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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_42/2018  
 
 
Urteil vom 6. Juni 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 23. Oktober 2017 (UV.2016.00195). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1967, arbeitete seit 1. September 1998 in einem Vollzeitpensum als Lastwagen-Chauffeur für die B.________ GmbH auf dem Flughafen. In dieser Eigenschaft war er obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 13. Februar 2007 rutschte er beim Beladen eines Flugzeuges auf einer Treppe aus und stürzte auf die linke Ellbogenspitze und die linke Schulter. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Nach mehrfacher Wiederaufnahme der angestammte Tätigkeit und erneuter, rückfallweise angemeldeter Beschwerden sowie nach eingehenden medizinischen Abklärungen stellte die Suva die Taggeldleistungen angesichts der zuletzt verwerteten 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit unter Gewährung einer viermonatigen Übergangsfrist per 30. September 2015 ein (Verfügung vom 2. Juni 2015). Mit Verfügung vom 2. November 2015, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2016, schloss die Suva den Fall folgenlos ab. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Oktober 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, die Suva sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente und eine Integritätsentschädigung, zu erbringen. 
 
Die Suva, das kantonale Gericht und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Die Vorinstanz hat die nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG). 
 
3.   
Fest steht, dass der Versicherte, welcher Rechtshänder ist, die angestammte Tätigkeit nicht mehr ohne Einschränkungen ausüben kann, dass ihm jedoch eine leidensangepasste Tätigkeit trotz Unfallrestfolgen im Bereich des linken Ellbogens zu 100 % zumutbar ist. Unbestritten ist sodann das Einkommen, welches er gemäss angefochtenem Entscheid ohne Gesundheitsschaden an seiner angestammten Arbeitsstelle im Zeitpunkt des Rentenbeginns 2015 verdient hätte (Valideneinkommen von Fr. 66'768.-). 
 
4.   
Strittig ist demgegenüber, ob Verwaltung und Vorinstanz zu Recht einen Anspruch auf Integritätsentschädigung und Invalidenrente nach UVG verneint haben. 
 
5.   
Vorweg zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht bundesrechtskonform gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen der beiden Chirurgen Dres. med. C.________ und D.________, vom 25. März 2015 und 10. Februar 2016 eine anspruchsbegründende unfallbedingte Einbusse der gesundheitlichen Unversehrtheit von mindestens 5 % verneint haben. 
 
5.1. Die Feststellung des Integritätsschadens stellt eine Tatfrage dar, die ein Mediziner zu beurteilen hat (vgl. Urteil 8C_76/2013 vom 23. Juli 2013 E. 3.4.1 i.f. mit Hinweisen unter anderem auf BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398).  
 
5.2. Soweit der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung geltend macht, vermag er sich nicht auf eine entsprechende ärztliche Stellungnahme zu berufen. Bei den Akten findet sich kein einziger medizinischer Bericht, der bestätigt, dass der Versicherte an einer dauerhaften unfallbedingten Einschränkung der gesundheitlichen Unversehrtheit leide, welche nach den einschlägigen Bemessungsgrundlagen (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2 und 8C_606/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 6, je mit Hinweisen) einen Anspruch auf Integritätsentschädigung begründen könnte. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes wird diesbezüglich nicht geltend gemacht. Ebensowenig wird die Beweiskraft der suva-ärztlichen Beurteilungen des Intetritätsschadens in Frage gestellt. Die Beschwerde ist diesbezüglich folglich unbegründet.  
 
6.   
Hinsichtlich der Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente nach UVG ist - trotz übereinstimmender Auffassung betreffend voller Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit - strittig, von welchem Zumutbarkeitsprofil auszugehen ist. 
 
6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht auf die Beurteilungen der Dres. med. C.________ und D.________ abzustellen. Zumindest würden sich aus dem rheumatologischen Teilgutachten des Dr. med. E.________, vom 6. Juni 2016 Zweifel an den suva-ärztlichen Einschätzungen ergeben.  
 
6.2. Das kantonale Gericht hat nach eingehender und ausführlicher Beweiswürdigung mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG), zutreffend dargelegt, weshalb das Zumutbarkeitsprofil der Suva-Ärzte massgebend ist. Insbesondere haben einzig die Dres. med. C.________ und D.________ die gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit unter ausschliesslicher Berücksichtigung der unfallkausalen Gesundheitsschäden beurteilt. Demgegenüber haben sich die übrigen Ärzte nicht ausdrücklich auf die Beurteilung der Unfallrestfolgen beschränkt. Inwiefern der angefochtene Entscheid diesbezüglich Bundesrecht verletzen soll, wird nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich.  
 
7.  
 
7.1. Schliesslich beanstandet der Versicherte, die Vorinstanz habe die Praxis zur Kürzung der Tabellenlöhne gemäss BGE 126 V 75 verletzt. Seitens des Einkommens, welches er trotz unfallkausaler Restbeschwerden zumutbarerweise noch zu erzielen vermöge (Invalideneinkommen), habe das kantonale Gericht zu Unrecht - und entgegen des von der Suva laut Einspracheentscheid als sachgerecht bezeichneten Abzuges von 10 % - keinen Tabellenlohnabzug berücksichtigt.  
 
7.2. Zu Recht unbestritten blieb, dass die Vorinstanz das Invalideneinkommen basierend auf den Tabellenlöhnen gemäss der vom Bundesamt für Statistik alle zwei Jahre durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt hat. Das kantonale Gericht hat auch in Bezug auf die Rechtsfrage, ob in casu ein leidensbedingter Abzug vom unbestritten massgebenden LSE-Tabellenlohn (LSE 2014, Tabelle TA1, Zeile "TOTAL": Durchschnittslohn aller Männer auf dem Kompetenzniveau 1) vorzunehmen sei, ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb die Rechtsfrage zu verneinen ist. Dabei stellte es massgebend auf die beweiskräftigen Beurteilungen der Suva-Ärzte ab, wonach unfallbedingt einzig eine Verminderung der Einsatzfähigkeit des linken Armes zu berücksichtigen sei. Angesichts der Geringfügigkeit der unfallbedingt verbleibenden Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit des linken - adominanten - Armes schloss das kantonale Gericht unter umfassender und angemessener Berücksichtigung aller lohnbeeinflussenden Faktoren darauf, dass ein leidensbedingter Tabellenlohnabzug nicht zu rechtfertigen sei. Den unfallbedingten Einschränkungen sei ausreichend Rechnung getragen worden durch das Abstellen auf den statistischen Durchschnittslohn des untersten Kompetenzniveaus 1. Soweit sich der Beschwerdeführer mit den diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides überhaupt ausreichend auseinandersetzt, ist die Beschwerde unbegründet.  
 
8.  
 
8.1. Da die Beschwerde insgesamt offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), wird sie im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid erledigt (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
8.2. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Juni 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli