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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_357/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Juni 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. April 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 17. Mai 2017 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. April 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass das kantonale Gericht nach eingehender Besprechung der medizinischen Berichte und Gutachten auf einen sich seit der Rentenzusprechung vom 17. April 2008 veränderten Gesundheitszustand (somatisch leichte Verschlechterung bei erheblich verbessertem psychischem Zustand) schloss und damit zusammen mit der IV-Stelle die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bejahte, 
dass es alsdann den Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleichs auf 22 % festlegte, was einen über den 31. Mai 2016 hinausgehenden Rentenanspruch ausschloss, 
dass es sich dabei insbesondere mit den gegen die Expertisen der Begutachtungsstelle ZIMB vom 20. Dezember 2013 und 12. September 2015 vorgebrachten Einwendungen genauso einlässlich auseinandersetzte wie auch mit der Forderung nach Eingliederungsbemühungen vor Rentenentzug, 
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin - wie bereits in zahlreichen anderen beim Bundesgericht von ihm anhängig gemachten Verfahren (unlängst etwa Urteile 9C_206/2017 vom 21. März 2017 und 8C_195/2017 vom 15. März 2017; siehe aber auch Urteil 2C_410/2017 vom 4. Mai 2017) - eine ungenügende Sachverhaltsabklärung und eine unzutreffende Würdigung der im Recht liegenden Arztberichte rügt, sich dabei jedoch weitgehend darauf beschränkt, bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen vorinstanzlichen Erwägungen hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen oder - soweit überhaupt beanstandet - eine entscheidwesentliche, qualifiziert unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, was dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei einem Minimum an Sorgfalt klar sein müsste (s. oben sowie insbesondere die Urteile, in denen ihm persönlich wegen unsorgfältiger Beschwerdeführung Ordnungsbussen auferlegt worden sind [8C_611/2015 vom 30. September 2016, 8C_200/2012 vom 26. April 2012, 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011 und 8C_264/2011 vom 7. April 2011]), 
dass deshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
dass der Rechtsvertreter bei weiterer gleichartiger Beschwerdeführung inskünftig wieder basierend auf Art. 33 Abs. 2 BGG mit einer Ordnungsbusse zu rechnen hat, derweil aber nochmals davon Abstand genommen wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Juni 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel