Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_634/2023
Urteil vom 6. Juni 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsfähigkeit; Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 22. August 2023 (5V 22 254).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1955 geborene A.________ war seit 12. Oktober 1998 als Fahrzeugschlosser bei der B.________ AG angestellt. Am 26. Mai 2011 zog er sich eine laterale Malleolarfraktur rechts zu. Am 11. Juni 2012 meldete er sich bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug an. Diese holte u.a. ein interdisziplinäres (orthopädisch-chirurgisches, psychiatrisches und internistisches) Gutachten des Zentrums für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG (ZIMB), Schwyz, vom 3. April 2014 ein. Mit Verfügung vom 7. November 2014 verneinte sie einen Leistungsanspruch mangels eines rechtserheblichen Gesundheitsschadens. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.b. Am 3. Oktober 2014 verletzte sich der Versicherte bei einem Sturz am Rücken. Am 19. März 2015 meldete er sich bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an. Die B.________ AG löste das Arbeitsverhältnis mit ihm per Ende Juni 2015 auf. Die IV-Stelle holte u.a. ein interdisziplinäres (orthopädisches, neuropsychologisches, allgemein-internistisches, neurologisches und psychiatrisches) Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Bern ZVMB GmbH vom 27. Oktober 2020 ein. Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 verneinte sie einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad bloss 5 % betrage. Die Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 20. Januar 2022 ab. In teilweiser Gutheissung der hiergegen von ihm geführten Beschwerde hob das Bundesgericht dieses Urteil auf. Es wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 8C_94/2022 vom 29. Juni 2022).
B.
In der Folge holte das Kantonsgericht Luzern eine Stellungnahme der MEDAS vom 16. Dezember 2022 ein. Mit Urteil vom 22. August 2023 wies es die Beschwerde des A.________ ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei ihm ab 8. Oktober 2015 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Das Bundesgericht verzichtet auf den Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; Urteil 8C_537/2023 vom 17. April 2024 E. 1.1).
1.2. Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1) erfüllt wurden. Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 148 V 397, veröffentlicht in SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53).
2.
2.1. Streitig ist, ob die vorinstanzliche Verneinung des Rentenanspruchs nach Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 19. März 2015 bundesrechtskonform ist.
2.2. Die Vorinstanz, auf deren Urteil verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden rechtlichen Grundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung richtig dargelegt. Dies gilt insbesondere bezüglich der bei der IV-Neuanmeldung der versicherten Person analog anwendbaren Revisionsregeln (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 3 IVV; BGE 141 V 585 E. 5.3; 141 V 9 E. 2.3).
3.
Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der leistungsabweisenden Verfügung der IV-Stelle vom 7. November 2014 gestützt auf das ZIMB-Gutachten vom 3. April 2014 in der angestammten Tätigkeit als Maschinenschlosser und in einer sonstigen Verweistätigkeit ohne allzu lange Gehstrecken zu 100 % arbeitsfähig war (vgl. auch das bundesgerichtliche Rückweisungsurteil 8C_94/2022 vom 29. Juni 2022 E. 4).
4.
Das Bundesgericht hat das kantonale Gericht mit dem Urteil 8C_94/2022 vom 29. Juni 2022 im Wesentlichen angewiesen, mit Bezug auf die Polyneuropathie, das rechte Fussgelenk sowie die Befunde an der Wirbelsäule weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (vgl. dortige E. 6.2 und E. 7.2). In der Folge holte die Vorinstanz bei den MEDAS-Gutachtern eine klärende Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 ein.
5.
Das kantonale Gericht - auf dessen Erwägungen verwiesen werden kann - hat sich mit dem MEDAS-Gutachten vom 27. Oktober 2020 und der Stellungnahme der MEDAS-Gutachter vom 16. Dezember 2022 auseinandergesetzt und der Expertise vollen Beweiswert zuerkannt. Es hat die medizinische Aktenlage eingehend gewürdigt und kam erneut zum Schluss, dass kein Revisionsgrund vorliege. Somit erübrigten sich weitere Ausführungen zur beruflichen Umstellung in erwerblicher Hinsicht und zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter.
6.
Soweit der Beschwerdeführer auf seine vorinstanzliche Eingabe vom 26. Januar 2023 verweist und geltend macht, er habe darin aufgezeigt, weshalb eine revisionsrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustands vorliege, ist dies unzulässig. Seine dortigen Ausführungen sind somit unbeachtlich (BGE 143 V 168 E. 5.2.3; 134 II 244; Urteil 8C_73/2023 vom 28. Juni 2023 E. 6).
7.
7.1. Der Beschwerdeführer macht weiter im Wesentlichen geltend, hinsichtlich der Schlafapnoe, der Bluthochdruckerkrankung (Hypertonie), des Achillessehnenreflexes und des funktionellen Schwindels sei eine Verschlechterung eingetreten. Dies schliesse betrieblich-organisatorisch eine Weiterarbeit in der angestammten Tätigkeit aus, was beim Arbeitgeber zu klären sei (Augenschein, Partei- und Zeugenbefragung, Beweisauskunft). Erforderlich sei somit sein Wechsel in eine Verweistätigkeit. Bei der Prüfung der Restarbeitsfähigkeit seien die fehlende Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, die altersbedingte Degeneration der Wirbelsäule, die PoIymorbidität, das fortgeschrittene Alter, die rechtliche Umstrukturierung der Arbeitgeberin, die fehlenden Sprachkenntnisse, der Ausländerstatus und die fehlende oder nur noch sehr kurze Restaktivitätsdauer im massgeblichen medizinischen Klärungszeitpunkt zu berücksichtigen. Somit bestünden eine 100%ige Erwerbseinbusse und der Anspruch auf eine ganze Rente.
7.2.
7.2.1. Die MEDAS-Experten haben sich im Gutachten vom 27. Oktober 2020 und in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 mit den vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Krankheitsbildern (vgl. E. 7.1 hiervor) eingehend befasst und diesbezüglich eine erhebliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen verneint.
Der Beschwerdeführer zeigt keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens vom 27. Oktober 2020 samt Ergänzung vom 20. Januar 2022 auf (vgl. BGE 147 V 79 E. 8.1; 135 V 465 E. 4.4; Urteil 8C_162/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 6.1). Insbesondere ruft er auch keine Arztberichte an, die dieses Gutachten zu entkräften vermöchten.
7.2.2. Soweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des funktionellen Schwindels ohne nähere Begründung auf den Bericht des Zentrums C.________ vom 11. Mai 2022 beruft, hat die MEDAS diesen Bericht in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 berücksichtigt, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat.
7.2.3. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Schlafapnoeproblematik war bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils vom 20. Januar 2022, weshalb er diesbezügliche Rügen in der bundesgerichtlichen Beschwerde vorzubringen hatte. Das Bundesgericht ordnete indessen im Rückweisungsurteil 8C_94/2022 vom 29. Juni 2022 in dieser Hinsicht mangels entsprechender Rüge keine weiteren medizinischen Abklärungen an. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer diese Rüge nicht bereits im Rahmen des ersten bundesgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht hat. Ob sie sich aus diesem Grund als verspätet erweist, kann offen gelassen werden. Selbst wenn gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 27. Oktober 2020 davon auszugehen ist, dass das Schlafapnoesyndrom keine rein monotonen Tätigkeiten erlaubt, ist dieses gemäss Gutachter leicht behandelbar. Zudem erweist sich die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fahrzeugschlosser nicht als monoton.
7.2.4. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf den Bluthochdruck. Die Vorinstanz erwog, soweit im MEDAS-Gutachten vom 27. Oktober 2020 interdisziplinär neue internistische qualitative Einschränkungen benannt worden seien (keine taktgebundenen Arbeiten, kein überdurchschnittlicher Zeitdruck, kein übermässiger Arbeitsstress, keine intensive Lärmbelastung, keine Nachtarbeiten, Schichtarbeiten oder häufig wechselnde Arbeitszeiten), bezögen sie sich - wie aus dem internistischen MEDAS-Gutachten hervorgehe - auf das Vermeiden einer übermässigen Stressbelastung im Zusammenhang mit der Bluthochdruckerkrankung. Da diese aufgrund des ZIMB-Gutachtens vom 3. April 2014 vorbestehend sei und keine wesentliche Veränderung aus den Akten hervorgehe, handle es sich bloss um eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands. Diese vorinstanzliche Begründung ist nicht willkürlich. Im Übrigen war auch der Bluthochdruck Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils vom 20. Januar 2022, wozu das Bundesgericht im Rückweisungsurteil 8C_94/2022 vom 29. Juni 2022 mangels entsprechender Rüge des Beschwerdeführers keine weiteren medizinischen Abklärungen anordnete.
8.
Das fortgeschrittene Alter bzw. die nur noch sehr kurze Restaktivitätsdauer, die fehlenden Sprachkenntnisse und der Ausländerstatus sind bei der Frage, ob ein Revisionsgrund vorliegt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unerheblich.
9.
Nicht stichhaltig ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die angestammte Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar, was mittels einer Betriebsprüfung an seinem letzten Arbeitsplatz zu klären sei. Denn in der in Rechtskraft erwachsenen leistungsabweisenden Verfügung der IV-Stelle vom 7. November 2014 wurde festgestellt, er sei in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 3 hiervor). Da nach dem Gesagten keine erhebliche Veränderung der gesundheitlichen Situation vorliegt, muss es bei dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bleiben.
10.
Alles in allem erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers weitgehend in einer appellatorisch gehaltenen Wiedergabe der eigenen Sicht, wie die medizinischen Akten sowie die übrigen Beweismittel zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies genügt nicht, um das angefochtene Urteil in Frage zu stellen (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach Würdigung der Beweise ergangene vorinstanzliche Beurteilung, wonach keine relevante Veränderung des Gesundheitszustands und damit kein Revisionsgrund vorliegt, in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich; E. 1.1 hiervor), unvollständig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll (Urteil 8C_296/2023 vom 14. November 2023 E. 6.3.1).
11.
Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz davon willkürfrei absehen. Dies verstösst - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch verletzt es seine Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Insbesondere liegt darin auch keine Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_668/2023 vom 18. März 2024 E. 6.2 mit Hinweis).
12.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid erledigt.
13.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Juni 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Jancar