Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_198/2025
Urteil vom 6. Juni 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Gerichtsschreiber Quinto.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,
gegen
Einwohnergemeinde Biel, Direktion Soziales und Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste (ESD), Bereich Migration, Neuengasse 28, Postfach 1120, 2501 Biel BE,
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 5. März 2025 (100.2023.100U).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1959), deutsche Staatsangehörige, reiste 2008, nachdem sie zuvor rund elf Jahre in ihrem Heimatland wohnhaft gewesen war, in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. 2009 heiratete sie einen türkischen Staatsangehörigen, wobei sich das Ehepaar 2012 trennte und die Ehe 2018 geschieden wurde.
A.________ war von 2008 bis Ende 2010 erwerbstätig und übte ab 2011 keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Ihr Betreibungsregisterauszug vom 17. Dezember 2024 weist Verlustscheine im Umfang von Fr. 81'874.28 aus. Von 2008 bis 2020 bezog sie Sozialhilfe. Mit Entscheid vom 14. Juli 2016 wies die Invalidenversicherung einen Antrag um IV-Rente rechtskräftig ab. Seit dem 1. April 2021 ist A.________ vorzeit pensioniert und bezieht eine AHV-Rente im Betrag von Fr. 518.-- monatlich und Ergänzungsleistungen von Fr. 2'597.-- monatlich.
1.2. Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 verweigerte die Einwohnergemeinde Biel die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel erwiesen sich als erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 1. März 2023; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025).
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 4. April 2025 beantragt A.________ (Beschwerdeführerin) die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025. Die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern und auf eine Wegweisung aus der Schweiz sei zu verzichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Präsidialverfügung vom 7. April 2025 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht hat unter Verzicht auf einen Schriftenwechsel die vorinstanzlichen Akten eingeholt.
2.
Vorliegend macht die Beschwerdeführerin, welche sich zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung seit vierzehn Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhält, in vertretbarer Weise ein potentielles Aufenthaltsrecht gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geltend (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; Urteil 2C_734/2022 vom 3. Mai 2023 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 149 I 207), was für das Eintreten genügt (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1). Die Ausschlussbestimmung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG kommt deshalb nicht zur Anwendung, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 478 E. 2.4; 139 I 229 E. 2.2).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt vor Bundesgericht ausschliesslich die Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihren langjährigen Aufenthalt und ihre sozialen Bindungen in der Schweiz ungenügend berücksichtigt. Aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters von 66 Jahren und ihrer gesundheitlichen Probleme sei eine Reintegration in Deutschland weder möglich noch zumutbar. Ein Anwesenheitsrecht gestützt auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht, da entsprechende familiäre Beziehungen in der Schweiz weder vorgebracht werden noch ersichtlich sind.
Unbestritten geblieben sind die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen, wonach die Beschwerdeführerin aus dem Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) kein Aufenthaltsrecht, insbesondere kein Verbleiberecht (vgl. Art. 7 lit. c FZA und Art. 24 Anhang I FZA), ableiten kann (vgl. E. 4 angefochtenes Urteil), und zudem den Widerrufsgrund der mutwilligen Verschuldung (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) erfüllt (vgl. E. 7.1 - E. 7.2 angefochtenes Urteil).
4.1. Die EMRK verschafft grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1). Unter bestimmten Umständen können jedoch ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzen. Rechtsprechungsgemäss kann nach einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 149 I 207 E. 5.3.2; 146 I 185 E. 5.2; 144 I 266 E. 3.9).
Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens ist gerechtfertigt, wenn er in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Fortbestand des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung oder Beendigung im Sinne einer Verhältnismässigkeitsprüfung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; vgl. statt vieler Urteil 2C_498/2024 vom 4. Februar 2025 E. 6.2).
4.2. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt erwogen, dass erfüllte Widerrufsgründe gemäss AIG wie vorliegend die mutwillige Verschuldung einen Eingriff in das Recht auf Privatleben zum Schutz öffentlicher Interessen (wirtschaftliches Wohl des Landes) rechtfertigen (vgl. Urteile 2C_76/2024 vom 4. September 2024 E. 7.3; 2C_213/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.2; 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2; vgl. zudem 2C_217/2024 vom 7. Januar 2025 E. 4). Zudem hat sie unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend erwogen, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen wie vorliegend bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zulasten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden kann, weil dadurch die öffentlichen Finanzen beeinträchtigt werden (vgl. BGE 146 II 1 E. 4.6; Urteil 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4.2). Auch die vorinstanzliche Interessenabwägung, wonach vorliegend das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das private Interesse am Verleib in der Schweiz überwiegt, nicht zuletzt weil die wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin gescheitert ist, keine besonderen, vertieften sozialen Beziehungen in der Schweiz auszumachen sind und eine Rückkehr nach Deutschland der Beschwerdeführerin trotz gesundheitlicher Probleme zumutbar ist, hält vor Bundes- und Völkerrecht stand.
4.3. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zudem gewisse bundesgerichtliche Urteile zitiert und vorbringt, aus diesen würde sich ergeben, dass die Aufenthaltsbeendigung im vorliegenden Fall unverhältnismässig sei, kann ihr nicht gefolgt werden: Im Fall BGE 147 I 268 wurde die Umwandlung einer vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK) trotz 14-jähriger Anwesenheit in der Schweiz wegen mangelhafter Integration abgelehnt. Gemäss Urteil 2C_269/2023 vom 9. April 2024 wurde offen gelassen, ob Art. 8 EMRK überhaupt anwendbar ist, der Eingriff in Art. 8 EMRK und in der Folge die Aufenthaltsbeendigung wegen ungenügender Integration jedoch als verhältnismässig qualifiziert. Im Fall BGE 151 I 62 wurde die Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Privatlebens bzw. die entsprechende Beschwerde gutgeheissen, wobei ein Mädchen betroffen war, welches im Alter von fünf Jahren in die Schweiz eingereist war, hier alle Schulen besucht hatte und nach einem zehnjährigen Aufenthalt in der Schweiz gut respektive voll integriert war. Abgesehen von der in diesem Fall anderen Ausgangslage hat sich die betroffene Person im Gegensatz zur Beschwerdeführerin in der Schweiz erfolgreich integriert.
Die Beschwerdeführerin kann mit anderen Worten aus von ihr vor Bundesgericht zitierten Fällen nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Die Vorinstanz hat demnach zutreffend geschlossen, dass sich die Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin als verhältnismässig erweist (vgl. zur Interessenabwägung BGE 144 I 266 E. 3.7; Urteile 2C_498/2024 vom 4. Februar 2025 E. 6.2; 2C_76/2024 vom 4. September 2024 E. 7.1 ff.; 2C_364/2023 vom 12. Juli 2024 E. 7.1). Im Übrigen kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG; vgl. E. 6 - 9 angefochtenes Urteil).
5.
5.1. Das angefochtene Urteil erweist sich nach dem Gesagten als völkerrechts- und bundesrechtskonform. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen. In diesem Sinne ist auch der Eventualantrag (vgl. E. 1.3 oben) abzuweisen.
5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Angesichts der Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto