Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_320/2023
Urteil vom 6. Juni 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Rupf.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2023 (200 23 151 AHV).
Nach Einsicht
in die Eingabe vom 24./26. April 2023 sowie weiterer Eingabe vom 10. Mai 2023 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2023,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),
dass das kantonale Gericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. Februar 2023 nicht eintrat, nachdem es mit Verfügung vom 10. März 2023 dem Beschwerdeführer Frist zur Verbesserung seiner Beschwerde unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall gemäss Art. 61 Bst. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ansetzte und sich der Beschwerdeführer innerhalb gesetzter Frist nicht vernehmen liess (vgl. angefochtenes Urteil),
dass der Beschwerdeführer, auch nach erfolgter Fristansetzung vom 3. Mai 2023 zur Behebung eines Mangels gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG, nicht in nachvollziehbarer Weise darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Sichtweise Bundesrecht verletzen sollte,
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Juni 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Rupf