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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_586/2018  
 
 
Urteil vom 6. Juni 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X._________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 
20. April 2018 (4H 18 1 / 4U 18 1). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte den Beschwerdeführer am 21. Juni 2012 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen aArt. 19 BetmG, begangen als schwerer Fall nach aArt. 19 Ziff. 2 lit. a und c BetmG, und mehrfacher Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren unter Anrechnung von 602 Tagen Untersuchungshaft. 
Mit Entscheid vom 10. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer am 27. Juni 2013 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Die Probezeit wurde auf 487 Tage festgesetzt und endete am 27. Oktober 2014. 
Am 12. Juli 2013 lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Der Beschwerdeführer wurde weggewiesen und aufgefordert, die Schweiz bis zum 31. August 2013 zu verlassen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Am 25. November 2014 verfügte das Bundesamt für Migration ein Einreiseverbot, gültig ab 30. November 2014 bis 29. November 2026. 
Nach seiner bedingten Entlassung am 27. Juni 2013 begang der Beschwerdeführer weitere Delikte. Am 17. Mai 2017 verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Luzern den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG, begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG (soweit nicht verjährt) und wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (davon 254 Tage Untersuchungshaft [bzw. Sicherheitshaft] und 488 Tage vorzeitiger Strafvollzug) und zu einer Busse von Fr. 300.-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Die am 10. Juni 2013 gewährte bedingte Entlassung wurde widerrufen. 
Ein Gesuch um bedingte Entlassung per 5. Januar 2018 (Zweidritteltermin) wies der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern am 15. Dezember 2017 ab. Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde des damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers wies das Kantonsgericht Luzern am 20. April 2018 ab. 
Der Beschwerdeführer gelangt am 30. Mai 2018 an das Bundesgericht. Er wendet sich gegen die Verurteilung vom 17. Mai 2017. Diese beruhe auf blossen Vermutungen und sei zu überprüfen. Er führt überdies aus, seine Fehler zu bereuen und ein neues Leben in Frankreich beginnen zu wollen. Wenn er die Strafe im Gefängnis indes voll verbüssen müsste, könne er seine im November 2018 ablaufende Aufenthaltsbewilligung in Frankreich nicht verlängern. Er würde die Chance auf ein neues Leben verlieren. 
 
2.   
Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Anfechtungsobjekt bildet ausschliesslich das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 20. April 2018. Das Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 17. Mai 2017 kann heute nicht mehr zur Diskussion gestellt werden. Der Beschwerdeführer ist mit seinen diesbezüglichen Anträgen und Ausführungen nicht zu hören. 
 
3.   
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür) qualifizierte Rügeanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer befasst sich mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil überhaupt nicht, sondern wiederholt einzig und allein seine bereits im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkte, welche das Kantonsgericht mit eingehender Begründung Punkt für Punkt verworfen hat. Inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde folglich nicht. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juni 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill