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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_96/2018  
 
 
Urteil vom 6. Juni 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2017 (UV.2016.00045). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1957, arbeitete seit 2008 mit einem 60%-Pensum für die B.________ AG (Arbeitgeberin) und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Seit Juli 2012 stand er bei Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wegen psychischer Probleme in gesprächstherapeutischer und medikamentöser Behandlung. Nachdem die Arbeitgeberin dem Versicherten bereits 2013 einmal gekündigt hatte sowie nach einem Konflikt über den Wortlaut eines Zwischenzeugnisses, löste sie das Arbeitsverhältnis erneut mit Schreiben vom 28. Mai 2014 auf. Am 30. Mai 2014 schoss er sich auf dem Balkon seines gemieteten Reiheneinfamilienhauses mit einem Sturmgewehr 57 in den Kopf. Er erlitt dabei schwere Hirn-, Schädel- und Augenverletzungen, blieb invalid und bezieht seither von der Invalidenversicherung eine Entschädigung infolge einer leichten Hilflosigkeit. Der Blutalkoholgehalt bei Spitaleintritt betrug etwa 2,6 Promille. Wegen der absichtlichen Herbeiführung des Gesundheitsschadens verneinte die Suva gestützt auf Art. 37 Abs. 1 UVG eine Leistungspflicht (Verfügung vom 27. Mai 2015) und hielt mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2016 daran fest. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 6. Dezember 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, die Suva sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Akten des kantonalen Verfahrens wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Fest steht, dass es sich beim Ereignis vom 30. Mai 2014 um einen Selbsttötungsversuch gehandelt hat. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob der Versicherte im Zeitpunkt des Suizidversuchs (unverschuldet) gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. 
 
3.   
 
3.1. Hervorzuheben ist, dass bei absichtlicher Herbeiführung des Todes durch den Versicherten kein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht, mit Ausnahme der Bestattungskosten (Art. 37 Abs. 1 UVG). Diese Regelung findet namentlich dann keine Anwendung, wenn der Versicherte, der sich nachweislich das Leben nehmen wollte, zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln (Art. 48 UVV; vgl. zur Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung: BGE 140 V 220 E. 3.2 S. 222 und E. 3.3.1 S. 223; 129 V 95). Ob dies beim hier gegebenen Suizidversuch zutrifft, ist umstritten.  
 
3.2. Die leistungsansprechende Person muss bei Suizid oder -versuch die Urteilsunfähigkeit nach Art. 16 ZGB zur Zeit der Tat nachweisen (SVZ 68 2000 S. 202, U 54/99; RKUV 1996 Nr. U 247 S. 168, U 21/95 E. 2a, Urteil 8C_256/2010 vom 22. Juni 2010 E. 3.2.1). Den Parteien obliegt jedoch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess keine subjektive Beweisführungslast im Sinne von Art. 8 ZGB. Eine Beweislast besteht nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; SVR 2016 UV Nr. 31 S. 102, 8C_662/2015 E. 3.2 mit Hinweis).  
 
4.   
 
4.1. Verwaltung und Vorinstanz haben nach eingehender Beweiswürdigung mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend dargelegt, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Suizidversuchs nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln (vgl. E. 3.1 hievor).  
 
4.2. Was der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Insbesondere vermag er sich nicht auf eine fachärztliche Beurteilung zu berufen, welche seinen Standpunkt bestätigen würde. Dem Suva-Psychiater med. pract. D.________ war die Tatsache bekannt, dass der Versicherte stark alkoholabhängig war und bei Spitaleintritt einen Blutalkoholgehalt von zirka 2,6 Promille aufwies. Die versicherungspsychiatrische Beurteilung vom 19. Mai 2015 wurde lege artis erstellt, beruhte auf einem ausführlichen Gespräch mit der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers, berücksichtigte die geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, erging in Kenntnis der Vorakten (Anamnese), leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein und enthält begründete Schlussfolgerungen in Bezug auf die Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt des Suizidversuchs. Weshalb diese versicherungspsychiatrische Beurteilung den praxisgemässen Beweisanforderungen von BGE 125 V 351 nicht genügen oder sonst wie Bundesrecht verletzen sollte, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt.  
 
4.3. Basierend auf der telefonischen Auskunft des psychiatrisch behandelnden Hausarztes Dr. med. C.________ sowie nach Angaben der Angehörigen des Beschwerdeführers verneinte der Suva-Psychiater Anhaltspunkte für psychotische Symptome. Eine leichte Geistesschwäche infolge der langjährigen Alkoholabhängigkeit sei zwar nicht auszuschliessen. Deswegen sei jedoch im Tatzeitpunkt die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vollständig aufgehoben gewesen. Zur gleichen Schlussfolgerung führe die Berücksichtigung des Verlaufs des Medikamentenkonsums und der schweren Alkoholsucht.  
 
4.4. Soweit der Versicherte gestützt auf den mehrfachen Verweis auf das Urteil 8C_496/2008 vom 17. April 2009 eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts geltend zu machen scheint, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn anders als im erwähnten Urteil war der Beschwerdeführer nach dem Suizidversuch nicht mehr in der Lage, anlässlich einer persönlichen psychiatrischen Exploration sachdienliche Informationen betreffend Urteilsfähigkeit für den Tatzeitpunkt zu liefern.  
 
4.5. Inwiefern die gerichtliche Einvernahme der Ehegattin des Versicherten als Zeugin an deren früheren Angaben gegenüber dem Suva-Psychiater etwas ändern würde, ist nicht ersichtlich und wird nicht aufgezeigt. Der Beschwerdeführer macht zu Recht auch nicht geltend, dass von seiner eigenen Exploration nach dem Suizidversuch angesichts der gravierenden und bleibenden Folgen entscheidwesentliche neue Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Verwaltung und Vorinstanz haben nach dem Gesagten in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).  
 
4.6. Fehlt es für den Zeitpunkt des Selbsttötungsversuchs am Nachweis einer vollständig aufgehobenen Fähigkeit, vernunftgemäss handeln zu können (vgl. E. 3 hievor), bleibt es beim angefochtenen Entscheid. Demnach hat die Suva gestützt auf Art. 37 Abs. 1 UVG zufolge absichtlicher Herbeiführung des Gesundheitsschadens zu Recht eine Leistungspflicht verneint.  
 
5.   
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
6.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Juni 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli