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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_213/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Juni 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 1. Februar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 10. Februar 2016, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 31. August 2016, stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die A.________ (Jg. 1974) nach einem am 30. Juli 2014 erlittenen Berufsunfall (Einklemmen im Beinbereich zwischen einem ins Rutschen geratenen Stahlträger und daneben eng aneinanderliegend gelagerten Betonelementen) gewährten Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggelder) auf den 29. Februar 2016 hin unter Verneinung eines Anspruches auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ein. Zur Begründung stellte sie sich auf den Standpunkt, organische Schäden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal oder bewirkten keine Arbeitsunfähigkeit, während psychischen Erscheinungen die adäquate Unfallkausalität fehle. 
 
B.   
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. Februar 2017 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 1. Februar 2017 und des Einspracheentscheides vom 31. August 2016 sei die Suva anzuweisen, ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen. Im Sinne eines Eventualantrages verlangt er, die Sache zur weiteren Abklärung der geschuldeten Leistungen an die Suva zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
1.2. Die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid sowohl in materieller als auch in formeller, namentlich beweisrechtlicher Hinsicht - soweit hier von Belang - zutreffend dargelegt worden.  
 
2.  
 
2.1. Die Suva hat ihre angefochtene Leistungseinstellung wie auch die Verweigerung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung in medizinischer Hinsicht vorwiegend auf die kreisärztliche Beurteilung des orthopädischen Chirurgen Dr. med. B.________ und die Ergebnisse der Untersuchung durch den Konsiliarpsychiater Dr. med. C.________, Agenturärztlicher Dienst, gestützt. Bei diesen beiden Ärzten handelt es sich zwar um im Auftrag der Versicherung tätige, in deren Einflussbereich stehende Fachleute. Die Aussage- und Überzeugungskraft ihrer Berichte ist daher unbestrittenermassen unter Anwendung eines strengen Massstabes zu prüfen. Bei auch nur geringen Zweifeln ist rechtsprechungsgemäss zusätzlich die Meinung versicherungsexterner Experten einzuholen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweis auf BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Von weiteren zeit- und kostenaufwändigen Erhebungen konnten Suva und Vorinstanz hier jedoch absehen, weil davon - in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) - keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten waren, welche sich auf das Ergebnis der Beurteilung hätten auswirken können. Dem kantonalen Gericht ist es im Rahmen seiner pflichtgemäss vorgenommenen Beweiswürdigung denn auch gelungen, allenfalls verbliebenen Unsicherheiten mit schlüssigen Erklärungen zu begegnen und allfällige Ungereimtheiten - in auch das Bundesgericht überzeugender Weise - auszuräumen (vgl. Urteil 8C_809/2016 vom 5. April 2017 E. 3.2.2). Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich bedurfte - und bedarf es auch heute - der Einholung eines versicherungsexternen polydisziplinären Gutachtens nicht, wie sie vom Beschwerdeführer verlangt worden ist.  
 
2.2. In materieller Hinsicht ist die vorinstanzliche Beurteilung streitig, wonach zwischen dem erlittenen Unfall und den danach im Laufe der Zeit aufgetretenen psychischen Störungen kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe (nachstehende E. 2.2.2). Andere Aspekte, die Grundlage des Einspracheentscheides der Suva und des diesen bestätigenden angefochtenen kantonalen Entscheides bildeten, sind - abgesehen von einer Verletzung des in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatzes (nachstehende E. 2.2.1) - in der Beschwerdeschrift vor Bundesgericht nicht thematisiert worden.  
 
2.2.1. Dass der rechtserhebliche Sachverhalt fehlerhaft festgestellt und damit der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt worden wäre, kann aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht gesagt werden. Die detaillierte Wiedergabe von Auszügen aus Arztberichten zeigt nicht, inwiefern medizinische Überlegungen der vorinstanzlich angenommenen Sachlage entgegenstehen würden. Für die Prüfung der einzelnen adäquanzrelevanten Kriterien spielt es sodann keine entscheidwesentliche Rolle, ob der Beschwerdeführer bis zur Befreiung aus seiner misslichen Lage - wie aktenkundig belegt - ungefähr eine oder - wie behauptet - mehrere Minuten eingeklemmt von einem schweren Stahlträger ausharren musste. Auch lassen sich seine subjektiv empfundenen Angstgefühle objektiv betrachtet nicht nachvollziehen. Insbesondere war die angeblich befürchtete Lebensbedrohung nicht naheliegend, nachdem offenbar lediglich die untere Körperhälfte eingeklemmt worden war. Bei der Adäquanzbeurteilung kann solchen Ängsten keine massgebliche Bedeutung beigemessen werden. Völlig belanglos ist schliesslich die Diskussion darüber, aus welcher Höhe der Stahlträger auf den Beschwerdeführer gerutscht ist. Die von der Vorinstanz angenommenen 20 cm jedenfalls sind selbst laut Darstellung in der Beschwerdeschrift aktenkundig mehrfach ausgewiesen und eine konkret angegebene Abweichung davon findet sich in der Rechtsschrift des Beschwerdeführers nicht. Die Sachverhaltsabklärung hat sich auf entscheidwesentliche Umstände zu beschränken, weshalb der Vorinstanz keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) vorgeworfen werden kann.  
 
2.2.2. Ebenso wenig ist bei der Beurteilung der Adäquanz vorhandener psychischer Folgeschäden des versicherten Unfallereignisses eine Bundesrechtsverletzung auszumachen. Bei lediglich unterschiedlicher Bewertung einzelner Adäquanzkriterien - hier der besonders dramatischen Begleitumstände des Unfallgeschehens sowie der besonderen Art der erlittenen Verletzung und ihrer Eignung, psychische Fehlreaktionen auszulösen - müsste eine Beschwerde führende Partei darlegen, weshalb und inwiefern die beanstandete, von ihrer eigenen abweichende Einschätzung durch die Vorinstanz bundesrechtswidrig sein oder allenfalls auf unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen beruhen sollte. Analog hat dies bezüglich der Einstufung des Unfallereignisses nach dessen Schweregrad zu gelten. Andere Gründe für eine erfolgversprechende Beschwerdeerhebung fallen auch im Unfallversicherungsrecht nicht in Betracht, wo keine Bindung an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung besteht (E. 1.1 hievor). Solche Rügen aber werden vom Beschwerdeführer entweder gar nicht erst erhoben oder dann nicht stichhaltig begründet.  
 
3.   
Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kann nicht entsprochen werden, nachdem er der bundesgerichtlichen Aufforderung zur Beibringung eines Bedürftigkeitsnachweises vom 25. April 2017 innert der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Damit fehlt es an einer für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabdingbaren Voraussetzung (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Juni 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl