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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_357/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Juni 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2018 (AK.2018.00006). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 8. Mai 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2018, mit welchem dieses ein von A.________ eingereichtes Revisionsgesuch (gegen einen Entscheid vom 31. Mai 2016 betreffend Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von 29'957.30) abwies, soweit es darauf eintrat, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass die Eingabe vom 8. Mai 2018 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da darin mit keinem Wort auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingegangen wird, wonach die Beschwerdeführerin weder neue Tatsachen noch Beweismittel (im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG) vorgebracht habe, 
dass auf die stattdessen vorgebrachten, sich mit materiellen Gesichtspunkten befassenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift bereits deshalb nicht einzugehen ist, weil der Streitwert unter Fr. 30'000.- liegt, sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und somit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; BGE 137 V 51 E. 4 S. 54 ff), 
dass diese Ausführungen mangels einer substanziierten Begründung auch nicht im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden können (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Juni 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner