verfahrensvereinigung gesprochen. Die Ansicht der Beschwerdeführer würde dazu führen, dass entweder die Strafjustiz gezwungen wäre, sämtliche Prozesse gegen mutmassliche Mittäter oder Teilnehmer im gleichen Verfahren zu bewältigen, oder aber jedesmal eine neue Gerichtsbesetzung sich in die konnexen getrennten Dossiers einarbeiten müsste. Weder das eine noch das andere sei (in sämtlichen Fällen) organisatorisch zu bewältigen. Dies gelte vor allem für kleinere kantonale Gerichte.
Die Gefahr sich widersprechender Urteile habe hier nicht bestanden, zumal die Beschuldigten sich während des gesamten Verfahrens nicht gegenseitig belastet hätten. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer weder vor dem Kriminalgericht die Vereinigung von Verfahren beantragt, noch die getrennte Verfahrensführung sonstwie angefochten. Auf die betreffenden Rügen in den Beschwerdeschriften (betreffend Verfahrenstrennung und Parteirechte) sei nicht einzutreten.
Sodann habe sich das erstinstanzliche Gerichtsgremium anlässlich der Urteile gegen den CEO und den Verwaltungsrat auch nicht bereits (im Hinblick auf die Vorwürfe gegen die Beschwerdeführer) präjudizierlich festgelegt. Aus den ersten beiden Strafverfahren seien keine Erkenntnisse eingeflossen, die in den separaten Verfahren gegen die Beschwerdeführer nicht bereits aktenkundig gewesen seien. In den Ersturteilen seien weder die Glaubwürdigkeit, noch die Rollen und Tatbeiträge der Beschwerdeführer zu beurteilen gewesen. Als Basis für ihre individuellen Beurteilungen habe ausschliesslich der jeweilige auf sie persönlich bezogene Anklagesachverhalt gedient.
Zwar stünden die Vorwürfe gegen die Beschwerdeführer in einem engen Sachzusammenhang, was bei getrennten Verfahren gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer unvermeidlich sei. Daraus lasse sich nach der Praxis des Bundesgerichtes jedoch noch keine unzulässige Vorbefassung ableiten. Dass bei zulässig getrennt geführten Parallelverfahren dasselbe Richtergremium über die in einem engen sachlichen Zusammenhang stehenden Taten mehrerer Teilnehmer urteilt, sei nach herrschender Bundesgerichtspraxis und Lehre grundsätzlich zulässig. Entgegen den Behauptungen einzelner Beschwerdeführer werde ihnen (zum Beispiel) gerade nicht zur Last gelegt, sie hätten zusammen mit dem CEO und dem Verwaltungsrat geplant, Mitarbeiter abzuwerben. Das Kriminalgericht habe über die Strafbarkeit der beiden mutmasslichen Haupttäter befinden können, ohne sich bereits mit den Schuldvorwürfen gegen die Beschwerdeführer zu befassen. Sie, die vom Ausstandsgesuch betroffenen Kriminalrichterinnen und der Kriminalrichter, könnten versichern, dass sie "nach jeder einzelnen der sechs Verhandlungen, auch noch nach der sechsten und letzten, über Stunden in gleicher Sorgfalt und ebenso ergebnisoffen wie beim ersten Fall, die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beraten und beurteilt" hätten. Zuvor seien die Beschuldigten vom Kriminalgericht eingehend befragt worden.
6.
6.1. Zwar machen die Beschwerdeführer zuächst geltend, die von ihren Strafverfahren getrennte parallele Prozessführung gegen den CEO und den Verwaltungsrat habe ihre Verteidigungsrechte geschmälert. Die getrennte Verfahrensführung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch nicht zu beanstanden: Streitig ist hier weder eine Verfügung betreffend Verfahrenstrennung, noch die Ablehnung eines Gesuches um Vereinigung von separat geführten Strafverfahren. Auf die Vorbringen, die getrennte Verfahrensführung sei bundesrechtswidrig und führe zu einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte, ist nicht einzutreten.
Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass die getrennte Führung der Parallelverfahren der beiden zuerst verurteilten Personen aus nachvollziehbaren prozessualen Gründen erfolgte. Im Gegensatz zu den Beschwerdeführern (Strafbefehlsverfahren, Art. 352 ff. StPO) kam gegen die beiden Hauptverdächtigen das ordentliche Untersuchungsverfahren (Art. 308 ff. StPO) zur Anwendung. Nach Gerichtshängigkeit blieben die Verfahren gegen den CEO und den Verwaltungsrat (gestützt auf Art. 30 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO) primär wegen drohender Verjährung sowie aus Gründen der Verfahrenseffizienz von den Verfahren der Beschwerdeführer abgetrennt (vgl. BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; 214 E. 3.2 S. 219). Die Kriminalrichter legen zudem dar, dass die Beschuldigten sich nicht gegenseitig belastet (bzw. die strafrechtliche Verantwortung nicht gegenseitig abgeschoben) hätten. Insofern hätten auch keine sich widersprechenden Strafurteile gedroht.
6.2. Dass gesetzeskonform und unangefochten getrennt geführte sachkonnexe Parallelverfahren grundsätzlich von den gleichen Sachrichtern beurteilt werden können, liegt im Interesse der Prozessökonomie (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO), stützt sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aller getrennt beurteilten Beschuldigten (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und begründet nach der oben (E. 4.7) dargelegten Praxis des Bundesgerichtes per se noch keine bundesrechtswidrige Vorbefassung.
6.3. Ebenso wenig bestehen hier objektive Anhaltspunkte, dass sich das erstinstanzliche Gerichtsgremium zur Frage einer allfälligen Schuld und Strafbarkeit der vier beschuldigten Beschwerdeführer bereits (im Sinne der oben erörterten Rechtsprechung) präjudizierlich festgelegt hatte:
Nach den vorliegenden Akten wurden die vier separaten Urteilsdispositive gegen die Beschwerdeführer allesamt am 28. Oktober 2016 gefällt, also nach Abschluss der (zwischen dem 25. und 28. Oktober 2016) separat gegen sie durchgeführten Hauptverhandlungen. Wenn das Gericht getrennt über Beschuldigte in konnexen Sachverhalten verhandelt, die Urteile aber erst nach Durchführung aller Hauptverhandlungen berät und fällt und sich insofern nicht schon vorher über die Frage von Schuld und Strafe festgelegt hat, besteht jedenfalls keine unzulässige Vorbefassung ( vgl. Boog, a.a.O., Art. 56 N. 19 Fn. 63).
Zwar wurden die Urteile gegen die mutmasslichen beiden Haupttäter bereits einige Wochen vorher gefällt. Die Vorinstanz und das betroffene Urteilsgremium des Kriminalgerichtes legen jedoch übereinstimmend und nachvollziehbar dar, dass in den parallelen Urteilen (gegen den CEO und den Verwaltungsrat) eine Tatbeteiligung der Beschwerdeführer bzw. ihre jeweiligen Rollen im konnexen Lebenssachverhalt weder thematisiert wurden, noch Verfahrensgegenstand waren. Die inkriminierten individuellen Tatbeiträge der vier Beschwerdeführer waren folglich (nach Massgabe des Teilnahme- und des Individualschuldstrafrechts, vgl. Art. 24-27 StGB ) in den gerichtlichen Hauptverfahren gegen sie einzeln zu prüfen und rechtlich zu qualifizieren. Insbesondere kann ihrer Ansicht nicht gefolgt werden, aus den erstinstanzlichen Verurteilungen des CEO und des Verwaltungsrates ergebe sich bereits zwangsläufig der Vorwurf, dass den Beschwerdeführern eine gemeinsam organisierte und konzertierte Aktion vorzuwerfen wäre oder dass sie strafbare Tatbeiträge geliefert hätten.
Die Beschwerdeführer stellen sich denn auch selbst (insoweit mit Recht) auf den Standpunkt, eine allfällige rechtskräftige Verurteilung setze jeweils voraus, dass die gegen sie gerichteten individuellen Anschuldigungen strafbar wären. Dies gelte namentlich für die Vorwürfe, einzelne von ihnen hätten im Vorfeld von Mitarbeiterveranstaltungen Gespräche geführt, den Verwaltungsrat über diese Veranstaltungen nicht informiert, gegen die Kündigung von Mitarbeitern (bzw. gegen Falschinformationen) nicht interveniert oder ihren eigenen Arbeitsvertrag gekündigt. Auch ihr individuelles Wissen und Wollen im Kontext des untersuchten Lebenssachverhaltes war und bleibt bei den Beschwerdeführern je einzeln strafrechtlich zu prüfen. Keine Mittäterschaft oder strafbare Teilnahme läge namentlich im Vorwurf, einzelne Beschwerdeführer seien bei strafbaren Äusserungen von Dritten "bloss anwesend" gewesen.
Aus den von den Beschwerdeführern zitierten Anklageschriften, Teil-Einstellungsverfügungen und Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft lassen sich im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Gerichtsgremiums ableiten. Eine allfällige bundesrechtswidrige Anwendung des materiellen Teilnahmerechts (Mittäterschaft und akzessorische Teilnahme, vgl. Art. 24-27 StGB ) wäre - gestützt auf entsprechende Urteilserwägungen - mittels Berufung gegen das fragliche erstinstanzliche Urteil zu rügen. Analoges gilt für die prozessualen Vorbringen, das Kriminalgericht sei für die Beurteilung der Beschwerdeführer gar nicht zuständig gewesen, oder in den vier Hauptverfahren sei das Anklageprinzip verletzt worden.
6.4. Soweit die Beschwerdeführer über das bereits Dargelegte hinaus die getrennte Führung von Parallelverfahren kritisieren bzw. sinngemäss eine Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) rügen, ist darauf nicht einzutreten. Entsprechende Verfahrensanträge bzw. Verfügungen bilden (wie bereits dargelegt) nicht Gegenstand der hier angefochtenen selbständig eröffneten Ausstandsentscheide.
Der Beschwerdeführer 4 versucht, eine Befangenheit der zwei Kriminalrichterinnen und des Kriminalrichters auch noch mit angeblich "suggestiven" Fragen und Bemerkungen anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2016 zu begründen. Darauf ist nicht einzutreten. Es handelt es sich dabei um unzulässige Noven, welche der Vorinstanz bei ihrem Entscheid vom 20. Oktober 2016 gar noch nicht zur Beurteilung vorliegen konnten (Art. 99 Abs. 1 BGG).
6.5. Die vom Beschwerdeführer 3 vorgebrachte Rüge der Gehörsverletzung erweist sich ebenfalls als unbegründet, soweit sie ausreichend substanziiert erscheint:
Er macht geltend, er habe vor Erlass des angefochtenen Ausstandsentscheides vom 20. Oktober 2016 keine Gelegenheit erhalten, auf die Stellungnahme vom 10. Oktober 2016 der beiden betroffenen Kriminalrichterinnen und des Kriminalrichters zu antworten. Wie sich aus den Akten ergibt, stellte der Beschwerdeführer 3 sein Ausstandsgesuch am 7. Oktober 2016, somit knapp drei Wochen vor den auf den 25., 26., 27. und 28. Oktober 2016 angesetzten Hauptverhandlungsterminen. Er musste damit rechnen, dass die Vorinstanz daher zügig (noch vor den Verhandlungsterminen) über die Ausstandssache entscheiden würde.
Die von Art. 58 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Stellungnahme (vom 10. Oktober 2016) der betroffenen Gerichtspersonen ging am 12. Oktober 2016 beim Kantonsgericht ein. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO entscheidet die zuständige kantonale Beschwerdeinstanz anschliessend ohne weiteres Beweisverfahren. Angesichts der zeitlichen Dringlichkeit der Ausstandssache lud die Vorinstanz alle vier Beschwerdeführer gleichentags (mit Schreiben vom 12. Oktober 2016) ein, eine allfällige Replik innert fünf Tagen einzureichen. Die Beschwerdeführer 1, 2 und 4 replizierten je am 18. Oktober 2016, worauf die Vorinstanz am 20. Oktober 2016 die vier angefochtenen Entscheide fällte. Diese wurden den vier Beschwerdeführern am 24. Oktober 2016 eröffnet, somit am Tag vor dem ersten Verhandlungstermin.
Bei dieser Sachlage und nach Treu und Glauben durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass auch eine fakultative Replik des Beschwerdeführers 3 noch bis am 20. Oktober 2016 eingegangen wäre. Dieser behauptet nicht, dass er eine solche Eingabe noch vor dem Eingang des angefochtenen Entscheides (24. Oktober 2016) verfasst und abgeschickt hätte.
Sein Vorbringen, der Eingang des Ausstandsentscheides am 24. Oktober 2016, somit ein Tag vor dem ersten Verhandlungstermin (und vier Tage vor seinem Termin), habe ihn "gelinde gesagt überrascht", begründet keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Vielmehr musste der Beschwerdeführer 3 mit einer zügigen Behandlung der Ausstandssache rechnen und durfte die Vorinstanz den Schriftenwechsel am 20. Oktober 2016 als beendet ansehen, nachdem die Beschwerdeführer 1, 2 und 4 alle am 18. Oktober 2016 termingerecht repliziert hatten. Im Verfahren vor Bundesgericht konnte sich der Beschwerdeführer 3 im Übrigen - mit drei Eingaben - nochmals ausführlich zu allen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten äussern, auch zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 10. Oktober 2016 der betroffenen Gerichtspersonen.
7.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (je zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung, Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). Ein gesetzlicher Grund zur Neuregelung der Kosten der vorinstanzlichen Verfahren besteht (entgegen den Anträgen der Beschwerdeführer 1-3) nicht (vgl. Art. 67 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren 1B_440/2016, 1B_442/2016, 1B_446/2016 und 1B_448/2016 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden den Beschwerdeführern (zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung) auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Forster